13. MÄRZ 2007 - Königlicher Erlass über das Verfahren der gleichlautenden Stellungnahme der Eisenbahnsicherheitsbehörde und die Veröffentlichung der nationalen Eisenbahnsicherheitsvorschriften - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 13. März 2007 über das Verfahren der gleichlautenden Stellungnahme der Eisenbahnsicherheitsbehörde und die Veröffentlichung der nationalen Eisenbahnsicherheitsvorschriften.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN

13. MÄRZ 2007 - Königlicher Erlass über das Verfahren der gleichlautenden Stellungnahme der Eisenbahnsicherheitsbehörde und die Veröffentlichung der nationalen Eisenbahnsicherheitsvorschriften

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Aufgrund des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs, insbesondere des Artikels 6 §§ 3 und 6;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. November 2003 zur Ausführung der Kapitel III, V und VI des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 über die Bedingungen für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur, insbesondere der Artikel 1 und 2;

Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 7. November 2006;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.699/4 des Staatsrates vom 18. Dezember 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität

Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

KAPITEL I - Definitionen

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter "Gesetz" das Gesetz vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs.

KAPITEL II - Das Verfahren der gleichlautenden Stellungnahme

Art. 2 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur legt der Sicherheitsbehörde zum Zweck einer gleichlautenden Stellungnahme die Sicherheitsvorschriften bezüglich der Betreibung der Eisenbahninfrastruktur sowie ihre nachträglichen Abänderungen vor.

Er übermittelt:

- den Entwurf der Vorschriften,

- die Rechtfertigung des Entwurfs,

- die Dokumente, die zum Verständnis des Entwurfs erforderlich sind, insbesondere diejenigen technischer Art.

Art. 3 - Die Sicherheitsbehörde gibt ihre Stellungnahme binnen 90 Tagen ab Erhalt der in Artikel 2 erwähnten Informationen ab.

Diese Frist wird gegebenenfalls für die Dauer des in Artikel 7 §§ 2 und 3 des Gesetzes erwähnten Verfahrens ausgesetzt.

Art. 4 - Im Falle besonders begründeter Dringlichkeit wird...

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