1. FEBRUAR 1991 - Königlicher Erlass über die Ausübung des Hebammenberufs Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Königlichen Erlasses vom 1. Februar 1991 über die Ausübung des Hebammenberufs, so wie er abgeändert worden ist durch den Königlichen Erlass vom 8. Juni 2007 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1. Februar 1991 über die Ausübung des Hebammenberufs.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT

  1. FEBRUAR 1991 - Königlicher Erlass über die Ausübung des Hebammenberufs

    Artikel 1 - § 1 - [Inhaber oder Inhaberinnen der Berufsbezeichnung einer Hebamme, die ermächtigt sind, in Belgien den Hebammenberuf auszuüben oder dort Leistungen als Hebamme zu erbringen,] sind befugt, eigenverantwortlich die Überwachung schwangerer Frauen wahrzunehmen, für die eine Risikoschwangerschaft ausgeschlossen wurde, Entbindungen vorzunehmen, die wahrscheinlich normal verlaufen werden, sowie die Begleitung und Versorgung von Mutter und Kind während des normalen Postpartums sicherzustellen.

    Unter einer normalen Schwangerschaft und einer normalen Entbindung sind alle physiologischen, mechanischen und psychologischen Vorgänge zu verstehen, [die zu einer termingerechten spontanen Austreibung zunächst des Fötus in Scheitellage und dann der Plazenta führen].

    § 2 - [Inhaber oder Inhaberinnen der Berufsbezeichnung einer Hebamme] sind verpflichtet, bei unvorhergesehenen Komplikationen schnellstmöglich die notwendigen Massnahmen zu treffen.

    § 3 - [Inhaber oder Inhaberinnen der Berufsbezeichnung einer Hebamme] müssen für jede betreute Klientin eine Geburtsakte fortschreiben. In der Akte wird unter anderem der Name des Gynäkologen und die Bezeichnung des Krankenhauses, an die die Klientin verwiesen werden möchte, angegeben.

    [Art. 1 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 erster Gedankenstrich des K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom 20. Juli 2007); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom 20. Juli 2007); §§ 2 und 3 abgeändert durch Art. 2 zweiter Gedankenstrich des K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom 20. Juli 2007)]

    1. 2 - [Inhaber oder Inhaberinnen der Berufsbezeichnung einer Hebamme] müssen über die notwendige Ausrüstung verfügen, um Folgendes gewährleisten zu können:

      - die Vorbereitung auf die Entbindung, die Beratung der Eltern in Sachen Hygiene und Ernährung,

      - die Feststellung der Schwangerschaft,

      - die...

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