1. APRIL 2007 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 24. März 2003 zur Schaffung einer Basisbankdienstleistung - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche ‹bersetzung des Gesetzes vom 1. April 2007 zur Ab‰nderung des Gesetzes vom 24. M‰rz 2003 zur Schaffung einer Basisbankdienstleistung.

Diese ‹bersetzung ist von der Zentralen Dienststelle f¸r Deutsche ‹bersetzungen beim Beigeordneten Bezirkskommissar in Malmedy erstellt worden in Ausf¸hrung von Artikel 76 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 ¸ber institutionelle Reformen f¸r die Deutschsprachige Gemeinschaft, ersetzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 18. Juli 1990 und abge‰ndert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. April 2007.

F÷DERALER ÷FFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE

  1. APRIL 2007 - Gesetz zur Ab‰nderung des Gesetzes vom 24. M‰rz 2003

    zur Schaffung einer Basisbankdienstleistung

    ALBERT II., Kˆnig der Belgier,

    Allen Gegenw‰rtigen und Zuk¸nftigen, Unser Gruss!

    Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erw‰hnte Angelegenheit.

    Art. 2 - Artikel 5 des Gesetzes vom 24. M‰rz 2003 zur Schaffung einer Basisbankdienstleistung wird wie folgt erg‰nzt:

    ´ ß 7 - Die Schaffung eines Ausgleichsfonds wird erst nach einer Beurteilung erfolgen, die fr¸hestens im Jahre 2008 vorgenommen wird. ª

    Art. 3 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt abge‰ndert:

  2. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz erg‰nzt:

    ´ Der Beschluss der Annehmbarkeit eines Antrags auf kollektive Schuldenregelung bildet keinen Grund f¸r die Ablehnung oder die K¸ndigung eines Kontos. ª

  3. Ein ß 4 mit folgendem Wortlaut wird eingef¸gt:

    ´ ß 4 - Kreditinstitute teilen jedes Jahr der in Artikel 7 erw‰hnten zust‰ndigen Einrichtung Informationen ¸ber die Anzahl der erˆffneten Konten, die Anzahl Ablehnungen und K¸ndigungen sowie die Begr¸ndung daf¸r mit. Informationen ¸ber das abgelaufene Kalenderjahr werden sp‰testens am 31. Januar des folgenden Jahres ¸bermittelt. ª

    Art. 4 - Artikel 7 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt erg‰nzt:

    ´ Bevor ein Verbraucher diese Einrichtung in Anspruch nimmt, muss er seinen Antrag an das Kreditinstitut richten. Jedes Institut bestimmt in seiner Mitte ein Organ, das mit der Untersuchung solcher Antr‰ge beauftragt ist. ª

    Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 8bis mit folgendem Wortlaut eingef¸gt:

    ´ Art. 8bis - ß 1 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere sind die von dem f¸r die Wirtschaftsangelegenheiten zust‰ndigen Minister bestellten Bediensteten befugt, die in Artikel 8...

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