31. MÄRZ 2014 - Dekret über das Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen (1)

Das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat das Folgende angenommen und wir, Regierung, sanktionieren es:

TITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen und Definitionen

Artikel 1.1 - Anwendungsbereich

Vorliegendes Dekret findet Anwendung auf das Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen, das durch das Sonderdekret errichtet wird.

Vorliegendes Dekret findet Anwendung auf alle Kinder und Jugendliche gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Sonderdekrets sowie auf alle schwangeren Frauen, ungeachtet ihres Alters.

Art. 1.2 - Personenbezeichnungen

Personenbezeichnungen im vorliegenden Dekret gelten für beide Geschlechter.

Art. 1.3 - Volljährigkeit

Ab dem Tag, an dem ein Jugendlicher bzw. Schüler volljährig bzw. emanzipiert wird, gelten die im vorliegenden Dekret festgelegten Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten für den Jugendlichen bzw. Schüler.

Art. 1.4 - Definitionen

Für die Anwendung des vorliegenden Dekrets versteht man unter:

  1. Empowerment: in der Entwicklungsförderung die Befähigung und Stärkung der Menschen zur gesundheitsfördernden Gestaltung ihrer Lebensbedingungen. Entwicklungsförderung unterstützt die Entwicklung von Persönlichkeit und sozialen Fähigkeiten durch Information, gesundheitsbezogene Bildung sowie die Verbesserung sozialer Kompetenzen im Umgang mit Gesundheit und Krankheit. Sie hilft den Menschen, mehr Einfluss auf ihre eigene Gesundheit und ihre Lebenswelt auszuüben und ermöglicht ihnen zugleich, Entscheidungen in ihrem Lebensalltag zu treffen, die ihrer Gesundheit zu Gute kommen. Durch gegenseitige Unterstützung und soziale Aktion sollen diskriminierende Lebensbedingungen überwunden werden. Empowerment trägt dazu bei, Menschen zu lebenslangem Lernen zu befähigen und ihnen zu helfen, die verschiedenen Phasen ihres Lebens sowie eventuelle chronische Erkrankungen und Behinderungen angemessen zu bewältigen. Dieser Lernprozess muss sowohl in Schulen als auch zu Hause, am Arbeitsplatz und innerhalb der Gemeinde erleichtert werden. Öffentliche Körperschaften, Privatwirtschaft und gemeinnützige Organisationen sind hier ebenso zum Handeln aufgerufen wie die traditionellen Bildungs- und Gesundheitsinstitutionen;

  2. Gesundheitsförderung: nach dem Verständnis der Weltgesundheitsorganisation ein Konzept, das bei der Analyse und Stärkung der Gesundheitsressourcen und -potenziale der Menschen und auf allen gesellschaftlichen Ebenen ansetzt. Sie zielt darauf ab, Menschen zu befähigen, ihre Kontrolle über die Faktoren, die ihre Gesundheit beeinflussen (Gesundheitsdeterminanten), zu erhöhen und dadurch ihre Gesundheit zu verbessern. Gesundheitsförderung ist ein komplexer, sozialer und gesundheitspolitischer Ansatz und umfasst ausdrücklich sowohl die Verbesserung von gesundheitsrelevanten Lebensweisen (Gesundheitshandeln) als auch die Verbesserung von gesundheitsrelevanten Lebensbedingungen;

  3. IAWM: Institut für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleineren und mittleren Unternehmen;

  4. Integriertes Handlungskonzept: ein integriertes Handlungskonzept liegt dann vor, wenn bei der Realisierung eines Projekts oder Vorhabens alle zur Planung und Umsetzung notwendigen Akteure, z. B. aus Politik, Verwaltung oder Praxis, einbezogen sind. Dies schließt auch die Zielgruppen der Projekte ein. Integrierte Handlungskonzepte sind gegenüber Einzelmaßnahmen wesentlich komplexer und stoßen sowohl Kommunikations- und Koordinations- als auch Lernprozesse zwischen den Akteuren an. Sie sind gekennzeichnet durch ergebnisoffene Prozesse, in denen Ziele, Maßnahmen zur Problemlösung und Organisationsformen sowie Verfahrensweisen formuliert und festgelegt werden;

