23. DEZEMBER 2010 - Erlass der Wallonischen Regierung über die Bescheinigungen und Gütezeichen zur Herkunftsgarantie für die Gase aus erneuerbaren Quellen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 19. Dezember 2002 bezüglich der Organisation des regionalen Gasmarkts, insbesondere der Artikel 34 Absatz 3 und 36 9°, abgeändert durch das Dekret vom 17. Juli 2008;

Aufgrund des Gutachtens CD-10g07-CWaPE-284 der "Commission wallonne pour l'Energie" (Wallonische Kommission für Energie) vom 27. Juli 2010;

Aufgrund des am 1. Dezember 2010 in Anwendung des Artikels 84 § 1 1° der koordinierten Gesetze des Staatsrats abgegebenen Gutachtens Nr. 48.889/4 des Staatsrats;

Auf Vorschlag des Minister für nachhaltige Entwicklung;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1 - Durch den vorliegenden Erlass werden die Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, sowie die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschliessenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/12/EG, insbesondere Artikel 16, teilweise umgesetzt.

KAPITEL I - Definitionen

Art. 2 - Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

1° "Dekret": das Dekret vom 19. Dezember 2002 bezüglich der Organisation des regionalen Gasmarkts;

2° "Inbetriebsetzung einer Erzeugungseinheit": das Datum der Inbetriebsetzung der Erzeugungseinheit;

3° "erzeugtes Nettogas": in das Netz eingespeiste Gas aus erneuerbaren Quellen, ausgedrückt in MWh;

4° "Gaserzeugungsstandort": Ansiedlungsort einer Anlage, die aus einer oder mehreren Gaserzeugungseinheiten und gegebenenfalls aus einer oder mehreren Gasbehandlungseinheiten besteht;

5° "Einspeisungsstandort": Ansiedlungsort einer Anlage, die an ein Erdgasnetz angeschlossen ist und aus einer oder mehreren Einheiten zur Einspeisung von Gas in dieses Netz und gegebenenfalls aus einer oder mehreren Gasbehandlungseinheiten und gegebenenfalls aus einer oder mehreren Gaserzeugungseinheiten besteht;

6° "Gasbehandlung": jede Behandlung eines Gases, bevor es in das Netz eingespeist wird, durch die dieses Gas mit dem in diesem Netz transportierten Erdgas kompatibel wird;

7° "Zählcode": die von der "CWaPE" ("Commission wallonne pour l'Energie" (Wallonische Kommission für Energie)) veröffentlichten Zählverfahren und der Code für den mittels erneuerbarer Energiequellen und/oder Kraft/Wärme-Kopplung in der Wallonischen Region erzeugten Strom, die dem Ministerialerlass vom 12. März 2007 zur Festlegung der Verfahren und des Zählcodes für den mittels erneuerbarer Energiequellen und/oder Kraft/Wärme-Kopplung erzeugten Strom als Anlage beigefügt sind;

10° "Ministre": le Ministre qui a l'Energie dans ses attributions.

KAPITEL II - Zertifizierung der Standorte zur Erzeugung von Gas aus erneuerbaren Quellen

Art. 3 - § 1 - Jeder Antrag auf eine Bescheinigung zur Herkunftsgarantie für einen in der Wallonischen Region gelegenen Standort zur Erzeugung und/oder Einspeisung von Gas aus erneuerbaren Quellen wird per einfache Post einer gemäss den Bestimmungen des...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT