10. JULI 2012 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen hinsichtlich der elektronischen Kommunikation - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 10. Juli 2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen hinsichtlich der elektronischen Kommunikation.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE

  1. JULI 2012 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen hinsichtlich der elektronischen Kommunikation

    ALBERT II., König der Belgier,

    Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

    Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    KAPITEL 1 - Gegenstand

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien in belgisches Recht:

  2. Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (Amtsblatt vom 18. Dezember 2009, L 337/11),

  3. Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Amtsblatt vom 18. Dezember 2009, L 337/37).

    KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. Januar 2003 über das Statut der Regulierungsinstanz des belgischen Post- und Telekommunikationssektors

    Art. 2 - 12 - [Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen]

    KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation

    Art. 13 - Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    Vorliegendes Gesetz dient der teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz und der Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste.

    Art. 14 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Juli 2006, 25. April 2007 und 18. Mai 2009, wird wie folgt abgeändert:

  4. Nummer 3 wird wie folgt abgeändert:

    1. Die Wörter « aktive oder passive » werden gestrichen.

    2. Zwischen den Wörtern « anderweitige Ressourcen » und den Wörtern «, die die Übertragung » werden die Wörter « - einschliesslich der nicht aktiven Netzbestandteile - » eingefügt.

    3. Zwischen dem Wort « ermöglichen, » und dem Wort « soweit » werden die Wörter « einschliesslich Satellitennetze, feste (leitungs- und paketvermittelte, einschliesslich Internet) und mobile terrestrische Netze, Stromleitungssysteme, » eingefügt.

  5. In Nr. 7 werden zwischen den Wörtern « in einem elektronischen Kommunikationsnetz » und den Wörtern « verarbeitet werden » die Wörter « oder von einem elektronischen Kommunikationsdienst » eingefügt.

  6. Nummer 10 wird wie folgt abgeändert:

    1. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes]

    2. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes]

    3. Der Satz wird durch die Wörter « die die Übertragung von Informationen zwischen Netzabschlusspunkten ermöglichen, » ergänzt.

  7. In Nr. 15 werden die Wörter « für die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsdiensten vom Betreiber eine Nummer erhalten haben und » gestrichen.

  8. Nummer 16 wird wie folgt abgeändert:

    1. [Abänderung des französischen Textes]

    2. Der Satz wird durch die Wörter « die mit der Nummer oder dem Namen eines Teilnehmers verknüpft sein kann, » ergänzt.

  9. Nummer 17 wird wie folgt abgeändert:

    1. Die Wörter « verbundene Ausrüstungen » werden durch die Wörter « verbundene physische Infrastrukturen oder sonstige Ausrüstungen oder Komponenten » ersetzt.

    2. Der Satz wird durch die Wörter « beziehungsweise dazu in der Lage sind; hierzu gehören unter anderem Gebäude oder Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Masten, Einstiegsschächte und Verteilerkästen » ergänzt.

  10. Eine Nr. 17/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

    « 17/1. « zugehörigen Diensten »: mit einem elektronischen Kommunikationsnetz und/oder einem elektronischen Kommunikationsdienst verbundene Dienste, die die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz und/oder diesen Dienst ermöglichen und/oder unterstützen beziehungsweise dazu in der Lage sind; hierzu gehören unter anderem Systeme zur Nummernumsetzung oder Systeme, die eine gleichwertige Funktion bieten, Zugangsberechtigungssysteme und andere Dienste wie Dienste im Zusammenhang mit Identität, Standort und Präsenz des Nutzers (mit Ausnahme der Dienste und Systeme, die ausschliesslich für Rundfunk und Fernsehen verwendet werden), ».

