27. JUNI 2013 - Erlass der Regierung über die Grundausbildung in der Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen

DIE REGIERUNG DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT,

Aufgrund des Dekrets vom 16. Dezember 1991 über die Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen, Artikel 7 § 7 Nummer 6 und Artikel 8 § 3 Nummern 4 und 7;

Aufgrund des Erlasses der Exekutive vom 23. Dezember 1987 über die Grundausbildung in der ständigen Weiterbildung des Mittelstandes;

Aufgrund des Gutachtens des Instituts für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen vom 27. März 2013;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 2. April 2013;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt vom 4. April 2013;

Aufgrund des Gutachtens Nr.53.355/2 des Staatsrates, das am 10. Juni 2013 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr.1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegeben wurde;

Auf Vorschlag des für die Ausbildung zuständigen Ministers;

Nach Beratung,

Beschliesst :

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:

  1. IAWM: das Institut für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen;

  2. ZAWM: ein Zentrum für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen

  3. Dekret vom 16. Dezember 1991: das Dekret vom 16. Dezember 1991 über die Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen.

    Art. 2 - Gemäss Artikel 5 des Dekrets vom 16. Dezember 1991 bietet die Grundausbildung die Möglichkeit, die erforderlichen Kompetenzen zur selbständigen Ausübung eines aufgrund des Artikels 2 desselben Dekrets durch die Regierung festgelegten Berufes zu erlangen.

    Sie umfasst zwei Stufen:

  4. die Lehre;

  5. die Ausbildung zum Meister.

    Art. 3 - Gemäss den Artikeln 7 § 1 und 8 § 1 des Dekrets vom 16. Dezember 1991 werden die Kurse in der Grundausbildung im Stadium der Lehre und im Stadium der Ausbildung zum Meister organisiert.

    Sie umfassen:

  6. im Stadium der Lehre: die allgemein- und berufsbildenden Kurse;

  7. im Stadium der Ausbildung zum Meister: die Kurse über Betriebsführung und Berufskenntnisse.

    Art. 4 - Gemäss den Artikeln 7 § 1 und 8 § 1 des Dekrets vom 16. Dezember 1991 ergänzen die Kurse in der Grundausbildung die praktische betriebliche Ausbildung.

    Art. 5 - Gemäss Artikel 16 Nummer 1 des Dekrets vom 16. Dezember 1991 erfolgt die Organisation der Kurse in der Grundausbildung unter pädagogischer, administrativer und finanzieller Aufsicht des IAWM.

    Art. 6 - Gemäss Artikel 9 des Dekrets vom 16. Dezember 1991 werden die Kurse in der Grundausbildung in der Regel durch ein aufgrund des Artikels 27 desselben Dekrets anerkanntes ZAWM organisiert.

    Art. 7 - In der Grundausbildung können Teilnehmer die allgemeinen und berufsbildenden Kurse oder die Kurse über Betriebsführung und Berufskenntnisse jeweils getrennt belegen.

    KAPITEL 2 - Ausbildungsprogramme

    Art. 8 - Die Kurse in der Grundausbildung stimmen mit den von der Regierung auf Vorschlag des IAWM festgelegten Ausbildungsprogrammen überein.

    Art. 9 - Die Ausbildungsprogramme legen die Anzahl Unterrichtsstunden je Kurs in der Grundausbildung sowie die Aufteilung dieser Stunden pro Unterrichtsfach und pro Ausbildungsjahr fest.

    Art. 10 - Unbeschadet des Artikels 9 beinhalten die Ausbildungsprogramme im Stadium der Lehre die zur Ausübung eines Berufes sowie zur Vorbereitung der Ausbildung zum Meister notwendigen allgemeinen, personalen und fachlichen Kompetenzen.

    Man unterscheidet:

  8. das Ausbildungsprogramm der Allgemeinbildung: Es umfasst alle wesentlichen in den allgemeinbildenden Kursen vermittelten berufsübergreifenden Kenntnisse und Fertigkeiten.

  9. das Ausbildungsprogramm eines Berufes: Es umfasst alle wesentlichen in den berufsbildenden Kursen und in der betrieblichen Praxis vermittelten berufsspezifischen Kenntnisse und Fertigkeiten.

    Art. 11 - Unbeschadet des Artikels 9 beinhalten die Ausbildungsprogramme im Stadium der Ausbildung zum Meister die zur Führung eines Unternehmens notwendigen betriebswirtschaftlichen, pädagogischen, personalen und fachlichen Kompetenzen.

    Man unterscheidet:

  10. das Ausbildungsprogramm der Betriebsführung: Es umfasst alle wesentlichen in den Kursen über Betriebsführung vermittelten berufsübergreifenden Kenntnisse und Fertigkeiten.

