24. MAI 1921 - Gesetz zur Gewährleistung der Vereinigungsfreiheit Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Gesetzes vom 24. Mai 1921, so wie es abgeändert worden ist durch das Gesetz vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

MINISTERIUM DER JUSTIZ

24. MAI 1921 - Gesetz zur Gewährleistung der Vereinigungsfreiheit

Artikel 1 - Die Vereinigungsfreiheit in allen Bereichen ist gewährleistet.

Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören oder ihr nicht anzugehören.

  1. 2 - Jeder, der sich als Mitglied in eine Vereinigung aufnehmen lässt, akzeptiert durch seinen Beitritt, sich der Ordnung dieser Vereinigung und den Beschlüssen und Sanktionen aus dieser Ordnung zu unterwerfen. Er kann jederzeit unter Einhaltung der Ordnung aus der Vereinigung austreten; jegliche Ordnungsbestimmung, durch die diese Freiheit aufgehoben werden sollte, wird als nicht schriftlich festgehalten betrachtet.

  2. 3 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat und einer Geldbusse von 50 [EUR] bis zu 500 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft, wer, um eine bestimmte Person zu zwingen, einer Vereinigung beizutreten oder ihr nicht...

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