27. MAI 2010 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Gewährung einer Zulage für die Bediensteten, die an der Ausbildung des Personals mitwirken

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, insbesondere des durch das Sondergesetz vom 8. August 1988 ersetzten Artikels 87, § 3;

Aufgrund des Dekrets vom 22. Januar 1998 über das Statut des Personals bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses, die der Wallonischen Region unterstehen, insbesondere des Artikels 2;

Aufgrund des am 30. März 2010 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 12. März 2010 gegebenen Einverständnisses des Ministers für den öffentlichen Dienst;

Aufgrund des am 29. April 2010 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des am 7. Mai 2010 aufgestellten Protokolls Nr. 539 des Sektorenausschusses Nr. XVI;

Auf Vorschlag des Ministers für den öffentlichen Dienst;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1 - Das Personalmitglied des Öffentlichen Dienstes der Wallonie oder einer Einrichtung, auf die das Dekret vom 22. Januar 1998 über das Statut des Personals bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses, die der Wallonischen Region unterstehen, Anwendung findet, das einer in Artikel 88 des Kodex des wallonischen öffentlichen Dienstes erwähnten Direktion der Ausbildung seine Unterstützung leiht, hat für jede der folgenden Leistungen Anspruch auf eine Zulage, deren Betrag wie folgt festgelegt ist:

  1. Kurs: 12,38 Euro pro Stunde;

  2. Lehrgang Waffentechnik - Schiessen - Polizeiaufgaben:

    1. als Aubilder: 9,29 Euro pro Stunde;

    2. als Leiter des Lehrgangs: 12,38 Euro pro Stunde;

  3. Konferenz: 18,57 Euro pro Konferenzstunde;

  4. Abfassung einer Unterrichtsunterlage oder eines angepassten didaktischen Materials auf Antrag der Direktion der Ausbildung: 111,45 Euro;

  5. Abfassung von Prüfungsfragen: 74,30 Euro für die Gesamtheit der Fragen iin einem unterrichteten Fach;

  6. Korrektur der Arbeiten: 3,71 Euro pro korrigierte Arbeit.

    Art. 2 - Die in Artikel 1 erwähnten Beträge sind an die Schwankungen des Indexes der Verbraucherpreise gebunden gemäss den Regeln, die durch das Gesetz vom 1. März 1977 zur Regelung der Verbindung gewisser Ausgaben des öffentlichen Sektors mit dem Verbraucherpreisindex des Königreichs vorgeschrieben sind, und wird an den Schwellenindex 138,01 vom 1. Januar 1990 gebunden.

    Art. 3 - Folgende Bestimmungen werden...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT