10. DEZEMBER 2009 - Gesetz über die Zahlungsdienste - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 10. Dezember 2009 über die Zahlungsdienste.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE

  1. DEZEMBER 2009 - Gesetz über die Zahlungsdienste

    ALBERT II., König der Belgier,

    Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

    Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    TITEL I - Allgemeine Bestimmungen

    KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    Es setzt teilweise die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG um.

    KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

    Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist beziehungsweise sind zu verstehen unter:

  2. "Zahlungsdienst": im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit zum Kauf angebotener Dienst wie nachfolgend aufgeführt:

    1. Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto ermöglicht werden, und alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge,

    2. Dienste, mit denen Barabhebungen von einem Zahlungskonto ermöglicht werden, und alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge,

    3. Ausführung von Zahlungsvorgängen einschliesslich des Transfers von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Nutzers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister:

      - Ausführung von Lastschriften,

      - Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Instruments,

      - Ausführung von Überweisungen einschliesslich Daueraufträgen,

    4. Ausführung von Zahlungsvorgängen, wenn die Beträge durch einen Kreditvertrag für einen Zahlungsdienstnutzer gedeckt sind,

      - Ausführung von Lastschriften,

      - Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Instruments,

      - Ausführung von Überweisungen einschliesslich Daueraufträgen,

    5. Ausgabe von Zahlungsinstrumenten und/oder Annahme und Abrechnung ("acquiring") von Zahlungsinstrumenten,

    6. Finanztransfer,

    7. Ausführung von Zahlungsvorgängen, bei denen die Zustimmung des Zahlers zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs über ein Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät übermittelt wird und die Zahlung an den Betreiber des Telekommunikations- oder IT-Systems oder -Netzes erfolgt, der ausschliesslich als zwischengeschaltete Stelle zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Lieferanten der Waren und Dienstleistungen fungiert,

  3. "Zahlungsdienstleister": juristische Personen, die Zahlungsdienste für Zahlungsdienstnutzer erbringen und den Merkmalen einer der nachfolgend angeführten Stellen entsprechen:

    1. in Belgien ansässige Kreditinstitute, die in Artikel 1 Absatz 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute erwähnt sind, und nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums errichtete Kreditinstitute, für die die Regelung in Artikel 66 des vorerwähnten Gesetzes gilt,

    2. in Belgien ansässige E-Geld-Institute, die in Artikel 1 Absatz 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute erwähnt sind, und nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums errichtete E-Geld-Institute, für die die Regelung in Artikel 66bis des vorerwähnten Gesetzes gilt,

    3. Die Post AG öffentlichen Rechts,

    4. Zahlungsinstitute: juristische Personen, die ermächtigt sind, gemäss dem Gesetz vom 21. Dezember 2009 über den Status der Zahlungsinstitute, den Zugang zu der Tätigkeit als Zahlungsdienstleister und den Zugang zu Zahlungssystemen Zahlungsdienste zu erbringen,

    5. Belgische Nationalbank und Europäische Zentralbank, wenn sie nicht in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde oder andere Behörde handeln,

    6. belgische föderale, regionale und lokale Behörden, sofern sie aufgrund der Rechtsvorschriften, die ihren Auftrag regeln, und/oder ihres Statuts dazu ermächtigt sind und nicht in ihrer Eigenschaft als Behörde handeln.

    Wer im Rahmen seiner hauptberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit Zahlungsdienste für einen Zahlungsdienstnutzer erbringt, ohne über die erforderliche Zulassung beziehungsweise Ermächtigung zu verfügen, unterliegt dennoch den bindenden Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes,

  4. "Zahlungsdienstnutzer": natürliche oder juristische Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler oder Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt,

  5. "Zahler": natürliche oder juristische Person, die Inhaber eines Zahlungskontos ist und die einen Zahlungsauftrag von diesem Zahlungskonto gestattet oder - falls kein Zahlungskonto vorhanden ist - natürliche oder juristische Person, die den Auftrag für einen Zahlungsvorgang erteilt,

  6. "Zahlungsempfänger": natürliche oder juristische Person, die den bei einem Zahlungsvorgang transferierten Geldbetrag als Empfänger erhalten soll,

  7. "Zahlungsvorgang": Bereitstellung, Transfer oder Abhebung eines Geldbetrags, ausgelöst vom Zahler oder Zahlungsempfänger, unabhängig von etwaigen zugrunde liegenden Verpflichtungen im Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger,

  8. "Zahlungsauftrag": Auftrag, den ein Zahler oder Zahlungsempfänger seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs erteilt,

