30. JUNI 1994 - Gesetz über das Urheberrecht und ähnliche Rechte Deutsche Übersetzung von Abänderungs- und Ausführungsbestimmungen

Die in den Anlagen 1 und 2 aufgenommenen Texte sind die deutsche Übersetzung:

- des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks in belgisches Recht,

- des Königlichen Erlasses vom 2. August 2007 zur Ausführung des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks in belgisches Recht.

Diese Übersetzungen sind von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

Anlage 1

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE

  1. DEZEMBER 2006 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks in belgisches Recht

    ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss!

    Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    KAPITEL I - Vorhergehende Bestimmung

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks.

    KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte

    Art. 2 - Die Überschrift von Kapitel I Abschnitt 3 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte wird durch folgende Überschrift ersetzt:

    Abschnitt 3 - Sonderbestimmungen in Bezug auf Werke der grafischen oder der bildenden Künste

    .

    Art. 3 - Artikel 9 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte wird wie folgt abgeändert:

  2. In Absatz 1 werden die Wörter "Werkes der bildenden Künste" durch die Wörter "Werkes der grafischen oder der bildenden Künste" ersetzt.

  3. In Absatz 2 werden die Wörter "Werkes der bildenden Künste" durch die Wörter "Werkes der grafischen oder der bildenden Künste" ersetzt.

    Art. 4 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

    Art. 11 - § 1 - Bei Weiterveräusserung des Originals eines Kunstwerks, an der Vertreter des Kunstmarkts als Verkäufer, Käufer oder Vermittler beteiligt sind, schuldet der Verkäufer dem Urheber nach der ersten Abtretung durch den Urheber ein unveräusserliches Folgerecht, das auf den Weiterveräusserungspreis zu berechnen ist und auf das auch im Voraus nicht verzichtet werden kann.

    Als "Original von Kunstwerken" gelten Werke der grafischen oder der bildenden Künste, wie Bilder, Collagen, Gemälde, Zeichnungen, Stiche, Bilddrucke, Lithografien, Plastiken, Tapisserien, Keramiken, Glasobjekte und Lichtbildwerke, soweit sie vom Künstler selbst geschaffen worden sind oder es sich um Exemplare handelt, die als Originale von Kunstwerken angesehen werden.

    Exemplare von Kunstwerken, auf die sich vorliegender Abschnitt bezieht und die vom Künstler selbst oder unter seiner Leitung in begrenzter Auflage hergestellt wurden, gelten im Sinne des vorliegenden Abschnitts als Originale von Kunstwerken. Derartige Exemplare sind in der Regel nummeriert, signiert oder vom Künstler auf andere Weise ordnungsgemäss autorisiert.

    § 2 - Das Folgerecht ist jedoch nicht auf Weiterveräusserungen anzuwenden, wenn der Verkäufer das Werk weniger als drei Jahre vor der betreffenden Weiterveräusserung unmittelbar beim Künstler erworben hat und wenn der bei der Weiterveräusserung erzielte Preis 10.000 EUR nicht übersteigt. Die Beweislast für die Einhaltung dieser Bedingungen obliegt dem Verkäufer.

    § 3 - Das Folgerecht steht gemäss den Artikeln 2 und 7 den Erben und anderen Rechtsnachfolgern der Urheber zu.

    § 4 - Unbeschadet der Bestimmungen internationaler Abkommen ist auf das Folgerecht die Gegenseitigkeit anwendbar.

    Art. 5 - Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

    Art. 12 - Das Folgerecht wird auf den Verkaufspreis ohne Steuer berechnet, vorausgesetzt, dass dieser mindestens 1.250 EUR beträgt. Um Unterschiede abzuschaffen, die negative Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts haben, kann der König diesen Betrag von 1.250 EUR ändern, ohne jedoch einen Betrag festlegen zu dürfen, der höher als 3.000 EUR ist. Die Folgerechtsvergütung beträgt:

    - 4 Prozent für die Tranche des Verkaufspreises bis 50.000 EUR,

    - 3 Prozent für die...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT