14. JANUAR 1975 - Gesetz zur Festlegung der Disziplinarordnung der Streitkräfte

Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Gesetzes vom 14. Januar 1975 zur Festlegung der Disziplinarordnung der Streitkräfte, so wie es nacheinander abgeändert worden ist durch:

- das Gesetz vom 8. Juni 1978 zur Abänderung des Gesetzes vom 27. Dezember 1973 über das Statut des Personals des aktiven Kaders der Gendarmerie und gewisser anderer Gesetzesbestimmungen,

- das Gesetz vom 22. Dezember 1989 über das Statut der Milizpflichtigen,

- das Gesetz vom 28. Dezember 1990 zur Abänderung gewisser Bestimmungen über das Statut des Personals der Streitkräfte und des Medizinischen Dienstes,

- das Gesetz vom 24. Juli 1992 zur Abänderung gewisser Bestimmungen über das Statut des Personals des aktiven Kaders der Gendarmerie,

- das Gesetz vom 21. April 1994 zur Abänderung des Gesetzes vom 14. Januar 1975 zur Festlegung der Disziplinarordnung der Streitkräfte und des Gesetzes vom 11. Juli 1978 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften des Militärpersonals der Land-, Luft- und Seestreitkräfte und des medizinischen Dienstes,

- das Gesetz vom 20. Mai 1994 zur Festlegung des Statuts der Kurzzeitmilitärpersonen,

- das Gesetz vom 6. Februar 2003 über das Ausscheiden auf Antrag in Verbindung mit einem individuellen Berufsumschulungsprogramm zugunsten bestimmter Militärpersonen und zur Festlegung sozialer Bestimmungen,

- das Gesetz vom 27. März 2003 über die Anwerbung von Militärpersonen und das Statut der Militärmusiker und zur Abänderung verschiedener auf das Personal der Landesverteidigung anwendbarer Gesetze,

- das Gesetz vom 16. Juli 2005 zur Abänderung verschiedener Gesetze über das Statut der Militärpersonen,

- das Gesetz vom 14. Juni 2006 zur Abänderung des Gesetzes vom 14. Januar 1975 zur Festlegung der Disziplinarordnung der Streitkräfte im Hinblick auf den Zugang zu bestimmten politischen Mandaten und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen,

- das Gesetz vom 28. Februar 2007 zur Festlegung des Statuts der Militärpersonen des aktiven Kaders der Streitkräfte,

- das Gesetz vom 30. Dezember 2008 zur Abänderung verschiedener Gesetze über das Statut der Militärpersonen des Reservekaders der Streitkräfte,

- das Gesetz vom 26. April 2009 zur Abänderung verschiedener Gesetze über das Statut der Militärpersonen,

- das Gesetz vom 23. April 2010 zur Abänderung verschiedener auf das Militärpersonal anwendbarer Gesetze.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG

14. JANUAR 1975 - Gesetz zur Festlegung der Disziplinarordnung der Streitkräfte

TITEL I - Regeln im Bereich der militärischen Berufspflichten

KAPITEL I - Personen, die vorliegendem Gesetz unterliegen

Artikel 1 - § 1 - Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen ist vorliegendes Gesetz anwendbar auf:

1. a) [...]

  1. Militärpersonen, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen Dienst leisten müssen ab dem für die Einberufung oder Wiedereinberufung festgelegten Tag bis zum Tag vor demjenigen, an dem sie auf unbestimmte Zeit beurlaubt, zur Disposition gestellt oder wieder in die Anwerbungsreserve aufgenommen werden,

  2. [Dienst tuende Militärpersonen des Reservekaders und Militärpersonen des Reservekaders, die auf unbestimmte Zeit beurlaubt sind, wenn ein Zusammenhang mit der Eigenschaft als Militärperson des Reservekaders hergestellt werden kann,]

    2. andere Militärpersonen, ungeachtet ihres statutarischen Standes.

    § 2 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes werden die in § 1 Nr. 2 erwähnten Militärpersonen "Militärpersonen der aktiven Kader" genannt.

    [Art. 1 § 1 einziger Absatz Nr. 1 Buchstabe a) aufgehoben durch Art. 41 Nr. 1 des G. vom 16. Juli 2005 (B.S. vom 10. August 2005); § 1 einziger Absatz Nr. 1 Buchstabe c) ersetzt durch Art. 2 des G. vom 30. Dezember 2008 (B.S. vom 11. Februar 2009)]

    1. 2 - [...]