  11. Nummer 18 wird wie folgt ersetzt:

    « 18. « Zugang »: ausschliessliche oder nicht ausschliessliche Bereitstellung von Ausrüstungen und/oder Diensten für einen Betreiber unter bestimmten Bedingungen zur Erbringung von elektronischen Kommunikationsdiensten, auch bei deren Verwendung zur Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft. Dies umfasst unter anderem Folgendes: Zugang zu Netzkomponenten und zugehörigen Ausrüstungen, wozu auch der feste oder nicht feste Anschluss von Geräten gehören kann (dies beinhaltet insbesondere den Zugang zum Teilnehmeranschluss und zu Ausrüstungen und Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teilnehmeranschluss zu erbringen); Zugang zu physischen Infrastrukturen wie Gebäuden, Leitungsrohren und Masten; Zugang zu einschlägigen Softwaresystemen, einschliesslich Systemen für die Betriebsunterstützung; Zugang zu informationstechnischen Systemen oder Datenbanken für Vorbestellung, Bereitstellung, Auftragserteilung, Anforderung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten und Abrechnung; Zugang zur Nummernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige Funktion bieten; Zugang zu Fest- und Mobilfunknetzen, insbesondere, um Roaming zu ermöglichen; Zugang zu Diensten für virtuelle Netze, ».

  12. Nummer 21 wird aufgehoben.

  13. Nummer 22 wird wie folgt ersetzt:

    « 22. « öffentlich zugänglichem Telefondienst »: einen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Dienst, der das Führen ab- und eingehender Inlands- und Auslandsgespräche direkt oder indirekt ermöglicht und Notrufe über eine oder mehrere Nummern eines nationalen oder internationalen Telefonnummernplans erlaubt, ».

  14. Eine Nr. 22/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

    « 22/1. « Anruf »: eine über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Sprachkommunikation ermöglicht, ».

  15. Nummer 23 wird wie folgt abgeändert:

    1. Die Wörter « an den Hauptverteilerknoten oder an eine gleichwertige Ausrüstung » werden durch die Wörter « mit einem Verteilerknoten oder einer gleichwertigen Ausrüstung » ersetzt.

    2. Die Wörter « in einem öffentlichen Telefonnetz an einem festen Standort » werden durch die Wörter « im festen öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetz » ersetzt.

  16. Nummer 24 wird wie folgt ersetzt:

    « 24. « Teilabschnitt »: eine Teilkomponente des Teilnehmeranschlusses, die den Netzabschlusspunkt mit einem Konzentrationspunkt oder einem festgelegten zwischengeschalteten Zugangspunkt des festen öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetzes verbindet, ».

  17. Nummer 25 wird wie folgt abgeändert:

    1. Die Wörter « einer Teilkomponente eines Teilnehmeranschlusses eines Betreibers » werden durch die Wörter »einem Teilabschnitt eines Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht auf einem relevanten Markt » ersetzt.

    2. Die Wörter « des gesamten Frequenzspektrums » werden durch die Wörter « der gesamten Kapazität der Netzinfrastruktur » ersetzt.

  18. In Nr. 26 werden die Wörter « einer digitalen Übertragungskapazität (Bitgeschwindigkeit) » durch die Wörter « einer Übertragungskapazität mit zugehöriger Vermittlung » ersetzt.

  19. Nummer 27 wird wie folgt abgeändert:

    1. Die Wörter « einer Teilkomponente eines Teilnehmeranschlusses eines Betreibers » werden durch die Wörter « einem Teilabschnitt eines Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht auf einem relevanten Markt » ersetzt.

    2. Die Wörter « des nicht für sprachgebundene Dienste genutzten Frequenzspektrums » werden durch die Wörter « eines bestimmten Teils der Kapazität der Netzinfrastruktur, wie etwa eines Teils der Frequenz oder Gleichwertiges, » ersetzt.

  20. Eine Nr. 29/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

    « 29/1. « Leitungsrohr »: Hülle, die dem Leiten und Schutz von Glasfaser-, Fernmelde- und/oder Koaxialkabel und/oder Netzeinrichtungen dient, ».

  21. Eine Nr. 33/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

    « 33/1. « Frequenzzuweisung »: die Benennung eines bestimmten Frequenzbandes oder Nummernbereichs für die Nutzung durch einen Dienst oder mehrere Arten von Funkdiensten, gegebenenfalls unter genau festgelegten...

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