14. JUNI 2001 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Bestimmung der Grundsätze bezüglich der Entlohnung des Vorsitzenden und der Verwalter des Direktionsausschusses der 'Commission wallonne pour l'Energie' (Wallonische Kommission für Energie)

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts, insbesondere des Artikels 45, § 3;

Aufgrund des am 9. Mai 2001 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 10. Mai 2001 gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts;

In Erwägung der Dringlichkeit, begründet durch die Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt, die in ihrem Artikel 19 die Entwicklung des Mindestgrads der Elektrizitätsmarktöffnung mit zur Folge die Bestimmung der Zulässigkeitsschwelle der Endverbraucher, das heisst 20 GWh im Februar 2000, vorsieht;

In der Erwägung, dass das Wallonische Dekret am 12. April ausgefertigt und sanktioniert wurde und dass es unerlässlich ist, schnellstmöglich die Durchführungserlasse dieses Dekrets zu verabschieden, insbesondere im Hinblick auf die Zulässigkeit der Verbraucher und die Lizenzen für die Versorgung der Letzteren;

In der Erwägung, dass die "C.W.A.P.E." ein vorhergehendes Gutachten über die Erlassentwürfe der Wallonischen Regierung abzugeben hat;

Aufgrund des am 22. Mai 2001 in Anwendung des Artikels 84, Absatz 1, 2°, der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats;

Auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen, die Mobilität und die Energie gehören;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1 - § 1. Die Höhe der Entlohnung des Vorsitzenden, sowie der Verwalter des Direktionsausschusses der "Commission wallonne pour l'Energie", nachstehend die "C.W.A.P.E." genannt, wird in einem zwischen einerseits der Wallonischen Regierung und andererseits dem Vorsitzenden und einem jeden der Verwalter des Direktionsausschusses, nachstehend "die Inhaber" genannt, geschlossenen Sonderabkommen bestimmt. Dieses Abkommen wird für jeden Inhaber vor dessen Dienstantritt einzeln schriftlich festzulegen.

§ 2. Das Gehalt des Vorsitzenden und der Verwalter darf das der Stufe A1 entsprechende Gehalt mit einem höchsten Dienstalter des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 17. November 1994 zur Festlegung des Besoldungsstatuts der Beamten der Region nicht überschreiten.

§ 3. Im Sinne des vorliegenden Erlasses umfasst der...

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