29. DEZEMBER 1992 - Königlicher Erlass Nr. 1 über Massnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text bildet die inoffizielle koordinierte deutsche Fassung des Kˆniglichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 ¸ber Massnahmen im Hinblick auf die Gew‰hrleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer, so wie er nacheinander abge‰ndert worden ist durch:

-den Kˆniglichen Erlass vom 27. Januar 1994 zur Ab‰nderung der Kˆniglichen Erlasse Nr. 1, 23 und 50 ¸ber die Mehrwertsteuer,

- den Kˆniglichen Erlass vom 30. M‰rz 1994 zur Ab‰nderung des Kˆniglichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 ¸ber Massnahmen im Hinblick auf die Gew‰hrleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer,

- den Kˆniglichen Erlass vom 22. November 1994 zur Ab‰nderung der Kˆniglichen Erlasse Nr. 1, 2, 3, 4, 8, 18, 24, 31, 46, 48 und 50 ¸ber die Mehrwertsteuer,

- den Kˆniglichen Erlass vom 5. Dezember 1994 zur Ab‰nderung des Kˆniglichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 ¸ber Massnahmen im Hinblick auf die Gew‰hrleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer,

- den Kˆniglichen Erlass vom 23. Dezember 1994 zur Ab‰nderung des Kˆniglichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 ¸ber Massnahmen im Hinblick auf die Gew‰hrleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer und des Kˆniglichen Erlasses Nr. 3 vom 10. Dezember 1969 ¸ber Vorsteuerabz¸ge f¸r die Anwendung der Mehrwertsteuer,

- den Kˆniglichen Erlass vom 9. November 1995 zur Ab‰nderung des Kˆniglichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 ¸ber Massnahmen im Hinblick auf die Gew‰hrleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer,

- den Kˆniglichen Erlass vom 25. Februar 1996 zur Ab‰nderung der Kˆniglichen Erlasse Nr. 1, 3, 4, 7, 18, 31, 41, 44, 48 und 50 ¸ber die Mehrwertsteuer,

- den Kˆniglichen Erlass vom 26. November 1998 zur Ab‰nderung der Kˆniglichen Erlasse Nr. 1, 8, 23, 24, 41, 42, 44 und 50 ¸ber die Mehrwertsteuer und des Kˆniglichen Erlasses vom 31. M‰rz 1936 zur allgemeinen Regelung der Erbschaftssteuer,

- den Kˆniglichen Erlass vom 16. Dezember 1998 zur Ab‰nderung des Kˆniglichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 ¸ber Massnahmen im Hinblick auf die Gew‰hrleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer und des Kˆniglichen Erlasses Nr. 50 vom 29. Dezember 1992 zur Regelung der Modalit‰ten f¸r die Anwendung von Artikel 53sexies ß 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches,

- den Kˆniglichen Erlass vom 30. Dezember 1999 zur Ab‰nderung des Kˆniglichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 ¸ber Massnahmen im Hinblick auf die Gew‰hrleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer,

- den Kˆniglichen Erlass vom 20. Juli 2000 zur Einf¸hrung des Euro in die Kˆniglichen Erlasse, f¸r die das Ministerium der Finanzen zust‰ndig ist, und zur Ausf¸hrung des Gesetzes vom 30. Oktober 1998 ¸ber den Euro,

- den Kˆniglichen Erlass vom 21. Juni 2001 zur Ab‰nderung des Kˆniglichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 ¸ber Massnahmen im Hinblick auf die Gew‰hrleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer,

- den Kˆniglichen Erlass vom 13. Juli 2001 zur Einf¸hrung des Euro in die Kˆniglichen Erlasse, f¸r die das Ministerium der Finanzen zust‰ndig ist, und zur Ausf¸hrung des Gesetzes vom 30. Oktober 1998 ¸ber den Euro,

- den Kˆniglichen Erlass vom 5. September 2001 zur Ab‰nderung der Kˆniglichen Erlasse Nr. 1, 2, 3, 23 und 50 ¸ber die Mehrwertsteuer,

