5. JUNI 2007 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche ‹bersetzung des Gesetzes vom 5. Juni 2007 zur Ab‰nderung des Gesetzes vom 14. Juli 1991 ¸ber die Handelspraktiken sowie die Aufkl‰rung und den Schutz der Verbraucher.

Diese ‹bersetzung ist von der Zentralen Dienststelle f¸r Deutsche ‹bersetzungen beim Beigeordneten Bezirkskommissar in Malmedy erstellt worden in Ausf¸hrung von Artikel 76 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 ¸ber institutionelle Reformen f¸r die Deutschsprachige Gemeinschaft, ersetzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 18. Juli 1990 und abge‰ndert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. April 2007.

F÷DERALER ÷FFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE

  1. JUNI 2007 - Gesetz zur Ab‰nderung des Gesetzes vom 14. Juli 1991 ¸ber die Handelspraktiken sowie die Aufkl‰rung und den Schutz der Verbraucher

    ALBERT II., Kˆnig der Belgier,

    Allen Gegenw‰rtigen und Zuk¸nftigen, Unser Gruss!

    Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erw‰hnte Angelegenheit.

    Mit diesem Gesetz werden die Bestimmungen der Richtlinie 2005/29/EG des Europ‰ischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 ¸ber unlautere Gesch‰ftspraktiken im binnenmarktinternen Gesch‰ftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur ƒnderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europ‰ischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europ‰ischen Parlaments und des Rates umgesetzt.

    Art. 2 - In das Gesetz vom 14. Juli 1991 ¸ber die Handelspraktiken sowie die Aufkl‰rung und den Schutz der Verbraucher wird ein Artikel 39bis mit folgendem Wortlaut eingef¸gt:

    ´ Art. 39bis - Einem Verk‰ufer ist es untersagt, den Verbraucher einen Wechsel unterzeichnen zu lassen, durch den dieser die Begleichung seiner Verbindlichkeiten verspricht oder gew‰hrleistet, unbeschadet besonderer Vorschriften, die dies ausdr¸cklich erlauben. ª

    Art. 3 - In Kapitel V - Allgemeine Bestimmungen ¸ber den Verkauf von Waren und Dienstleistungen an Verbraucher - desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 5, der Artikel 39ter umfasst, mit folgender ‹berschrift eingef¸gt:

    ´ Abschnitt 5 - Vertragsausf¸hrung ª.

    Art. 4 - In das Gesetz vom 14. Juli 1991 ¸ber die Handelspraktiken sowie die Aufkl‰rung und den Schutz der Verbraucher wird ein Artikel 39ter mit folgendem Wortlaut eingef¸gt:

    ´ Art. 39ter - Einem Verk‰ufer ist es untersagt, Telefonanrufe, f¸r die der Verbraucher neben dem Anrufpreis den Gespr‰chsinhalt bezahlen muss, zu fakturieren, wenn diese Anrufe die Ausf¸hrung eines bereits abgeschlossenen Kaufvertrags betreffen. ª

    Art. 5 - In Artikel 43 ß 4 desselben Gesetzes, abge‰ndert durch das Gesetz vom 25. Mai 1999, werden die Wˆrter ´ von Artikel 23bis ª durch die Wˆrter ´ von Artikel 94/1 ª ersetzt.

    Art. 6 - In Artikel 78 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 25. Mai 1999, dessen heutiger Text ß 1 bilden wird, wird ein ß 2 mit folgendem Wortlaut eingef¸gt:

    ´ ß 2 - Unbeschadet der Artikel 55, 56 und 57 ist ein kostenloses Angebot von Waren, Dienstleistungen oder sonstigen Vorteilen nur erlaubt, wenn der Antrag auf Inanspruchnahme des Angebots auf einer Unterlage vermerkt ist, die von jeglichem Bestellschein f¸r Waren oder Dienstleistungen getrennt ist. ª

    Art. 7 - Die ‹berschrift von Kapitel VII desselben Gesetzes wird durch folgende ‹berschrift ersetzt:

    ´ KAPITEL VII - Werbung und unlautere Handelspraktiken ª.

    Art. 8 - In Kapitel VII - Werbung und unlautere Handelspraktiken - desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 1, der Artikel 93 umfasst, mit folgender ‹berschrift eingef¸gt:

    ´ Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen ª.

    Art. 9 - Artikel 93 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

    ´ Art. 93 - F¸r die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist beziehungsweise sind zu verstehen unter:

  2. Verbraucher: nat¸rliche Personen, die vermarktete Waren oder Dienstleistungen ausschliesslich zu nichtberuflichen beziehungsweise nichtgewerblichen Zwecken erwerben beziehungsweise verwenden,

  3. Waren: bewegliche Sachg¸ter, unbewegliche G¸ter, Rechte und Verpflichtungen,

  4. Werbung: Mitteilungen mit dem direkten oder indirekten Ziel, den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen zu fˆrdern, ungeachtet wo und wie diese Mitteilungen erfolgen,

  5. vergleichender Werbung: Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder Waren oder Dienstleistungen, die von einem Mitbewerber angeboten werden, erkennbar macht,

  6. Handelspraktiken: Handlungen, Unterlassungen, Verhaltensweisen oder Erkl‰rungen, kommerzielle Mitteilungen einschliesslich Werbung und Marketing eines Verk‰ufers, die unmittelbar mit der Absatzfˆrderung, dem Verkauf oder der Lieferung von Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher zusammenh‰ngen,

  7. wesentlicher Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens der Verbraucher: die Anwendung einer Handelspraktik, um die F‰higkeit der Verbraucher, eine informierte Entscheidung zu treffen, sp¸rbar zu beeintr‰chtigen und damit den Verbraucher zu einer gesch‰ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen h‰tte,

