15. MAI 2008 - Erlass der Wallonischen Regierung über die Haftpflichtversicherung und den Rechtsschutz der Bürgermeister, der Mitglieder der Gemeindekollegien und der Mitglieder der Provinzkollegien

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Kodex für lokale Demokratie und Dezentralisierung, insbesondere der Artikel L1241-3 und L2224-3;

Aufgrund des am 17. Dezember 2007 abgegebenen Gutachtens des "Conseil supérieur des Villes, Communes et Provinces de la Région wallonne" (Hoher Rat der Städte, Gemeinden und Provinzen der Wallonischen Region);

Aufgrund des am 17. März 2007 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 1° der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrates Nr. 44.145/4;

Auf Vorschlag des Ministers der inneren Angelegenheiten und des öffentlichen Dienstes;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1 - Die Gemeinde ist verpflichtet, eine Versicherung bei einer zugelassenen Versicherungsgesellschaft abzuschliessen, um bei normaler Amtsausübung des Bürgermeisters und der Mitglieder des Gemeindekollegiums deren persönliche zivilrechtliche Haftung abzudecken.

Die im ersten Absatz erwähnten Ämter sind diejenigen, die sich aus einem Gesetz oder einem Dekret ergeben und die den Bürgermeistern, Schöffen und Vorsitzenden der ÖSHZ aufgrund ihrer Eigenschaft als Mitglied des Gemeindekollegiums obliegen.

Als Drittpersonen gelten alle natürlichen oder juristischen Personen ausser dem Bürgermeister oder dem Schöffen. Untereinander gelten alle Versicherten als Drittpersonen.

Im Rahmen der in Artikel L2224-3 des Kodex für lokale Demokratie und Dezentralisierung erwähnten Versicherung gelten als Drittpersonen alle natürlichen oder juristischen Personen ausser den Mitgliedern des Provinzkollegiums. Untereinander gelten Letztere als Drittpersonen.

  1. 2 - Die durch die Gemeinde oder die Provinz gezeichnete Versicherung zur Deckung der in Artikel 1 erwähnten zivilrechtlichen Haftung muss eine Prozesskostenhilfe für die zivilrechtliche und die strafrechtliche Verteidigung enthalten.

    Die Prozesskostenhilfe umfasst die Ubernahme der Honorare der Anwälte und Sachverständigen, die Kosten der Untersuchungs-, Begutachtungs- und Verfahrenskosten, die mit einem vor jedem belgischen oder ausländischen Gericht gegen die Versicherten erhobenen Verfahren verbunden sind.

  2. 3 - Die in...

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