Auszug aus dem Entscheid Nr. 27/2014 vom 13. Februar 2014 Geschäftsverzeichnisnummer 5153 In Sachen: Vorabentscheidungsfrage in Bezug auf Artikel 38 § 3 des Dekrets der Wallonischen Region vom 12.

Auszug aus dem Entscheid Nr. 27/2014 vom 13. Februar 2014

Geschäftsverzeichnisnummer 5153

In Sachen: Vorabentscheidungsfrage in Bezug auf Artikel 38 § 3 des Dekrets der Wallonischen Region vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts, in der durch Artikel 13 des Dekrets vom 4. Oktober 2007 abgeänderten Fassung, gestellt vom Staatsrat.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten J. Spreutels und A. Alen, den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût und T. Giet, und dem emeritierten Präsidenten M. Bossuyt gemäß Artikel 60bis des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten J. Spreutels,

verkündet nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Vorabentscheidungsfrage und Verfahren

    In seinem Entscheid vom 24. Mai 2011 in Sachen der Aktiengesellschaft « I.B.V. & Cie » (Industrie du bois de Vielsalm & Cie) gegen die Wallonische Region, dessen Ausfertigung am 1. Juni 2011 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat der Staatsrat folgende Vorabentscheidungsfrage gestellt:

    Verstößt Artikel 38 § 3 des Dekrets der Wallonischen Region vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts, abgeändert durch Artikel 13 des Dekrets vom 4. Oktober 2007 zur Abänderung des Dekrets vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts, gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, indem er einen Behandlungsunterschied einführt zwischen Anlagen, die hauptsächlich Biomasse verwerten, wobei er die Anlagen für Kraft/Wärme-Kopplung aus Biomasse, bei denen Holz oder Holzabfälle verwertet werden, vom Vorteil des Unterstützungsmechanismus der doppelten grünen Zertifikate ausschließt, während er die Anlagen für Kraft/Wärme-Kopplung aus Biomasse, bei denen andere Abfallarten verwertet werden, wohl in den Unterstützungsmechanismus aufnimmt?

    .

    In seinem Zwischenentscheid Nr. 54/2012 vom 19. April 2012, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 14. August 2012, hat der Verfassungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Vorabentscheidungsfragen gestellt:

    1. Ist Artikel 7 der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 ' über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG ', gegebenenfalls in Verbindung mit den Artikeln 2 und 4 der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 ' zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt ' und mit Artikel 22 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 ' zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG ', im Lichte des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes, des Artikels 6 des Vertrags über die Europäische Union und der Artikel 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, so auszulegen, dass

    a) er nur auf Anlagen für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne von Anhang III der Richtlinie Anwendung findet;

    b) er es vorschreibt, erlaubt oder verbietet, dass eine Förderregelung wie diejenige, die in Artikel 38 § 3 des Dekrets der Wallonischen Region vom 12. April 2001 ' bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts ' enthalten ist, für alle Anlagen für Kraft-Wärme-Kopplung, bei denen hauptsächlich Biomasse verwertet wird und die den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen entsprechen, mit Ausnahme der Anlagen für Kraft-Wärme-Kopplung, bei denen hauptsächlich Holz oder Holzabfälle verwertet werden, zugänglich ist?

    2. Ist die Antwort unterschiedlich, wenn in der Anlage für Kraft-Wärme-Kopplung hauptsächlich nur Holz oder im Gegenteil nur Holzabfälle verwertet werden?

    .

    In seinem Urteil vom 26. September 2013 in der Rechtssache C-195/12 hat der Gerichtshof der Europäischen Union auf die Fragen geantwortet.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    B.1.1. Ersetzt durch Artikel 13 des Dekrets vom 4. Oktober 2007 bestimmt Artikel 38 des Dekrets der Wallonischen Region vom 12. April 2001 « bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts »:

    § 1. Nach Begutachtung durch die CWaPE bestimmt die Regierung die Bedingungen, die Modalitäten und das Verfahren für die Gewährung der grünen Bescheinigungen, die für in der Wallonischen erzeugten Grünstrom unter Einhaltung der folgenden Bestimmungen gewährt werden.

    § 2. Eine grüne Bescheinigung wird für eine Anzahl von erzeugten kWh erteilt, die 1 MWh geteilt durch den Satz der CO2-Einsparung entspricht.

    Der Satz der CO2-Einsparung wird bestimmt, indem man die durch das berücksichtigte System erreichte CO2-Einsparung durch die CO2-Emissionen des klassischen Stromsystems teilt, dessen Emissionen jährlich von der CWaPE bestimmt und veröffentlicht werden. Dieser Satz der CO2-Einsparung ist auf 1 für die pro Anlage erzeugte Produktion über 5 MW Leistung begrenzt. Unter diesem Grenzwert ist er auf 2 begrenzt.

    § 3. Wenn aber eine Anlage, die hauptsächlich Biomasse - mit Ausnahme des Holzes - verwertet, die aus am Standort der Erzeugungsanlage entwickelten Industrietätigkeiten stammt, ein besonders innovatives Verfahren einsetzt, und sich dabei einer Perspektive der nachhaltigen Entwicklung anschließt, kann die Regierung nach Begutachtung durch die CWaPE über den besonders innovativen Charakter des verwendeten Verfahrens beschließen, den Satz der CO2-Einsparung für die ganze Erzeugung der Anlage, die sich aus der Summe der am selben Standort entwickelten Leistungen ergibt, auf 2 zu begrenzen, dies unterhalb einer Grenze von 20 MW.