  11. das Ausbildungsprogramm eines Berufes: Es umfasst alle wesentlichen in den Kursen über Berufskenntnisse und in der betrieblichen Praxis vermittelten berufsspezifischen Kenntnisse und Fertigkeiten.

    Art. 12 - Ausbildungsprogramme der Allgemeinbildung beziehungsweise der Betriebsführung und Ausbildungsprogramme eines Berufes können sowohl im Stadium der Lehre als auch der Ausbildung zum Meister jeweils zu einem Ausbildungsprogramm zusammengefasst werden, das als integriertes Ausbildungsprogramm bezeichnet wird.

    Die Kurse, denen ein integriertes Ausbildungsprogramm zugrunde liegt, werden als integrierte Kurse bezeichnet.

    Integrierte Kurse werden im vorliegenden Erlass wie berufsbildende Kurse im Stadium der Lehre beziehungsweise wie Kurse über Berufskenntnisse im Stadium der Ausbildung zum Meister gehandhabt.

    KAPITEL 3 - Besondere Kursformen

    Art. 13 - Sie allgemeinbildenden Kurse im Stadium der Lehre können dem Leistungsstand des Lehrlings entsprechend in differenzierter Form organisiert werden:

  12. für leistungsstarke Lehrlinge: Kurse der angewandten Betriebslehre. Den Kursen der angewandten Betriebslehre liegt ein eigenes Ausbildungsprogramm zugrunde, das insbesondere Betriebswirtschafts- und Zweitsprachenkompetenz umfasst;

  13. für Lehrlinge mit Lernschwächen: modulare Allgemeinbildungskurse. Den modularen Allgemeinbildungskursen liegt das in Artikel 10 Absatz 2 Nummer 1 genannte Ausbildungsprogramm der Allgemeinbildung zugrunde.

    Art. 14 - Die berufsbildenden Kurse und die praktische betriebliche Ausbildung im Stadium der Lehre können durch überbetriebliche praktische Ausbildungen gemäss Artikel 3 § 1 Absatz 2 des Erlasses der Regierung vom 4. Juni 2009 zur Festlegung der Ausbildungsbedingungen für mittelständische Lehrlinge und Ausbildungsbetriebe ergänzt werden.

    Das IAWM legt Art, Inhalt, Ort, Umfang und Gebühren einer überbetrieblichen praktischen Ausbildung fest.

    Art. 15 - Das Angebot an Kursen im Stadium der Ausbildung zum Meister wird durch einen Schnellkurs in Betriebsführung ergänzt.

    Dem Schnellkurs in Betriebsführung liegt ein eigenes Ausbildungprogramm zugrunde, das die zur Gründung eines selbständigen Unternehmens gesetzlichen Mindestkompetenzen der Betriebsführung umfasst.

    Art. 16 - Die Kurse in der Grundausbildung können im Rahmen entsprechender durch die Regierung genehmigter Vereinbarungen zwischen dem IAWM und anerkannten Bildungseinrichtungen grenzüberschreitend oder international organisiert werden.

    Den grenzüberschreitend oder international organisierten Kursen liegen die in den Artikeln 8 bis 15 erwähnten Ausbildungsprogramme zugrunde.

    Das IAWM legt fest, ob und wie die Kurse in Art, Inhalt und Umfang ergänzt werden dürfen, um gegebenenfalls die Vergabe zweier oder mehrerer Qualifikationen verschiedener Herkunftsländer zu erreichen.

    KAPITEL 4 - Kursteilnehmer

    Abschnitt 1 - Stadium der Lehre

    Art. 17 - Zu den Kursen im Stadium der Lehre werden die auf Grundlage eines Lehrvertrags oder eines kontrollierten Lehrabkommens in einem durch das IAWM anerkannten Ausbildungsbetrieb tätigen Lehrlinge zugelassen.

    Art. 18 - Zu den Kursen im Stadium der Lehre werden die freien Schüler zugelassen, die nicht Lehrling sind, und folgende Bedingungen erfüllen:

  14. nicht mehr der Schulpflicht unterliegen;

  15. den in Artikel 5 des Erlasses der Regierung vom 4. Juni 2009 zur Festlegung der Ausbildungsbedingungen für mittelständische Lehrlinge und Ausbildungsbetriebe entsprechenden Zulassungsbedingungen genügen;

  16. in einem Betrieb die Kompetenzen zur Ausübung eines Ausbildungsberufes erwerben, der auf der Liste der Berufe steht, die Gegenstand eines Lehrvertrages sein können, und dies anhand eines Ausbildungs- oder Arbeitsvertrages nachweisen.

    Art...

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