  5. Jugendlicher: Person, die mindestens zwölf Jahre alt ist, der Schulpflicht unterliegt oder, falls sie nicht mehr schulpflichtig ist, in einer Schule im Vollzeit- oder Teilzeitunterricht mit Ausnahme des Hochschulwesens eingeschrieben ist oder eine Lehre absolviert;

  6. offene Stelle: eine vom Verwaltungsrat geschaffene Stelle, die keinem in Anwendung des vorliegenden Dekrets definitiv ernannten Personalmitglied zugewiesen ist und die für eine Finanzierung durch die Gemeinschaft berücksichtigt wird;

  7. Prävention: die Verhütung von Entwicklungsstörungen und Krankheiten durch vorbeugende Maßnahmen zur Ausschaltung von Ursachen und Risiken, durch Früherkennung und frühe Intervention oder durch die Vermeidung der Weiterentwicklung einer bestehenden Störung oder Krankheit. In der Regel wird unterschieden zwischen Primär-, Sekundär- und Tertiärprävention:

    1. Primärprävention trägt durch Ressourcenstärkung und Belastungssenkung zur Verhinderung von Entwicklungsstörungen oder Krankheiten bei,

    2. Sekundärprävention zielt darauf ab, durch Früherkennung und adäquate Frühbehandlung in den Entstehungsprozess einer Entwicklungsstörung oder Krankheit einzugreifen und damit den Verlauf positiv zu beeinflussen,

    3. Tertiärprävention zielt darauf ab, Rückfälle und Chronifizierung zu verhindern;

  8. Risikofaktoren: Faktoren, die die Auftretenswahrscheinlichkeit von Störungen erhöhen;

  9. Schutzfaktoren: Faktoren, die die Auftretenswahrscheinlichkeit von Störungen verringern, indem sie zur Entwicklung von Ressourcen beitragen;

  10. Schuljahr: Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August des darauffolgenden Jahres;

  11. Setting: ein überschaubares sozial-räumliches System (wie Betrieb, Schule, Krankenhaus, Stadtteil), in dem Menschen ihren Alltagstätigkeiten nachgehen. Ein Setting kann in einem umfassenden Sinn verstanden werden als ein durch formale Organisation, durch regionale Situation und/oder durch gleiche Erfahrung und/oder gleiche Lebenslage und/oder gleiche Werte bzw. Präferenzen definierter, relativ dauerhafter und zumindest ansatzweise verbindlicher Sozialzusammenhang. Von ihm können wichtige Impulse auf die Wahrnehmung von Gesundheit, auf Gesundheitsbelastungen und/oder Gesundheitsressourcen sowie auf alle Formen der Bewältigung von Gesundheitsrisiken (Balance zwischen Belastungen und Ressourcen) ausgehen;

  12. Sonderdekret: Sonderdekret vom 20. Januar 2014 zur Gründung eines Zentrums für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen;

  13. Stelleninhaber: Personalmitglied, das in einer offenen Stelle ernannt oder bezeichnet ist, wobei ein Personalmitglied, das den Stelleninhaber zeitweise ersetzt, nicht Inhaber dieser Stelle ist;

  14. Verwaltungsrat: der durch das Sonderdekret geschaffene Verwaltungsrat;

  15. Werktag: die Wochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlich festgelegten Feiertage;

  16. ZAWM: Zentrum für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleineren und mittleren Unternehmen;

  17. Zentrum: Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen.

    TITEL 2 - Organisation des Zentrums

    Art. 2.1 - Zentrale Leitungsstelle

    Die zentrale Leitungsstelle ist der Sitz der Direktion des Zentrums.

