6. MAI 2004 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 16. Juni 1994 zur Gewährung einer Pauschalentschädigung zugunsten der zur Verfügung der Wallonischen Regierung gestellten Mitglieder der Finanzinspektion

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 über die Finanzierung der Gemeinschaften und der Regionen, insbesondere des Artikels 51;

Aufgrund der Artikeln 50 und 51 des Königlichen Erlasses vom 1. April 2003 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des Interfederalen Kollegiums der Finanzinspektion und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 28. April 1998 zur Organisation des Interfederalen Kollegiums der Finanzinspektion;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. März 1965 zur allgemeinen Regelung jeglicher Entschädigungen und Zulagen, die dem Personal der Ministerien gewährt werden;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 16. Juni 1994 zur Gewährung einer Pauschalentschädigung zugunsten der zur Verfügung der Wallonischen Regierung gestellten Mitglieder der Finanzinspektion;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 9. August 1980;

Aufgrund der dringenden Notwendigkeit, Entschädigungen festzulegen, die für alle Finanzinspektoren des Interfederalen Kollegiums der Finanzinspektion gleich sind;

In der Erwägung, dass die Betriebskosten für die zur Verfügung der Wallonischen Region gestellten Mitglieder der Finanzinspektion zu Lasten des Haushalts der Wallonischen Region gehen;

In der Erwägung, dass die besondere Stellung, welche die Finanzinspektion den Dienststellen der Region gegenüber einnimmt, die Festlegung einer Pauschalentschädigung der von den Finanzinspektoren getragten Kosten rechtfertigt;

Auf Vorschlag des Ministers des Haushalts,

Beschliesst :

Artikel 1 - Der in Art. 1, § 1, Absatz 1 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 16. Juni 1994 zur Gewährung einer Pauschalentschädigung zugunsten der zur Verfügung der Wallonischen Regierung gestellten...

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