31. JANUAR 2007 - Gesetz zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches, was das Adoptionsverfahren betrifft - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 31. Januar 2007 zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches, was das Adoptionsverfahren betrifft.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

31. JANUAR 2007 - Gesetz zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches, was das Adoptionsverfahren betrifft

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es :

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

  1. 2 - In Artikel 1231-29 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003, selbst abgeändert durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Dezember 2005, wird Absatz 1 durch folgende Bestimmung ersetzt:

    Binnen dreissig Tagen nach dem in Artikel 1231-27 erwähnten Antrag ordnet das Gericht von Amts wegen eine Sozialuntersuchung an, die Auskunft gibt über die Eignung des Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden zur Adoption. Gegen das Urteil zur Anordnung der Sozialuntersuchung kann weder Einspruch noch Berufung eingelegt werden. Während dieser Sozialuntersuchung werden die von den zuständigen Gemeinschaften bestimmten Dienste konsultiert.

  2. 3 - In Artikel 1231-35 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003, selbst abgeändert durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, wird Absatz 1 durch folgende...

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