    § 4. Die in § 2 und § 3 berücksichtigten CO2-Emissionen sind diejenigen, die durch den ganzen Erzeugungszyklus von Grünstrom erzeugt werden, einschließlich der Erzeugung und des Transports des Brennstoffs, der Emissionen bei der etwaigen Verbrennung und gegebenenfalls der Behandlung der Abfälle. In einer Hybridanlage werden alle Emissionen der Anlage berücksichtigt.

    Die verschiedenen Koeffizienten bezüglich der CO2-Emissionen eines jeden berücksichtigten Stromerzeugungsverfahrens werden von der CWaPE genehmigt.

    § 5. Nach Begutachtung durch die CWaPE kann die Regierung die Anzahl der gemäß § 1 und § 2 gewährten grünen Bescheinigungen unter Berücksichtigung des Alters der Anlage zur Erzeugung von Grünstrom, ihrer Rentabilität und des Erzeugungsverfahrens verringern.

    § 6. In Abweichung von § 2 kann die Regierung nach Begutachtung durch die CWaPE einen Multiplikativkoeffizienten, der gegebenenfalls mit der Zeit degressiv ist, auf die Anzahl der gemäß § 1 und § 2 für den mittels photovoltaischer Solarzellen erzeugten Strom gewährten grünen Bescheinigungen anwenden, dies gemäß den durch sie bestimmten Modalitäten.

    § 7. Die CWaPE erteilt die grünen Bescheinigungen den Erzeugern von Grünstrom. Diese Bescheinigungen sind übertragbar.

    § 8. Was die Anlagen zur hydroelektrischen Erzeugung, zur hochqualitativen Kraft/Wärme-Kopplung oder zur Erzeugung von Strom mittels Biomasse betrifft, werden die grünen Bescheinigungen für den durch diese Anlagen bis zu einer elektrischen Leistung von 20 MW produzierten Strom gewährt

    .

    B.1.2. Dieser Artikel ist Teil von Kapitel 10 des Dekrets, mit dem Titel « Förderung der erneuerbaren Energieträger und der hochwertigen Kraft/Wärme-Kopplung ».

    B.1.3. Das durch das fragliche Dekret eingeführte System der Grünstromzertifikate dient dazu, die Verwendung erneuerbarer Energiequellen und den Prozess der Kraft-Wärme-Kopplung zu fördern. Es funktioniert gemäß den Regeln des Marktes. Ein Grünstromzertifikat ist eine übertragbare Bescheinigung, die den Erzeugern von Grünstrom bewilligt wird; dieser wird in Artikel 2 Nr. 11 des Dekrets definiert als « Strom, der durch erneuerbare Energieträger oder durch hochwertige Kraft/Wärme-Kopplung erzeugt wird, und dessen Erzeugungsverfahren im Verhältnis zu den durch in Artikel 2, 7° erwähnte moderne Referenzanlagen bei klassischer Erzeugung verursachten Kohlendioxidemissionen, die von der CWaPE jährlich festgelegt und veröffentlicht werden, einen Mindestsatz von 10 % Einsparung an Kohlendioxid bewirkt ».

    B.1.4. Nach einigen Jahren hat die Wallonische Regierung festgestellt, dass « gewisse besondere Projekte, die für den Sektor der erneuerbaren Energiequellen in der Wallonischen Region vielversprechend sind und für die auf innovative Technologien in diesem Bereich zurückgegriffen wird, eine zusätzliche Unterstützung erfordern könnten » (Parl. Dok., Wallonisches Parlament, 2006-2007, Nr. 639/1, S. 3). Artikel 38 § 3 des vorerwähnten Dekrets « bezweckt, der Regierung die Möglichkeit zu bieten, die bedeutenden Projekte besonders zu fördern, bei denen eine Spitzentechnologie angewandt wird und die eine Perspektive der nachhaltigen Entwicklung bieten » (ebenda, S. 10), indem diesen Projekten eine höhere Anzahl von Grünstromzertifikaten gewährt wird.

    B.2. Artikel 57 des Dekrets vom 17. Juli 2008 « zur Abänderung des Dekrets vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts » bestimmt:

    Artikel 38, § 3 [des Dekrets vom 12. April 2001] wird dahingehend ausgelegt, dass der Ausschluss von Anlagen, die vor und/oder nach jeder Art von Bearbeitung die darin vorgesehene Nutzung von Holz begünstigen, auf Anlagen, die aus Bäumen, aus ausnahmslos jedem Laub- und Weichholz gewonnene lignozellulosehaltige Stoffe (einschließlich Niederwald in kurzer oder sehr kurzer Wechselwirtschaft) nutzen, anzuwenden ist

    .

    Der Gerichtshof hat in seinem Entscheid Nr. 180/2009 vom 12. November 2009 entschieden, dass der vorerwähnte Artikel 57 « dem Begriff ' Holz ' die Bedeutung verleiht, die er vernünftigerweise seit der Annahme von Artikel 38 § 3 des Elektrizitätsdekrets...

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