  9. "Zahlungskonto": auf den Namen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Konto, das für die Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt wird,

  10. "Geldbetrag": Banknoten und Münzen, Giralgeld und elektronisches Geld im Sinne von Artikel 3 § 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute, ergänzt durch das Gesetz vom 25. Februar 2003,

  11. "Zahlungsinstrument": personalisiertes Instrument und/oder personalisierter Verfahrensablauf, das beziehungsweise der zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart wurde und das beziehungsweise der vom Zahlungsdienstnutzer eingesetzt werden kann, um einen Zahlungsauftrag zu erteilen,

  12. "Authentifizierung": Verfahren, mit dessen Hilfe der Zahlungsdienstleister die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments, einschliesslich seiner personalisierten Sicherheitsmerkmale, überprüfen kann,

  13. "Kundenidentifikator": Kombination aus Buchstaben, Zahlen oder Symbolen, die dem Zahlungsdienstnutzer vom Zahlungsdienstleister mitgeteilt wird und die der Zahlungsdienstnutzer angeben muss, damit der andere am Zahlungsvorgang beteiligte Zahlungsdienstnutzer und/oder dessen Zahlungskonto zweifelsfrei ermittelt werden kann,

  14. "Lastschrift": vom Zahlungsempfänger ausgelöster Zahlungsdienst zur Belastung des Zahlungskontos des Zahlers aufgrund einer Zustimmung des Zahlers zu einem Zahlungsvorgang, die der Zahler gegenüber dem Zahlungsempfänger, dessen Zahlungsdienstleister oder seinem eigenen Zahlungsdienstleister erteilt,

  15. "Finanztransfer": Zahlungsdienst, bei dem ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers ein Geldbetrag eines Zahlers ausschliesslich zum Transfer eines entsprechenden Betrags an einen Zahlungsempfänger oder an einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister entgegengenommen wird und/oder bei dem der Geldbetrag im Namen des Zahlungsempfängers entgegengenommen und diesem verfügbar gemacht wird,

  16. "Zahlungssystem": System zum Transfer von Geldbeträgen mit formalen und standardisierten Regeln und einheitlichen Vorschriften für die Verarbeitung, das Clearing und/oder die Verrechnung von Zahlungsvorgängen,

  17. "Rahmenvertrag": Zahlungsdienstvertrag, der die zukünftige Ausführung einzelner und aufeinander folgender Zahlungsvorgänge regelt und die Verpflichtung zur Einrichtung eines Zahlungskontos und die entsprechenden Bedingungen enthalten kann,

  18. "Geschäftstag": Tag, an dem der an der Ausführung eines Zahlungsvorgangs jeweils beteiligte Zahlungsdienstleister des Zahlers beziehungsweise des Zahlungsempfängers den für die Ausführung von Zahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält,

  19. "Wertstellungsdatum": Zeitpunkt, den ein Zahlungsdienstleister für die Berechnung der Zinsen bei Gutschrift oder Belastung eines Betrags auf einem Zahlungskonto zugrunde legt,

  20. "Referenzwechselkurs": Wechselkurs, der bei Währungsumtausch zugrunde gelegt und vom Zahlungsdienstleister zugänglich gemacht wird oder aus einer öffentlich zugänglichen Quelle stammt,

  21. "Referenzzinssatz": Zinssatz, der bei der Zinsberechnung zugrunde gelegt wird und aus einer öffentlich zugänglichen und für beide Parteien eines Zahlungsdienstvertrags überprüfbaren Quelle stammt,

  22. "Fernkommunikationsmittel": Kommunikationsmittel, das ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit von Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer für den Abschluss eines Vertrags über die Erbringung von Zahlungsdiensten eingesetzt werden kann,

  23. "dauerhaftem Datenträger": Medium, das es dem Zahlungsdienstnutzer gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe gespeicherter Informationen ermöglicht,

  24. "Verbraucher": natürliche Person, die bei den durch vorliegendes Gesetz erfassten Zahlungsdienstverträgen zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können,

  25. "personalisiertem Sicherheitsmerkmal": technisches Mittel, das ein Zahlungsdienstleister einem bestimmten Nutzer für die Nutzung eines Zahlungsinstruments zuweist. Dieses dem Zahlungsdienstnutzer eigene Mittel, für dessen sichere Aufbewahrung er zu sorgen hat, ermöglicht die Überprüfung der Nutzung eines bestimmten Zahlungsinsruments und dient zur Authentifizierung des Nutzers,

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