29. MÄRZ 2012 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) - Deutsche Übersetzung von Auszügen

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung der Artikel 8 bis 12, 15 bis 19, 22 bis 24, 33, 45, 46, 48 bis 50, 53 bis 58, 62 bis 65 und 68 bis 80 des Gesetzes vom 29. März 2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I).

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS

29. MÄRZ 2012 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I)

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

(...)

TITEL 2 - Soziale Angelegenheiten

(...)

KAPITEL 3 - Abänderungen der koordinierten Gesetze vom 19. Dezember 1939 über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger_

Art. 8 - Artikel 28 der koordinierten Gesetze vom 19. Dezember 1939 über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger, ersetzt durch das Gesetz vom 12. August 2000, wird wie folgt ersetzt:

Art. 28 - In folgenden Fällen legt der Geschäftsführende Ausschuss des Landesamts für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern einer Kasse für Familienbeihilfen auf, in der von ihm festgelegten Frist einen Sanierungsplan aufzustellen:

a) wenn das in Artikel 7 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1999 über das Geschäftsführungskonto und die Verwaltungsrücklage der Kassen für Familienbeihilfen erwähnte Kriterium für die Beurteilung der Verwaltung unter 92,5 Prozent liegt,

b) wenn die Summe der mit den Verwaltungstätigkeiten der Kasse zusammenhängenden Schulden am Ende des Geschäftsjahrs 125 Prozent der Eigenmittel der Kasse, einschliesslich Vorschüsse, entspricht.

Legt die betreffende Kasse für Familienbeihilfen in der vorgesehenen Frist keinen geeigneten Sanierungsplan vor, kann der Geschäftsführende Ausschuss der Kasse selbst einen Sanierungsplan auferlegen.

In diesem Fall kann die betreffende Kasse für Familienbeihilfen binnen fünfzehn Kalendertagen nach Notifizierung des vom Geschäftsführenden Ausschuss beschlossenen Sanierungsplans beim zuständigen Minister Widerspruch gegen diesen auferlegten Sanierungsplan einlegen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Der Minister fasst einen Beschluss binnen dreissig Kalendertagen ab dem Datum der Einlegung des Widerspruchs. Nach Ausführung dieses Sanierungsplans übermittelt der Geschäftsführende Ausschuss des Landesamts dem Minister eine mit Gründen versehene Stellungnahme.

Auf Vorschlag des Geschäftsführenden Ausschusses des Landesamts kann der König die Zulassung entziehen:

a) wenn das in Artikel 7 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1999 über das Geschäftsführungskonto und die Verwaltungsrücklage der Kassen für Familienbeihilfen erwähnte Kriterium für die Beurteilung der Verwaltung während dreier aufeinander folgender Jahre unter 90 Prozent liegt,

b) wenn die Mittel des Rücklagenfonds der betreffenden Kasse für Familienbeihilfen während mindestens dreier aufeinander folgender Geschäftsjahre zur Deckung der in Artikel 91 § 4 Nrn. 2 bis 5 erwähnten unrechtmässig ausgezahlten Familienbeihilfen und der in Artikel 91 § 4 Nr. 6 erwähnten Verluste nicht ausreichen,

c) wenn die Mittel der Verwaltungsrücklage der betreffenden Kasse für Familienbeihilfen während mindestens dreier aufeinander folgender Geschäftsjahre zum Ausgleich der in Artikel 94 § 7 Nr. 3 erwähnten Defizite nicht ausreichen,

d) wenn eine Kasse für Familienbeihilfen das in Artikel 170 erwähnte Verfahren zum Erhalt der Erlaubnis nicht befolgt hat und der Verstoss gegen diese Bestimmung das finanzielle Gleichgewicht der Regelung der Familienbeihilfen für Lohnempfänger erheblich beeinträchtigt,

e) wenn die Summe der mit den Verwaltungstätigkeiten der Kasse für Familienbeihilfen zusammenhängenden Schulden am Ende des Geschäftsjahrs 200 Prozent der Eigenmittel der Kasse, einschliesslich Vorschüsse, entspricht,

f) wenn eine Kasse die Bestimmungen von Artikel 170bis nicht eingehalten hat und der Verstoss gegen diese Bestimmung das finanzielle Gleichgewicht der Regelung der Familienbeihilfen für Lohnempfänger erheblich beeinträchtigt.

