13. APRIL 2000 - Erlass der Regierung über die Hotelgenehmigung und die Einstufung von Hotelbetrieben

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des Dekretes der Deutschsprachigen Gemeinschaft über Unterkunfts- und Hotelbetriebe vom 9. Mai 1994, insbesondere die Artikel 2, 23, 29 und 30;

Aufgrund der Europäischen Richtlinie 98/34 des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der in Anwendung dieser Richtlinie vorgenommenen Notifizierung;

Aufgrund des Einverständnisses des Minister-Präsidenten, zuständig für den Haushalt vom 27. März 2001;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 23. März 1999;

Auf Vorschlag des Ministers für Unterricht und Ausbildung, Kultur und Tourismus,

Beschliesst :

KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen

Definitionen

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:

  1. das Dekret: das Dekret vom 9. Mai 1994 über Hotel- und Unterkunftsbetriebe, abgeändert durch das Dekret vom 4. März 1996;

  2. der Minister: der für den Tourismus zuständige Minister der Deutschsprachigen Gemeinschaft;

  3. das Ministerium: die Abteilung "Sport und Kultur" des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

    Sicherheitsnormen

    Art. 2 - Die in Artikel 3 des Dekretes erwähnten spezifischen Sicherheitsnormen, denen Unterkunfts- und Hotelbetriebe entsprechen müssen, sind die in der Anlage 1 zu vorliegendem Erlass aufgeführten Sicherheitsnormen.

    Erzeugnisse, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, der das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum unterzeichnet hat, rechtmässig hergestellt und/oder vermarktet werden, und die den in diesem Erlass aufgeführten technischen Normen, Vorschriften und/oder Spezifikationen nicht oder nicht vollständig entsprechen, werden als diesen technischen Normen, Vorschriften und/oder Spezifikationen genügend anerkannt, wenn das gewährleistete Sicherheitsniveau dieser Erzeugnisse dem durch den vorliegenden Erlass gewährleisteten Sicherheitsniveau gleichwertig ist.

    KAPITEL II - Erteilung, Verweigerung, Aussetzung und Entzug der Hotelgenehmigung

    Beantragung der Hotelgenehmigung

    Art. 3 - § 1. Dem Antrag auf Erteilung einer Hotelgenehmigung, der mittels des dazu vorgesehenen Formulars an das Ministerium zu richten ist, sind folgende Dokumente beizufügen:

  4. eine kurze Beschreibung des Hotels mit dessen Anschrift;

  5. je ein für eine öffentliche Verwaltung bestimmtes Leumundszeugnis auf den Namen des Antragstellers und der Person, die mit der täglichen Geschäftsführung des Hotelbetriebes beauftragt ist, das nicht älter als drei Monate ist;

  6. die im Anhang zum Belgischen Staatsblatt veröffentlichte Gründungsakte der Gesellschaft mit allen Änderungen, wenn der Antragsteller eine juristische Person ist;

  7. die in Artikel 2 des Dekrets erwähnte Sicherheitsbescheinigung, die gemäss dem in der Anlage 2 und gegebenenfalls in der Anlage 3 aufgeführten Modell abgefasst ist, woraus hervorgeht, dass den in Anlage 1 aufgeführten Normen entsprochen wird;

  8. eine Urbanismusbescheinigung oder eine beglaubigte Kopie der Baugenehmigung, wenn diese aufgrund der diesbezüglichen Gesetzgebung erforderlich sind;

  9. eine Kopie des Versicherungsvertrags oder -antrags zur Deckung der Haftpflicht des Antragstellers für alle durch ihn selbst oder seine Arbeitnehmer verursachten Schäden.

    § 2. Ist der Antragsteller eine juristische Person des Privatrechts, muss je ein Leumundszeugnis ausgestellt sein auf den Namen des Vorsitzenden des Verwaltungsrates und des oder der geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglieder.