      [Art. 2 aufgehoben durch Art. 41 Nr. 2 des G. vom 16. Juli 2005 (B.S. vom 10. August 2005)]

    2. 3 - In Kriegszeiten kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder einige dieser Bestimmungen für anwendbar erklären auf Personen, die in einen militärischen Dienstgrad oder Rang eingesetzt oder einem militärischen Dienstgrad oder Rang gleichgestellt worden sind.

    3. 4 - Der König kann die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder einige dieser Bestimmungen für anwendbar erklären auf Militärpersonen, die nicht zu den aktiven Kadern gehören und nicht im Militärdienst stehen, sowie auf ehemalige Militärpersonen für die Zeit, in der sie die Militärkleidung tragen.

      KAPITEL II - Militärhierarchie

    4. 5 - [ § 1 - Die Militärhierarchie beruht auf dem Dienstgrad und dem Dienstgradalter.

      Eine Militärperson ist der Vorgesetzte einer anderen Militärperson, wenn sie einen höheren Dienstgrad innehat oder mehr Dienstjahre im selben Dienstgrad vorweist als die andere Militärperson.

      § 2 - Bei gleichem Dienstgrad und bei gleichem Dienstalter in diesem Dienstgrad üben Militärpersonen des Berufskaders die Gewalt über Militärpersonen des Ergänzungskaders aus; diese wiederum üben die Gewalt über Militärpersonen des Hilfskaders [...] aus; [Militärpersonen des Hilfskaders üben die Gewalt über Kurzzeitmilitärpersonen aus,] die ihrerseits die Gewalt über Militärpersonen des Reservekaders ausüben.

      In Friedenszeiten üben Offiziere oder Unteroffiziere der aktiven Kader jedoch die Gewalt aus über Reserveoffiziere beziehungsweise Reserveunteroffiziere mit demselben Dienstgrad, ungeachtet ihres Dienstalters in diesem Dienstgrad.

      § 3 - Für die Anwendung von § 2 gelten Militärpersonen des Reservekaders, die im Rahmen einer freiwilligen Dienstleistung wegen Kadererfordernissen weiterhin aktiven Dienst leisten, als Militärpersonen, die der Kategorie angehören, aus der sie stammen.]

      [Art. 5 ersetzt durch Art. 40 des G. vom 28. Dezember 1990 (B.S. vom 22. Januar 1991); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 33 des G. vom 20. Mai 1994 (B.S. vom 21. Juni 1994) und Art. 97 des G. vom 27. März 2003 (B.S. vom 30. April 2003)]

    5. 6 - Im Rahmen der allgemeinen Disziplin wird die Gewalt normalerweise vom Vorgesetzten ausgeübt.

      Militärpersonen, die ermächtigt sind, die Gewalt über andere Militärpersonen entweder aufgrund von Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen oder aufgrund permanenter oder zeitweiliger Befehle, denen sie alle unterliegen, auszuüben, werden im Rahmen der ihnen zugewiesenen Funktionen Vorgesetzten jedoch gleichgestellt.

    6. 7 - Das Kommando wird durch Befehle erteilt. Diese sind die Willensäußerung des Vorgesetzten, dem zu gehorchen ist.

    7. 8 - Die Befehle müssen den Dienst betreffen, das heißt die Ausführung der Aufträge, die den Militärpersonen, denen die Befehle erteilt werden, aufgrund ihres Standes oder Amtes obliegen.

      KAPITEL III - Pflichten und Rechte der Militärpersonen

    8. 9 - Militärpersonen müssen unter allen Umständen:

      1. dem Land gewissenhaft und mutig dienen, wenn nötig unter Einsatz ihres Lebens,

      2. allen Dienstverpflichtungen gewissenhaft nachkommen, die ihnen durch die Verfassung, durch Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen sowie durch Regelungen, Anweisungen und Befehle, die für die Streitkräfte gelten, auferlegt werden,

      3. dem Staatsoberhaupt, der verfassungsmäßigen Gewalt und den Einrichtungen des Staates Achtung entgegenbringen,

      4. alles vermeiden, was die Ehre oder Würde ihres Standes und Amtes antasten kann,

      5. es unterlassen, Tätigkeiten auszuüben, die im Widerspruch zur Verfassung und zu den Gesetzen des belgischen Volkes stehen.

      Ab einem gemäß Art. 272 des G. vom 28. Februar 2007 (B.S. vom 10. April 2007), selbst abgeändert durch Art. 19 des G. vom 20. Juni 2012 (B.S. vom 29. Juni 2012), vom König festzulegenden Datum und spätestens am 31. Dezember 2013 lautet Art. 9 wie folgt:

      "Art. 9 - [...]

      [Art. 9 aufgehoben durch Art. 214 Nr. 1 des G...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT