27. JUNI 1921 - Gesetz über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen - Deutsche Übersetzung von Abänderungsbestimmungen

Die in den Anlagen 1 und 2 aufgenommenen Texte sind die deutsche Übersetzung:

- der Artikel 1 bis 3 des Königlichen Erlasses vom 25. August 2012 zur Abänderung der Artikel 17, 37 und 53 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen,

- der Artikel 39 bis 44 des Gesetzes vom 14. Januar 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über die Senkung der Arbeitslast im Gerichtswesen.

Diese Übersetzungen sind von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

Anlage 1

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

25. AUGUST 2012 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Artikel 17, 37 und 53 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen

(...)

Artikel 1 - Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz (II), wird wie folgt abgeändert:

1. In § 3 werden die Wörter "250.000 EUR" durch die Wörter "312.500 EUR" und die Wörter "1.000.000 EUR" durch die Wörter "1.249.500 EUR" ersetzt.

2. In § 5 werden die Wörter "6.250.000 EUR" durch die Wörter "7.300.000 EUR" und die Wörter "3.125.000 EUR" durch die Wörter "3.650.000 EUR" ersetzt.

  1. 2 - Artikel 37 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz (II), wird wie folgt abgeändert:

    1. In § 3 werden die Wörter "250.000 EUR" durch die Wörter "312.500 EUR" und die Wörter "1.000.000 EUR" durch die Wörter "1.249.500 EUR" ersetzt.

    2. In § 5 werden die Wörter "6.250.000 EUR" durch die Wörter "7.300.000 EUR" und die Wörter "3.125.000 EUR" durch die Wörter "3.650.000 EUR" ersetzt.

  2. 3 - Artikel 53 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz (II), wird wie...

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