    § 3. Das Leumundszeugnis kann durch eine gleichartige Bescheinigung ersetzt werden, die von einer dafür zuständigen Behörde ausgestellt wurde und aus der hervorgeht, dass Artikel 20 des Dekrets respektiert wird, wenn die Personen, für die ein Leumundszeugnis erforderlich ist, einer der folgenden Kategorien angehören:

    - Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines Staates, der mit der Europäischen Gemeinschaft ein Abkommen geschlossen hat, das eine Assoziierung herstellt;

    - Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates des Europarates, welcher das europäische Niederlassungsabkommen ratifiziert hat;

    - in Belgien dauernd ansässige Staatenlose;

    - in Belgien dauernd ansässige Staatsangehörige eines Staates, der den belgischen Staatsangehörigen eine gleichartige Gegenseitigkeit bewilligt.

    Entscheidung des Ministers

    Art. 4 - Der Minister teilt dem Antragsteller seine Entscheidung innerhalb von 75 Tagen nach Eingang des Antrags mit. Die Entscheidung muss begründet sein.

    Eine Kopie der Entscheidung geht an den Bürgermeister der Gemeinde, in welcher der Hotelbetrieb liegt.

    Die Hotelgenehmigung entspricht dem in der Anlage Nr. 4 vorgesehenen Muster; die Verweigerung entspricht dem in der Anlage 5 vorgesehenen Muster. Beide Dokumente führen die erforderlichen Gutachten auf.

    Ausnahmen

    Art. 5 - Die in Artikel 23 des Dekretes erwähnte Abweichung muss schriftlich beantragt und ausführlich begründet werden; sie kann nur vom Minister gewährt werden.

    Entzug und Aussetzung der Genehmigung

    Art. 6 - Die in Artikel 25 des Dekretes vorgesehenen Fälle, in denen die Hotelgenehmigung entzogen oder ausgesetzt werden kann, werden in einem Inspektionsbericht festgestellt. Dieser Bericht wird dem Inhaber der Genehmigung und dem Minister zugestellt, der die Entscheidung trifft, die Hotelgenehmigung auszusetzen oder zu entziehen.

    Jede dieser Entscheidungen muss begründet sein und wird dem Inhaber der Hotelgenehmigung per Einschreiben zugestellt.

    Eine Kopie der Entscheidung wird dem Bürgermeister der Gemeinde, in welcher der Hotelbetrieb liegt, am gleichen Tag zugestellt.

    KAPITEL III - Einstufung und Kennschild

    Einstufung

    Art. 7 - Hotelbetriebe werden gemäss den in Anlage 7 vorgesehenen Normen eingestuft. Ein Antrag auf Einstufung in eine andere Kategorie ist mittels des dazu vorgesehenen Formulars an das Ministerium zu richten.

    Der Minister teilt dem Antragsteller seine begründete Entscheidung per Einschreiben innerhalb von fünfzig Tagen nach Eingang des Antrags mit.

    Zurückstufung

    Art. 8 - Der Minister kann einen Hotelbetrieb in eine niedrigere Kategorie einstufen, falls dieser den Bedingungen der zuerkannten Einstufung nicht mehr entspricht.

    Diese mit Gründen versehene Entscheidung wird dem Inhaber der Hotelgenehmigung per Einschreiben zugestellt.

    Kennschild

    Art. 9 - Der Inhaber der Hotelgenehmigung erhält ein Kennschild, das die Einstufung des Hotelbetriebs mittels einer entsprechenden Anzahl Sterne vermerkt und das sichtbar in der Nähe des Haupteingangs anzubringen ist. Das Kennschild entspricht dem in der Anlage 6 zu vorliegendem Erlass vorgesehenen Modell; es bleibt Eigentum der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

    Der Diebstahl, der Verlust oder die Zerstörung des Kennschildes müssen der Ortspolizei oder Gendarmerie gemeldet werden. Ein neues Kennschild wird nur gegen Nachweis dieser Anzeige ausgehändigt.

