11. SEPTEMBER 2012 - Ministerialerlass zur Gewährung einer dritten Abweichung von den Bestimmungen bezüglich der Qualität des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers in Teilen der Gemeinde Bütgenbach

Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Mobilität,

Aufgrund des Wassergesetzbuches in seiner durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 3. März 2005 über das Buch II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, koordinierten Fassung, insbesondere der Artikel D.192, R.253, R.261 und der Anlage XXXI, Teil B;

Aufgrund des ersten Antrags auf Abweichung vom Parameterwert von 6,5 pH-Einheiten, der am 28. Dezember 2004 von der Gemeinde Bütgenbach, nachstehend der "Wasserlieferant" genannt, für die Versorgungsgebiete von Weywertz, Elsenborn, Nidrum, Berg und Küchelscheid eingereicht worden ist;

Aufgrund des besonderen Gutachtens der Generaldirektion der Naturschätze und der Umwelt vom 25. März 2005, das für das Versorgungsgebiet Küchelscheid mit Vorbehalten verbunden war, und für die weiteren vier Versorgungsgebiete positiv war, wobei jedoch ergänzende Auskünfte mitzuteilen waren;

Aufgrund des Gutachtens der Direktion der Untergrundgewässer vom 14. April 2005 betreffend Abweichungen in Zusammenhang mit dem pH-Wert des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers;

Aufgrund des zweiten Antrags auf Abweichung vom Parameterwert von 6,5 pH-Einheiten, der am 19. Mai 2008 von der Gemeinde Bütgenbach, nachstehend der "Wasserlieferant" genannt, für die Versorgungsgebiete von Weywertz, Elsenborn, Nidrum und Berg eingereicht worden ist;

Aufgrund des Gutachtens der Direktion der Untergrundgewässer vom 8. September 2008 betreffend Abweichungen in Zusammenhang mit dem pH-Wert des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers;

Aufgrund des Schreibens vom 25. Juli 2012 über den Fortschritt der von der Gemeinde Bütgenbach eingeleiteten Verbesserungsmassnahmen zur Unterstützung ihres Antrags auf eine dritte und letzte Abweichung;

Aufgrund des Gutachtens der Direktion der Untergrundgewässer vom 22. August 2012 betreffend diesen Antrag;

In der Erwägung, dass in der Anlage XXXI, Teil B des Wassergesetzbuches für den Parameterwert "Konzentration der Wasserstoffionen" zwangsläufig ein Wert zwischen 6,5 und 9,5 pH-Wert-Einheiten vorgesehen ist;

In der Erwägung, dass die in den in Artikel 1 bestimmten Versorgungsgebieten ZDE3-Elsenborn und ZDE5-Berg während des Jahres 2010 gemessenen minimalen pH-Werte jeweils 5,9 und 6 sind;

In der Erwägung, dass die leichte Azidität des Wassers der Entnahmestellen, ab denen die in Artikel 1 bestimmten Versorgungsgebiete beliefert werden, eine natürliche Eigenschaft der Grundwasserleitschicht der Hochardennen...

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