21 AVRIL 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 16 juin 2005 relatif à l'identification et à l'encodage des chevaux dans une banque de données centrale

ALBERT II, Roi des Belges,

A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 16 juin 2005 relatif à l'identification et à l'encodage des chevaux dans une banque de données centrale, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,

Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er. Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 16 juin 2005 relatif à l'identification et à l'encodage des chevaux dans une banque de données centrale.

Art. 2. Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 21 avril 2007.

ALBERT

Par le Roi :

Le Ministre de l'Intérieur,

  1. DEWAEL

    Annexe

    FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT

    16. JUNI 2005 - Königlicher Erlass über die Identifizierung und die Speicherung von Pferden in einer zentralen Datenbank

    ALBERT II., König der Belgier,

    Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

    Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, insbesondere der Artikel 2, 17 und 29;

    Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, abgeändert durch die Gesetze vom 13. Juli 2001 und 22. Dezember 2003, insbesondere des Artikels 5 Absatz 2;

    Aufgrund des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin, insbesondere des Artikels 4, abgeändert durch das Gesetz vom 2. August 2002;

    Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen, bestätigt und abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 2001 und abgeändert durch das Programmgesetz vom 30. Dezember 2001;

    In Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, insbesondere des Artikels 18;

    In Erwägung der Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern, zuletzt abgeändert durch die Richtlinie 2004/68/EG des Rates, insbesondere des Artikels 4 Absatz 4 Ziffer ii);

    In Erwägung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel, zuletzt abgeändert durch die Richtlinie 2004/28/EG, insbesondere des Artikels 6 § 3 und des Artikels 10 Absatz 2 und 3;

    In Erwägung der Entscheidung 93/623/EWG der Kommission vom 20. Oktober 1993 über das Dokument zur Identifizierung eingetragener Equiden (Equidenpass);

    In Erwägung der Entscheidung 2000/68/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999 zur Änderung der Entscheidung 93/623/EWG und zur Festlegung eines Verfahrens zur Identifizierung von Zucht- und Nutzequiden, insbesondere der Artikel 2 und 3;

    Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. November 2004;

    Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom 9. November 2004;

    Aufgrund der Stellungnahme Nr. 03-2005 des bei der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Wissenschaftlichen Ausschusses vom 14. Januar 2005;

    Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.036/3 des Staatsrates vom 8. Februar 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

    Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit

    Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

    KAPITEL I - Begriffsbestimmungen

    Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:

    1. Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeit die Volksgesundheit gehört,

    2. Pferden (Equiden): Haus- oder Wildtiere der Pferdegattungen, einschliesslich Zebras, Eseln und ihrer Kreuzungen,

    3. zur Nahrungsmittelerzeugung genutzten Pferden: jedes Pferd, das der Eigentümer nicht von der Schlachtung zum menschlichen Verzehr ausgeschlossen hat,

    4. Gesundheitsverantwortlichem: die Person, die als Eigentümer oder Halter eines Pferdes zeitweilig oder ständig, auch während des Transports, an einer Sammelstelle oder in einem Schlachthof, eine direkte Verwaltung oder Aufsicht über das Tier ausübt,

    5. Agentur: die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette,

    6. FÖD: den Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt,

    7. Zentraler Datenbank, nachstehend « Datenbank » genannt: föderales Datenverarbeitungssystem, in dem die Daten in Bezug auf die Identität der Pferde, ihres Gesundheitsverantwortlichen und ihres Eigentümers sowie die Daten in Bezug auf die Wahl der Endbestimmung des Tieres aufbewahrt werden,

    8. Speicherung: Registrierung der Daten in Bezug auf die Identifizierung von Pferden in der Datenbank,

    9. Equidenpass: das offizielle Dokument, das in Anlage II aufgenommen ist,

    10. Händler: jeden Händler, der gemäss den Bestimmungen von Kapitel III des Königlichen Erlasses vom 9. Juli 1999 über den Schutz der Tiere beim Transport und die Bedingungen für die Registrierung von Transporteuren und der Zulassung von Händlern, Aufenthaltsorten und Sammelstellen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Dezember 2000, zugelassen ist,

