20. DEZEMBER 2007 - Königlicher Erlass zur Gewährung einer Zulage für Bürgernähe an bestimmte Personalmitglieder der Polizeidienste - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 20. Dezember 2007 zur Gewährung einer Zulage für Bürgernähe an bestimmte Personalmitglieder der Polizeidienste.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES

20. DEZEMBER 2007 - Königlicher Erlass zur Gewährung einer Zulage für Bürgernähe an bestimmte Personalmitglieder der Polizeidienste

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere des Artikels 121, so wie er durch das Gesetz vom 26. April 2002 ersetzt worden ist;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere des Artikels XI.III.12 Absatz 1 Nr. 6;

Aufgrund des Protokolls Nr. 186/4 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 14. Juni 2006;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. September 2006;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 13. März 2007;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 11. April 2007;

In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie infolgedessen ausser Acht gelassen...

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