  8. Verhaltenskodex: eine Vereinbarung oder ein Vorschriftenkatalog, die beziehungsweise der nicht durch Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen vorgeschrieben ist und das Verhalten der Verk‰ufer definiert, die sich in Bezug auf eine oder mehrere spezielle Handelspraktiken oder Wirtschaftszweige auf diesen Kodex verpflichten,

  9. beruflicher Sorgfalt: der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, bei denen billigerweise davon ausgegangen werden kann, dass der Verk‰ufer sie gegen¸ber dem Verbraucher gem‰ss den anst‰ndigen Marktgepflogenheiten in seinem T‰tigkeitsbereich anwendet,

  10. Aufforderung zum Kauf: jede kommerzielle Kommunikation, die die Merkmale der Ware oder Dienstleistung und den Preis in einer Weise angibt, die den Mitteln der verwendeten kommerziellen Kommunikation angemessen ist und den Verbraucher dadurch in die Lage versetzt, einen Kauf zu t‰tigen,

  11. unzul‰ssiger Beeinflussung: die Ausnutzung einer Machtposition gegen¸ber dem Verbraucher zur Aus¸bung von Druck, auch ohne die Anwendung oder Androhung von kˆrperlicher Gewalt, in einer Weise, die die F‰higkeit des Verbrauchers zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschr‰nkt,

  12. gesch‰ftlicher Entscheidung: jede Entscheidung eines Verbrauchers dar¸ber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er einen Kauf t‰tigen, eine Zahlung insgesamt oder teilweise leisten, eine Ware behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit der Ware oder Dienstleistung aus¸ben will, unabh‰ngig davon, ob der Verbraucher beschliesst, t‰tig zu werden oder ein T‰tigwerden zu unterlassen. ª

    Art. 10 - In Kapitel VII - Werbung und unlautere Handelspraktiken - desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 2, der Artikel 94/1 umfasst, mit folgender ‹berschrift eingef¸gt:

    ´ Abschnitt 2 - Vergleichende Werbung ª.

    Art. 11 - Artikel 94 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

    ´ Art. 94/1 - ß 1 - Vergleichende Werbung gilt, was den Vergleich anbelangt, als zul‰ssig, sofern folgende Bedingungen erf¸llt sind:

  13. Sie ist nicht irref¸hrend im Sinne der Artikel 94/2 Nr. 1 bis 5 und 94/6 bis 94/8 des vorliegenden Gesetzes.

  14. Sie vergleicht Waren oder Dienstleistungen f¸r den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung.

  15. Sie vergleicht objektiv eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachpr¸fbare und typische Eigenschaften dieser Waren und Dienstleistungen, zu denen auch der Preis gehˆren kann.

  16. Sie verursacht auf dem Markt keine Verwechslung zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den Marken, den Handelsnamen, anderen Unterscheidungszeichen, den Waren oder den Dienstleistungen des Werbenden und denen eines Mitbewerbers.

  17. Durch sie werden weder die Marken, die Handelsnamen oder andere Unterscheidungszeichen noch die Waren, die Dienstleistungen, die T‰tigkeiten oder die Verh‰ltnisse eines Mitbewerbers herabgesetzt oder verunglimpft.

  18. Bei Waren mit Ursprungsbezeichnung bezieht sie sich in jedem Fall auf Waren mit der gleichen Bezeichnung.

  19. Sie nutzt den Ruf einer Marke, eines Handelsnamens oder anderer Unterscheidungszeichen eines Mitbewerbers oder der Ursprungsbezeichnung von Konkurrenzerzeugnissen nicht in unlauterer Weise aus.

  20. Sie stellt nicht eine Ware oder eine Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer Ware oder Dienstleistung mit gesch¸tzter Marke oder gesch¸tztem Handelsnamen dar.

    ß 2 - Bezieht sich der Vergleich auf ein Sonderangebot, so m¸ssen klar und eindeutig der Zeitpunkt des Endes des Sonderangebots und, wenn das Sonderangebot noch nicht gilt, der Zeitpunkt des Beginns des Zeitraums angegeben werden, in dem der Sonderpreis oder andere besondere Bedingungen gelten; gegebenenfalls ist darauf hinzuweisen, dass das Sonderangebot nur so lange gilt, wie die Waren und Dienstleistungen verf¸gbar sind.

    ß 3 - Verboten ist jede vergleichende Werbung, die die in den Paragraphen 1 und 2 festgelegten Bedingungen nicht einh‰lt. ª

    Art. 12 - In Kapitel VII - Werbung und unlautere Handelspraktiken - desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 3, der die Artikel 94/2 und 94/3 umfasst, mit folgender ‹berschrift eingef¸gt:

    ´ Abschnitt 3 - Werbung und ehrlichen Br‰uchen zuwiderlaufende Praktiken unter Verk‰ufern ª.

    Art. 13 - Artikel 94bis desselben Gesetzes, eingef¸gt durch das Gesetz vom 25. Mai 1999, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

    ´ Art. 94/2 - Unbeschadet anderer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen ist Werbung unter Verk‰ufern verboten:

  21. die Behauptungen, Angaben oder Darstellungen enth‰lt, die irref¸hrend sein kˆnnen in Bezug auf Identit‰t, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Herkunft, Menge, Verf¸gbarkeit, Herstellungsart, Herstellungsdatum, Merkmale einer Ware oder Auswirkungen auf die Umwelt; unter Merkmalen sind die Vorteile einer Ware zu verstehen, unter anderem in Bezug auf ihre Eigenschaften, ihre Verwendungsmˆglichkeiten, die Ergebnisse, die bei ihrer Verwendung zu...

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