14. JULI 1991 - Gesetz über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher Deutsche Übersetzung von Abänderungsbestimmungen

Die in den Anlagen 1 und 2 aufgenommenen Texte sind die deutsche ‹bersetzung:

- des Gesetzes vom 11. Mai 2007 zur Ab‰nderung des Gesetzes vom 14. Juli 1991 ¸ber die Handelspraktiken sowie die Aufkl‰rung und den Schutz der Verbraucher,

- des Gesetzes vom 15. Mai 2007 ¸ber die Verbraucherabkommen.

Diese ‹bersetzungen sind von der Zentralen Dienststelle f¸r Deutsche ‹bersetzungen beim Beigeordneten Bezirkskommissar in Malmedy erstellt worden in Ausf¸hrung von Artikel 76 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 ¸ber institutionelle Reformen f¸r die Deutschsprachige Gemeinschaft, ersetzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 18. Juli 1990 und abge‰ndert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. April 2007.

Anlage 1

F÷DERALER ÷FFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE

11. MAI 2007 - Gesetz zur Ab‰nderung des Gesetzes vom 14. Juli 1991

¸ber die Handelspraktiken sowie die Aufkl‰rung und den Schutz der Verbraucher

ALBERT II., Kˆnig der Belgier,

Allen Gegenw‰rtigen und Zuk¸nftigen, Unser Gruss!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erw‰hnte Angelegenheit.

Dieses Gesetz sieht die ausf¸hrliche Ausf¸hrung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europ‰ischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 ¸ber die Zusammenarbeit zwischen den f¸r die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zust‰ndigen nationalen Behˆrden vor.

Art. 2 - In das Gesetz vom 14. Juli 1991 ¸ber die Handelspraktiken sowie die Aufkl‰rung und den Schutz der Verbraucher wird ein Artikel 94quater mit folgendem Wortlaut eingef¸gt:

´ Art. 94quater - Verboten ist jede Handlung oder Unterlassung, die gegen die Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen - das heisst gegen die in der Anlage zur Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europ‰ischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 ¸ber die Zusammenarbeit zwischen den f¸r die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zust‰ndigen nationalen Behˆrden erw‰hnte Verordnung und gegen die ebenfalls in der oben erw‰hnten Anlage vermerkten Richtlinien, so wie sie umgesetzt worden sind - verstˆsst und die Kollektivinteressen von Verbrauchern sch‰digt oder sch‰digen kann, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat ans‰ssig sind, in dem die Handlung oder die Unterlassung ihren Ursprung hatte oder stattfand, oder in dem der verantwortliche Verk‰ufer oder Dienstleistungserbringer ans‰ssig ist, oder in dem Beweismittel oder...

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