- den Kˆniglichen Erlass vom 19. Dezember 2001 zur Ab‰nderung des Kˆniglichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 ¸ber Massnahmen im Hinblick auf die Gew‰hrleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer,

- den Kˆniglichen Erlass vom 6. Februar 2002 zur Ab‰nderung des Kˆniglichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 ¸ber Massnahmen im Hinblick auf die Gew‰hrleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer,

- den Kˆniglichen Erlass vom 2. April 2002 zur Ab‰nderung der Kˆniglichen Erlasse Nr. 1, 3, 7, 10, 23 und 50 ¸ber die Mehrwertsteuer,

- den Kˆniglichen Erlass vom 26. Juni 2002 zur Ab‰nderung des Kˆniglichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 ¸ber Massnahmen im Hinblick auf die Gew‰hrleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer,

- den Kˆniglichen Erlass vom 15. Juli 2003 zur Ab‰nderung der Kˆniglichen Erlasse Nr. 1, 4, 24 und 42 ¸ber die Mehrwertsteuer,

- den Kˆniglichen Erlass vom 16. Februar 2004 zur Ab‰nderung des Kˆniglichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 ¸ber Massnahmen im Hinblick auf die Gew‰hrleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer,

- den Kˆniglichen Erlass vom 23. August 2004 zur Ab‰nderung der Kˆniglichen Erlasse Nr. 1 und 2 ¸ber die Mehrwertsteuer.

Diese inoffizielle koordinierte deutsche Fassung ist von der Zentralen Dienststelle f¸r Deutsche ‹bersetzungen beim Beigeordneten Bezirkskommissariat in Malmedy erstellt worden.

29. DEZEMBER 1992 - Kˆniglicher Erlass Nr. 1 ¸ber Massnahmen im Hinblick auf die Gew‰hrleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer

KAPITEL I - Auszustellende oder zu erstellende Rechnungen und Dokumente

Artikel 1 - ß 1 - [Steuerpflichtige, die nachstehend erw‰hnte Lieferungen von G¸tern oder Dienstleistungen f¸r nat¸rliche Personen bewirken, die sie f¸r private Zwecke bestimmen, sind verpflichtet eine Rechnung auszustellen, wenn diese Ums‰tze gem‰ss den Artikeln 15 und 21 des Gesetzbuches in Belgien erfolgen oder wenn vor dem Umsatz der Steueranspruch in Anwendung der Artikel 17 ß 1 und 22 ß 2 des Gesetzbuches ¸ber den gesamten Preis beziehungsweise einen Teil des Preises des Umsatzes entsteht:

1. Lieferungen von:

- neuen oder gebrauchten motorbetriebenen Landfahrzeugen mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt, die zur Personen- oder G¸terbefˆrderung bestimmt sind, und ihren Anh‰ngern, einschliesslich Kombiwagen und Wohnwagen,

- Yachten und Sportbooten,

- Flugzeugen, Wasserflugzeugen, Hubschraubern, Segelflugzeugen, Freiballons oder Luftschiffen und anderen entsprechenden Luftfahrzeugen mit oder ohne Motor ungeachtet dessen, ob sie schwerer oder leichter als Luft sind,

2. Lieferungen von Geb‰uden und Begr¸ndung, Abtretung und R¸ckabtretung dinglicher Rechte, die nicht gem‰ss Artikel 44 ß 3 Nr. 1 des Gesetzbuches steuerfrei sind,

3. in Artikel 20 ß 2 des vorliegenden Erlasses erw‰hnte Leistungen,

4. Lieferungen von G¸tern und Dienstleistungen, die zur Errichtung eines neuen Geb‰udes wie in Artikel 64 ß 4 des Gesetzbuches erw‰hnt bestimmt sind,

5. Ratenverkauf und Mietkauf,

6. Lieferungen von G¸tern, die aufgrund ihrer Art, der Weise, wie sie angeboten werden, der verkauften Mengen oder der angewandten Preise offensichtlich zu einer wirtschaftlichen Nutzung bestimmt sind, und Lieferungen von G¸tern der gleichen Art wie die, mit denen der Erwerber Handel treibt oder die er normalerweise zur Aus¸bung seiner wirtschaftlichen T‰tigkeit bestimmt,

