21. DEZEMBER 2007 - Gesetz über die Ausführung des überberuflichen Abkommens 2007-2008 Deutsche Übersetzung von Auszügen

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung der Artikel 16, 25, 26 und 27 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 über die Ausführung des überberuflichen Abkommens 2007-2008.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG

21. DEZEMBER 2007 - Gesetz über die Ausführung des überberuflichen Abkommens 2007-2008

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

(...)

KAPITEL II - Einmalige ergebnisgebundene Vorteile

(...)

Abschnitt III - Sozialrechtliche Behandlung der einmaligen ergebnisgebundenen Vorteile

(...)

Art. 16 - In das Gesetz vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle wird ein Artikel 35bis eingefügt:

Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes werden nicht als Entlohnung betrachtet: die einmaligen ergebnisgebundenen Vorteile, die den Arbeitnehmern in Anwendung von Kapitel II des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 über die Ausführung des überberuflichen Abkommens 2007-2008 gewährt werden, in Höhe des in Artikel 38, § 3novies des Gesetzes vom 29. Juni 1981 festgelegten Höchstbetrags.

(...)

KAPITEL IV - Anerkennung der Arbeitnehmer mit schweren körperlichen Problemen für die Frühpension ab achtundfünfzig Jahren nach fünfunddreissig Jahren Laufbahn

Art. 25 - Artikel 58 § 1 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 530 vom 31. März 1987 und abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 29. April 1991, 30. März 1994, den Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996, die Gesetze vom 10. August 2001 und 13. Juli 2006, wird wie folgt ergänzt:

19. unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die vom Geschäftsführenden Ausschuss festgelegt werden, anzuerkennen, dass die in Artikel 3 § 6 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 2007 zur Regelung der vertraglichen Frühpension im Rahmen des Solidaritätspakts zwischen den Generationen erwähnten Arbeitnehmer schwere körperliche Probleme haben, die ganz oder teilweise durch ihre Berufstätigkeit bedingt sind und die weitere Ausübung ihres Berufs bedeutend beeinträchtigen, und das unter den Bedingungen und gemäss den Verfahren, die in einem kollektiven Arbeitsabkommen des Nationalen Arbeitsrates festgelegt werden. Der König kann Modalitäten für die Ausübung dieser Befugnis...

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