Wenn der König in einem der in Absatz 4 Buchstabe b) und c) erwähnten Fälle nicht beschliesst, die Zulassung zu entziehen, kann der Geschäftsführende Ausschuss des Landesamts die betreffende Kasse für Familienbeihilfen verpflichten, ihm im Hinblick auf die Sanierung der Finanzlage der Kasse in der von ihm festgelegten Frist einen Sanierungsplan vorzulegen. Legt die betreffende Kasse für Familienbeihilfen in der vorgesehenen Frist keinen geeigneten Sanierungsplan vor, kann der Geschäftsführende Ausschuss der Kasse selbst einen Sanierungsplan auferlegen.

In diesem Fall kann die betreffende Kasse für Familienbeihilfen binnen fünfzehn Kalendertagen nach Notifizierung des Sanierungsplan seitens des Geschäftsführenden Ausschusses des Landesamts beim Minister der Sozialen Angelegenheiten Widerspruch gegen diesen auferlegten Sanierungsplan einlegen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Der Minister fasst einen Beschluss binnen dreissig Kalendertagen ab dem Datum der Einlegung des Widerspruchs. Nach Ausführung dieses Sanierungsplans übermittelt der Geschäftsführende Ausschuss des Landesamts dem Minister eine mit Gründen versehene Stellungnahme.

Art. 9 - Artikel 69 § 3 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, wird wie folgt abgeändert:

1. Zwischen den Wörtern « der Kurator » und den Wörtern « beziehungsweise der Berechtigte » werden die Wörter «, der vorläufige Verwalter » eingefügt.

2. Die Bestimmung wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

Volljährige Kinder können ebenfalls gegen die Auszahlung an eine in § 1 erwähnte Person Einspruch erheben, indem sie ihr Interesse geltend machen.

Art. 10 - Artikel 70ter derselben koordinierten Gesetze, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, wird wie folgt ersetzt:

Art. 70ter - Eine pauschale Zulage, für die der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag und die Gewährungsbedingungen festlegt, ist zu entrichten, wenn das Kind durch Vermittlung oder zu Lasten einer öffentlichen Behörde bei einer Privatperson untergebracht ist.

Der Leistungsempfänger, der für das Kind unmittelbar vor der beziehungsweise den Massnahmen zur Unterbringung des Kindes Kinderzulagen bezogen hat, hat solange Anspruch auf diese pauschale Zulage, wie er regelmässigen Kontakt zu dem Kind hält oder Interesse für das Kind zeigt.

Wenn dieser Leistungsempfänger die in Absatz 2 erwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllt, wird die pauschale Zulage der Person ausgezahlt, die das Kind an seiner Stelle im Sinne von Artikel 69 teilweise grosszieht, indem sie regelmässigen Kontakt zu ihm hat oder Interesse für das Kind zeigt.

Der Anspruch eines Leistungsempfängers auf die pauschale Zulage setzt ein am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem der zuständigen Einrichtung für Familienbeihilfen die Entscheidung der für die Unterbringung verantwortlichen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde notifiziert worden ist, in der festgestellt wird, dass der Leistungsempfänger die Gewährungsbedingungen erfüllt.

Art. 11 - Artikel 170 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 25. Oktober 1960, wird wie folgt ersetzt:

Art. 170 - Das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern darf Anleihen nur mit vorheriger Erlaubnis des zuständigen Ministers aufnehmen.

Freie Kassen für Familienbeihilfen oder Sonderkassen dürfen Anleihen aufnehmen oder einen Finanzierungsleasingvertrag eingehen, sodass die Summe der mit den Verwaltungstätigkeiten zusammenhängenden Schulden 100 Prozent der Eigenmittel, einschliesslich Vorschüsse, übersteigen würde, sofern sie auf Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Landesamts die vorherige Erlaubnis des zuständigen Ministers erhalten haben. Die Erlaubnis des Ministers gilt als erhalten, wenn binnen zweier Monate ab Einreichung des Antrags der Kasse kein Beschluss gefasst worden ist.

Art. 12 - Artikel 170bis Absatz 1 derselben koordinierten Gesetze, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10. April 1957, wird wie folgt ersetzt:

Freie Kassen für Familienbeihilfen und Sonderkassen dürfen Immobilien nur erwerben beziehungsweise veräussern, wenn sie auf Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des...

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