    Die Direktion bezieht die Mitarbeiter der lokalen Zweigstellen in der ihr angemessen erscheinenden Form bei inhaltlichen Fragen ein.

    Art. 2.2 - Lokale Zweigstellen

    Das Zentrum umfasst vier lokale Zweigstellen, die jeweils von einem Zweigstellenleiter und die der Direktion unterstehen, geleitet werden.

    Die in den lokalen Zweigstellen tätigen Personalmitglieder sind die direkten Ansprechpartner für das Zielpublikum. Sie tragen dafür Sorge, dass die inhaltlich-strategischen Vorgaben des Verwaltungsrates bzw. der Direktion konkret umgesetzt werden. Sie tauschen sich regelmäßig mit der Direktion und anderen in der zentralen Leitungsstelle tätigen Mitarbeitern über die weitere Entwicklung des Zentrums aus.

    TITEL 3 - Auftrag und Tätigkeit des Zentrums

    Untertitel 1 - Auftrag des Zentrums

    Art. 3.1 - Allgemeine Zielsetzung

    Gemäß Artikel 3 des Sonderdekrets verfolgt das Zentrum folgende allgemeine Ziele:

  18. Förderung einer optimalen körperlichen und psychischen Gesundheit von Kindern und Jugendlichen, einschließlich Schwangerschaftsberatung,

  19. Unterstützung der optimalen Entfaltung des Bildungspotenzials und der Inklusion in allgemeiner und beruflicher Bildung von Kindern und Jugendlichen,

  20. Förderung einer sicheren Umgebung von Kindern und Jugendlichen zum Schutz vor Unfällen und absichtlicher Schädigung,

  21. Förderung der ökonomischen Sicherheit und eines angemessenen Lebensstandards von Kindern und Jugendlichen als Grundlage für eine gesunde Entwicklung,

  22. Förderung von Kindern und Jugendlichen als Teil eines entwicklungs-unterstützenden Netzwerks von Familie, Freunden, Nachbarn und Gemeinde,

  23. Förderung der Inklusion von Kindern und Jugendlichen in die Gemeinschaft,

  24. Förderung der Voraussetzungen von Kindern und Jugendlichen, einen positiven gesellschaftlichen Beitrag zu leisten.

    Art. 3.2 - Auftrag des Zentrums

    Unbeschadet Artikel 3.1 besteht der Auftrag des Zentrums in der frühzeitigen Förderung einer gesunden körperlichen, psychischen und sozialen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen.

    Der Begriff "frühzeitig" wird im Sinne von Prävention verstanden und umfasst Maßnahmen, die:

  25. zu einem frühen Zeitpunkt in der Entwicklung des Kindes ansetzen, wobei bereits Maßnahmen vor der Geburt des Kindes zum Spektrum des Handlungsfeldes gehören,

  26. zu einem frühen Zeitpunkt einer sich anbahnenden möglichen Fehlentwicklung ansetzen.

    Im Mittelpunkt der präventiven Arbeit steht die Förderung des Wohlbefindens von Kindern und Jugendlichen durch die Unterstützung von individuellen Kompetenzen und Ressourcen sowie durch die Schaffung von entwicklungsförderlichen Umwelt- und Lebensbedingungen in ihren primären Lebensräumen.

    Das Zentrum ist eine präventive und keine therapeutische Einrichtung. Es trägt Sorge für Planung, Koordinierung, Durchführung und Evaluation präventiver universeller, selektiver und indizierter Maßnahmen, wobei:

  27. jeweils Schutzfaktoren und Risikofaktoren einer gesunden Entwicklung in die Analyse der jeweiligen Fragestellung einbezogen werden,

  28. die Förderung auf Empowerment und die Entwicklung von Kompetenzen des Kindes bzw. Jugendlichen sowie auf die Stärkung der Ressourcen in den beeinflussenden Verhältnissen abzielt,

  29. Risikofaktoren und/oder...

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