    KAPITEL IV - Pflichten des Inhabers einer Hotelgenehmigung

    Auskünfte

    Art. 10 - Auf schriftliche Aufforderung des Ministeriums ist der Inhaber einer Hotelgenehmigung verpflichtet, innerhalb der angegebenen Frist alle Angaben über die Ausstattung, die angebotenen Dienstleistungen und die Tarife des Hotelbetriebes mitzuteilen.

    Die Angaben können von der Deutschsprachigen Gemeinschaft für die Veröffentlichung in einem Hotelführer verwendet oder zur Verfügung gestellt werden.

    Wenn diese Auskünfte nicht mitgeteilt werden, werden ausschliesslich der Name und die Adresse des Betriebes in den betreffenden Hotelführern vermerkt.

    Übernahme des Betriebs oder der Geschäftsführung

    Art. 11 - Wird der Betrieb durch den Ehepartner oder durch einen Verwandten ersten Grades übernommen, muss dem Antrag nur das in Artikel 3, § 1, 2° des vorliegenden Erlasses erwähnte Leumundszeugnis beigefügt werden.

    Wird die mit der täglichen Geschäftsführung des Hotelbetriebes beauftragte Person, oder eine der in Artikel 3, § 2 des vorliegenden Erlasses genannten Personen ersetzt, muss dem Ministerium innerhalb von 10 Tagen ein neues Leumundszeugnis zugestellt werden.

    Auf Anfrage des Ministeriums muss der Inhaber der Hotelgenehmigung ein neues Leumundszeugnis vorlegen.

    Veränderte Bedingungen

    Art. 12 - Jede Veränderung der Bedingungen, die der Erteilung der Hotelgenehmigung zugrunde liegen, sowie jede bauliche Veränderung, die die in Artikel 21 des Dekretes gestellten Bedingungen berührt, muss dem Ministerium innerhalb von zehn Tagen mitgeteilt werden.

    Gebühren

    Art. 13 - Der Inhaber der Hotelgenehmigung hat folgende jährliche Gebühr als Beteiligung an den Verwaltungs-, Kontroll- und Aufsichtskosten auf ein Konto der Deutschsprachigen Gemeinschaft einzuzahlen:

    - 2.000 Franken für Hotels mit weniger als 20 Zimmern;

    - 4.000 Franken für Hotels mit 20 - 39 Zimmern;

    - 6.000 Franken für alle anderen Betriebe.

    Diese Gebühr ist das erste Mal vor Aushändigen des Kennschildes und dann jeweils vor dem 1. März zu entrichten. Sie ist in keinem Fall rückzahlbar.

    KAPITEL V - Kontrolle der Hotelgäste

    Kontrolle

    Art. 14 - Die in Anwendung des Gesetzes vom 17. Dezember 1963 über die Kontrolle der Reisenden in Beherbergungshäusern erstellte Zweitausfertigung der Karte, die für jeden Gast auszufüllen ist, kann jederzeit durch die in Artikel 32 des Dekrets bezeichneten Beamten eingesehen werden.

    KAPITEL VI - Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

    Aufhebung

    Art. 15 - Der Königliche Erlass vom 17. Juli 1964 über das Statut der Hotelbetriebe abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18. Oktober 1974 und 9. März 1977 ist aufgehoben.

    Übergang

    Art. 16 - § 1. Innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses ersucht das Ministerium die Inhaber einer Hotelgenehmigung, die gemäss dem Königlichen Erlass vom 17. Juli 1964 über das Statut der Hotelbetriebe erteilt wurde, eine neue Hotelgenehmigung in Anwendung des Dekrets zu beantragen. Bis zur Entscheidung über diesen Antrag bleibt die bisherige Genehmigung gültig.

    Die Betroffenen müssen den Antrag innerhalb einer Frist von...

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