    11. Züchtervereinigungen: die Vereinigungen, die über eine Zulassung, wie in der Entscheidung 92/353/EWG der Kommission vom 11. Juni 1992 mit Kriterien für die Zulassung beziehungsweise Anerkennung der Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen, bestimmt, verfügen,

    12. Sportvereinigungen: Vereinigungen oder Verbände für Pferdesport, die gemäss den Bestimmungen von Artikel 3 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1992 über die Verbesserung der Equiden oder gemäss den Bestimmungen des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. März 2004 über die Zulassung von im Bereich der Equidenzucht tätigen Vereinigungen zugelassen sind,

    13. Verwalter: gemäss den Bestimmungen von Artikel 27 zugelassene Einrichtung, die mit der Verwaltung der zentralen Datenbank beauftragt ist.

    KAPITEL II - Allgemeine Bestimmungen

    Art. 2 - § 1 - Vorliegender Erlass regelt die Identifizierung von Pferden.

    Er findet Anwendung unbeschadet der Regelungen, die von den Regionen in den Angelegenheiten, die in ihre Zuständigkeit fallen, festgelegt sind, unter anderem zu tierzüchterischen und genealogischen Zwecken.

    § 2 - Vorliegender Erlass findet keine Anwendung auf Pferde, die über eine zeitweilige Zulassung im Sinne von Artikel 1 Nr. 9 des Ministeriellen Erlasses vom 29. September 1992 über die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen und die Einfuhr von Equiden und den Handel damit verfügen. Diese Pferde müssen über ein Identifizierungsdokument gemäss den geltenden Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft verfügen.

    Art. 3 - § 1 - Alle Pferde, die auf belgischem Staatsgebiet verbleiben, werden entsprechend folgendem Zeitschema gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses identifiziert und gespeichert:

    1. spätestens am 1. Juli 2006: alle zur Nahrungsmittelerzeugung genutzten Pferde vor ihrer Abfahrt zum Schlachthof und alle für den Handel oder die Ausfuhr bestimmten Pferde vor Verlassen des nationalen Hoheitsgebiets,

    2. spätestens am 1. Juli 2007: alle nach dem 31. Dezember 2005 geborenen Fohlen, alle Pferde, die an Ansammlungen teilnehmen, und alle Pferde vor einem Wechsel des Eigentümers,

    3. spätestens am 1. Juli 2008: alle anderen Pferde, die auf belgischem Staatsgebiet verbleiben.

    § 2 - Pferde, die nach dem 31. Dezember 2006 geboren werden, werden gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses binnen hundertzwanzig Tagen nach ihrer Geburt und auf jeden Fall bevor sie entwöhnt werden oder den Gesundheitsverantwortlichen wechseln, identifiziert und gespeichert.

    § 3 - Der Beweis für die Identifizierung und die Speicherung wird durch den Equidenpass beziehungsweise durch das Datenänderungsdokument geliefert.

    Art. 4 - § 1 - Pferde, die aus einem anderen Mitgliedsstaat stammen und dazu bestimmt sind, in einem belgischen Schlachthof geschlachtet zu werden, dürfen nur geschlachtet werden, wenn aus Kapitel IX des Equidenpasses, « Arzneimittelbehandlung » genannt, wie in der Entscheidung 2000/68/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999 festgelegt, deutlich hervorgeht, dass das Pferd nicht von der Schlachtung ausgeschlossen worden ist.

    § 2 - Pferde, die aus Drittändern eingeführt werden und dazu bestimmt sind, in einem belgischen Schlachthof geschlachtet zu werden, dürfen nur geschlachtet werden, wenn die Einfuhrlizenz belegt, dass diese Tiere nie mit Arzneimitteln behandelt worden sind, die

    1. andere Stoffe enthalten als die, die aufgeführt sind

    1. entweder in den Anhängen I, II und III der Verordnung EWG 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990, so wie sie abgeändert worden ist,

    2. oder in der Liste von Stoffen, die für die Behandlung von Equiden wesentlich sind und die in Anwendung von Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel, abgeändert durch die Richtlinie 2004/28/EG, von der Kommission erstellt worden ist,

      2. Stoffe enthalten, die in Anhang IV der Verordnung EWG 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 aufgelistet sind.

      Art. 5 - § 1 - Jedes Pferd wird zum Zeitpunkt seiner Geburt als zur...

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