23. DEZEMBER 2010 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Festlegung der Bedingungen und Modalitäten für die Gewährung einer Beihilfe an die Agenturen für soziale Wohnungen oder Vereinigungen zur Förderung des Wohnungswesens zwecks der Durchführung von Sanierungs- und Umgestaltungsarbeiten in den unbewohnten Wohnungen, deren Verwaltung oder Miete sie übernehmen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Wallonischen Wohngesetzbuches, Artikel 85bis, § 1, eingefügt durch das Dekret vom 15. Mai 2003 und abgeändert durch das Dekret vom 20. Juli 2005, und § 2, eingefügt durch das Dekret vom 15. Mai 2003;

Aufgrund des am 7. Juli 2010 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 15. Juli 2010 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des am 1. September 2010 abgegebenen Gutachtens des "Conseil supérieur du Logement" (Hoher Rat des Wohnungswesens);

Aufgrund des am 6. September 2010 abgegebenen Gutachtens des "Fonds du Logement des Familles nombreuses de Wallonie" (Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie);

Aufgrund des am 17. November 2010 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 1° der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatrates Nr. 48.845/4;

Auf Vorschlag des Ministers für nachhaltige Entwicklung und den öffentlichen Dienst;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1 - Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die folgenden Definitionen:

  1. "Fonds": der "Fonds du Logement des Familles nombreuses de Wallonie" (Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie);

  2. "Schlafzimmer": Schlafraum, der den Bedingungen genügt, die in Artikel 18 § 4 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 30. August 2007 zur Festlegung der Mindestkriterien der gesundheitlichen Zuträglichkeit, der Kriterien der Uberbelegung und zur Bestimmung der in Artikel 1 19° bis 22°bis des Wallonischen Wohngesetzbuches festgelegt sind;

  3. "Arbeiten zur Energieeinsparung": die Arbeiten, die Anspruch geben auf die Öko-Prämien im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 4° des Ministerialerlasses vom 22. März 2010 über die Modalitäten und das Verfahren zur Gewährung der Prämien zur Förderung der rationellen Energienutzung;

  4. "Vermittler": eine Agentur für soziale Wohnungen oder eine Vereinigung zur Förderung des Wohnungswesens;

  5. "Minister": der Minister für Wohnungswesen.

Art. 2 - Ein Vermittler kann die Beteiligung des Fonds für jede unbewohnte Wohnung beantragen, deren Verwaltung oder Miete er übernimmt, oder die er verwaltet, unabhängig davon, ob der Inhaber dinglicher Rechte auf diese Wohnung eine natürliche oder eine juristische Person ist.

Art. 3 - Die Wohnung, die Gegenstand der Arbeiten ist, kann eine Einzel- oder eine Gemeinschaftswohnung sein, unter der Bedingung, dass diese Wohnung seit mindestens zwölf Monaten unbewohnt ist.

Art. 4 -...

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