7. Lieferungen, die in Einrichtungen oder an Orten erfolgen, die normalerweise nicht f¸r Privatpersonen zug‰nglich sind,

8. Lieferungen, die von Produktions- oder Grosshandelsbetrieben bewirkt werden,

9. Lieferungen von Einzelteilen, Zubehˆr und Ausr¸stung f¸r die in Nr. 1 erw‰hnten G¸ter und an diesen G¸tern durchgef¸hrte Arbeiten, ausgenommen Waschen, einschliesslich der Lieferung von G¸tern, die f¸r die Ausf¸hrung dieser Arbeiten verwendet werden, wenn der Preis einschliesslich Mehrwertsteuer 125 EUR ¸berschreitet,

10. Umz¸ge oder Mˆbellagerung und zu diesen Ums‰tzen gehˆrende Leistungen,

11. in Artikel 42 ß 3 Nr. 1 bis 6 des Gesetzbuches erw‰hnte Lieferungen von G¸tern und Dienstleistungen,

12. Lieferungen von Anlagegold, das in Artikel 1 ß 8 des Gesetzbuches definiert ist, deren Betrag ¸ber 2.500 EUR liegt, einschliesslich Anlagegold in Form von Zertifikaten ¸ber Sammelgold oder einzelverwahrtes Gold und ¸ber Goldkonten gehandeltes Gold, insbesondere auch Golddarlehen und Goldswaps, durch die ein Eigentumsrecht an Anlagegold oder ein schuldrechtlicher Anspruch auf Anlagegold begr¸ndet wird, und Terminkontrakte und im Freiverkehr get‰tigte Terminabschl¸sse mit Anlagegold, die zur ‹bertragung eines Eigentumsrechts an Anlagegold oder eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Anlagegold f¸hren.]

ß 2 - [Rechnungen, die in Artikel 53 ß 2 des Gesetzbuches erw‰hnt sind oder in Anwendung von ß 1 ausgestellt werden, kˆnnen auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Vertragspartners auf elektronischem Weg ¸bermittelt werden.]

[ß 3 - Elektronisch ¸bermittelte Rechnungen werden von der Verwaltung unter der Voraussetzung akzeptiert, dass die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gew‰hrleistet werden:

- entweder durch eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die folgende Anforderungen erf¸llt:

  1. Sie ist ausschliesslich dem Unterzeichner zugeordnet.

  2. Sie ermˆglicht die Identifizierung des Unterzeichners.

  3. Sie wird mit Mitteln erstellt, die der Unterzeichner unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann.

  4. Sie ist so mit den Daten, auf die sie sich bezieht, verkn¸pft, dass eine nachtr‰gliche Ver‰nderung der Daten erkannt werden kann,

    - oder durch elektronischen Datenaustausch gem‰ss EDI-Standard, wenn in der Vereinbarung zwischen den Parteien ¸ber diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gew‰hrleisten.

    Dar¸ber hinaus kann der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter spezifische Anforderungen festlegen, die nicht den in Absatz 1 vorgesehenen Anforderungen entsprechen, wenn die elektronische ‹bermittlung von Rechnungen f¸r Lieferungen von G¸tern oder Dienstleistungen, die in Belgien bewirkt werden, von einem Land ausgeht, das kein Mitgliedstaat der Gemeinschaft ist.]

    [ß 4 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann akzeptieren, dass die elektronische ‹bermittlung der Rechnungen auf andere Weise als in ß 3 vorgesehen erfolgt, insofern die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gew‰hrleistet werden.]

    [Art. 1 ß 1 ersetzt durch Art. 1 Buchstabe a) des K.E. vom 16. Februar 2004 (Belgisches Staatsblatt vom 27. Februar 2004); ß 2 ersetzt durch Art. 1 Buchstabe b) des K.E. vom 16. Februar 2004 Belgisches Staatsblatt vom 27. Februar 2004); ß 3 eingef¸gt durch Art. 1 Buchstabe c) des K.E. vom 16. Februar 2004 (Belgisches Staatsblatt vom 27. Februar 2004); ß 4 eingef¸gt durch Art...

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