20. JULI 2007 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag in Bezug auf private Krankenversicherungsverträge Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche ‹bersetzung des Gesetzes vom 20. Juli 2007 zur Ab‰nderung des Gesetzes vom 25. Juni 1992 ¸ber den Landversicherungsvertrag in Bezug auf private Krankenversicherungsvertr‰ge.

Diese ‹bersetzung ist von der Zentralen Dienststelle f¸r Deutsche ‹bersetzungen in Malmedy erstellt worden.

F÷DERALER ÷FFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE

20. JULI 2007 - Gesetz zur Ab‰nderung des Gesetzes vom 25. Juni 1992

¸ber den Landversicherungsvertrag in Bezug auf private Krankenversicherungsvertr‰ge

ALBERT II., Kˆnig der Belgier,

Allen Gegenw‰rtigen und Zuk¸nftigen, Unser Gruss!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erw‰hnte Angelegenheit.

Art. 2 - In Titel III des Gesetzes vom 25. Juni 1992 ¸ber den Landversicherungsvertrag wird ein Kapitel IV mit folgendem Wortlaut eingef¸gt:

´ Kapitel IV - Krankenversicherungsvertr‰ge

Abschnitt I - Einleitende Bestimmungen

Art. 138bis -1

Begriffsbestimmungen

ß 1 - Unter Krankenversicherungsvertrag ist zu verstehen:

1. Gesundheitspflegeversicherung, durch die bei Krankheit oder bei Krankheit und Unfall Leistungen garantiert sind, die die f¸r Erhaltung und/oder Wiederherstellung der Gesundheit notwendigen vorbeugenden, heilenden oder diagnostischen ‰rztlichen Behandlungen betreffen,

2. Arbeitsunf‰higkeitsversicherung, durch die bei Krankheit oder bei Krankheit und Unfall die Minderung oder der Verlust des beruflichen Einkommens infolge der Arbeitsunf‰higkeit einer Person ganz oder teilweise entsch‰digt wird,

3. Invalidenversicherung, durch die bei Krankheit oder bei Krankheit und Unfall Leistungen garantiert sind,

4. nicht obligatorische Pflegeversicherung, durch die bei vollst‰ndigem oder partiellem Autonomieverlust Leistungen vorgesehen sind.

Von der Begriffsbestimmung des Krankenversicherungsvertrags sind ausgeschlossen:

  1. befristete Reise- und Beistandsversicherungen, durch die die in Absatz 1 erw‰hnten Leistungen garantiert sind,

  2. gesetzliche Arbeitsunfallversicherung und damit verbundene Zusatzunfallversicherungen,

  3. Unfallversicherungen,

  4. Solidarit‰tsleistungen, die in Artikel 1 des Kˆniglichen Erlasses vom 14. November 2003 zur Festlegung der Solidarit‰tsleistungen in Verbindung mit den sozialen Pensionszusatzregelungen erw‰hnt sind,

  5. Solidarit‰tsleistungen, die in Artikel 1 des Kˆniglichen Erlasses vom 15. Dezember 2003 zur Festlegung der Solidarit‰tsleistungen in Verbindung mit den sozialen Pensionsabkommen erw‰hnt sind.

ß 2 - Unter kollektivem Krankenversicherungsvertrag ist die kollektive Gesundheitspflegeversicherung und/oder Arbeitsunf‰higkeitsversicherung und/oder Invalidenversicherung und/oder Pflegeversicherung zu verstehen, die von einem oder mehreren Versicherungsnehmern zugunsten mehrerer Personen abgeschlossen wird, die bei Anschluss berufsm‰ssig mit dem Versicherungsnehmer verbunden sind. Diese Personen werden in vorliegendem Kapitel Hauptversicherte genannt.

Versicherungsnehmer kˆnnen auch eine kollektive Gesundheitspflege- und/oder Arbeitsunf‰higkeits- und/oder Invaliden- und/oder Pflegeversicherung zugunsten der Familienmitglieder der Hauptversicherten abschliessen. Diese Personen werden in vorliegendem Kapitel ´ Mitversicherte ª genannt.

Abschnitt II - Individuelle Krankenversicherungsvertr‰ge

Art. 138bis -2

Anwendungsbereich

Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts sind anwendbar auf individuelle Krankenversicherungsvertr‰ge.

Diese Bestimmungen sind anwendbar auf Versicherungsnehmer und ihre Familienmitglieder, die ihrer Krankenversicherung angeschlossen sind.

Art. 138bis -3

Dauer des Versicherungsvertrags

ß 1 - Unbeschadet der Anwendung der Artikel 6, 7, 11, 14, 15, 16, 17, 24 und ausser bei Betrug werden die in Artikel 138bis -1 ß 1 Nr. 1, 3 und 4 erw‰hnten Krankenversicherungsvertr‰ge auf Lebenszeit abgeschlossen. Die in Artikel 138bis -1 ß 1 Nr. 2 erw‰hnten Krankenversicherungsvertr‰ge gelten bis zum Alter von f¸nfundsechzig Jahren oder bis zu einem fr¸heren Alter, wenn dieses Alter das normale Alter ist, in dem der Versicherte vollst‰ndig und definitiv seine Berufst‰tigkeit einstellt.

ß 2 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 30 ß 3 kˆnnen Vertr‰ge auf besondere Antragstellung des Versicherungsnehmers und wenn dies in seinem Interesse liegt f¸r eine begrenzte Laufzeit abgeschlossen werden.

ß 3 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind nicht anwendbar auf Krankenversicherungsvertr‰ge, die zus‰tzlich zu einem Hauptrisiko angeboten werden, das nicht auf Lebenszeit besteht.

Art. 138bis -4

Tarif- und Vertrags‰nderungen

ß 1 - Ausser bei gegenseitigem Einvernehmen der Parteien, ausschliesslicher Antragstellung des Versicherungsnehmers und in den F‰llen, die in den Paragraphen 2, 3 und 4 erw‰hnt sind, kann ein Versicherer nach Abschluss des Krankenversicherungsvertrags die technischen Grundlagen der Pr‰mie und die Deckungsbedingungen nicht mehr ‰ndern.

Die ƒnderung der technischen Grundlagen der Pr‰mie und/oder der Deckungsbedingungen in gegenseitigem Einvernehmen der Parteien wie in Absatz 1 erw‰hnt kann nur im Interesse des Versicherungsnehmers erfolgen.

ß 2 - Pr‰mie, Franchise und Leistung d¸rfen am j‰hrlichen F‰lligkeitsdatum der Pr‰mie auf der Grundlage des Verbraucherpreisindexes angepasst werden. Sofern die in Artikel 44 des Gesetzes vom 2. August 2002 ¸ber die Aufsicht ¸ber den Finanzsektor und die...

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