16. JANUAR 2011 - Königlicher Erlass zur Gewährung von Zuschüssen für Personal-, Infrastruktur-, Material- und Ausrüstungs- sowie Koordinierungskosten an die Gemeinden, die mit dem Staat ein Übereinkommen in Sachen vorläufige operative Zone schliessen - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2011 zur Gewährung von Zuschüssen für Personal-, Infrastruktur-, Material- und Ausrüstungs- sowie Koordinierungskosten an die Gemeinden, die mit dem Staat ein Übereinkommen in Sachen vorläufige operative Zone schliessen.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES

16. JANUAR 2011 - Königlicher Erlass zur Gewährung von Zuschüssen für Personal-, Infrastruktur-, Material- und Ausrüstungs- sowie Koordinierungskosten an die Gemeinden, die mit dem Staat ein Übereinkommen in Sachen vorläufige operative Zone schliessen

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Aufgrund des Gesetzes vom 23. Dezember 2009 zur Festlegung des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2010, des Artikels 2.13.2;

Aufgrund des Finanzgesetzes vom 22. Dezember 2010 für das Haushaltsjahr 2011, des Artikels 4;

Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 15. Dezember 2010;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 20. Dezember 2010;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.138/2 des Staatsrates vom 28. Dezember 2010, abgegeben in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben,

Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen

Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:

1. Hilfeleistungszone: die Hilfeleistungszone im Sinne des Königlichen Erlasses vom 2. Februar 2009 zur territorialen Abgrenzung der Hilfeleistungszonen,

2. Übereinkommen in Sachen vorläufige operative Zone, nachstehend Übereinkommen genannt: das Übereinkommen zwischen dem Staat und den Gemeinden, die einen Feuerwehrdienst organisieren und auf dem Gebiet einer Hilfeleistungszone im Sinne des Königlichen Erlasses vom 2. Februar 2009 zur territorialen Abgrenzung der Hilfeleistungszonen gelegen sind,

3. VOZ: die Gruppe von Gemeinden, die auf dem Gebiet einer Hilfeleistungszone gelegen sind,

4. Gemeinden, die Parteien des Übereinkommens sind: die Gemeinden, die Zentrum einer Regionalgruppe im Sinne von Artikel 10 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz sind und das Übereinkommen über die vertretende Gemeinde unterzeichnet haben,

5. Wohnbevölkerung: die natürlichen Personen, die im Bevölkerungsregister einer Gemeinde eingetragen sind,

6. Erwerbsbevölkerung: die natürlichen Personen, die eine Berufstätigkeit auf dem Gebiet einer Gemeinde ausüben,

7. Katastereinkommen: das durchschnittliche normale Nettoeinkommen eines Jahres im Sinne von Artikel 471 des Einkommensteuergesetzbuches vom 10. April 1992,

8. steuerpflichtigem Einkommen: das steuerpflichtige Einkommen im Sinne von Artikel 6 des Einkommensteuergesetzbuches vom 10. April 1992,

9. Risiko: den gewichteten Durchschnitt der wiederkehrenden und punktuellen Risiken, wobei:

- wiederkehrende Risiken häufig vorkommende...

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