Auszug aus dem Urteil Nr. 7/2010 vom 4. Februar 2010 Geschäftsverzeichnisnummer 4672 In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 96 zweiter Gedankenstrich des flämischen Dekrets vom 19. Dezemb

Auszug aus dem Urteil Nr. 7/2010 vom 4. Februar 2010

Geschäftsverzeichnisnummer 4672

In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 96 zweiter Gedankenstrich des flämischen Dekrets vom 19. Dezember 2008 zur Festlegung von Bestimmungen zur Begleitung des Haushalts 2009, erhoben von der « WIMI » AG.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Bossuyt und P. Martens, und den Richtern M. Melchior, R. Henneuse, E. De Groot, L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, J. Spreutels und T. Merckx-Van Goey, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Bossuyt,

verkündet nach Beratung folgendes Urteil:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 1. April 2009 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 2. April 2009 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die « Wimi » AG, mit Gesellschaftssitz in 9451 Haaltert, Wijngaardstraat 36, Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 96 zweiter Gedankenstrich des flämischen Dekrets vom 19. Dezember 2008 zur Festlegung von Bestimmungen zur Begleitung des Haushalts 2009 (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 29. Dezember 2008).

    (...)

  2. In rechtlicher Beziehung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtene Bestimmung

    B.1. Die Nichtigkeitsklage richtet sich gegen Artikel 96 zweiter Gedankenstrich des flämischen Dekrets vom 19. Dezember 2008 zur Festlegung von Bestimmungen zur Begleitung des Haushalts 2009; er bestimmt:

    Das vorliegende Dekret tritt am 1. Januar 2009 in Kraft, mit Ausnahme von:

    [...]

    - Artikel 21, der mit 30. Dezember 2000 wirksam wird;

    [...]

    .

    Der nicht angefochtene Artikel 21 lautet:

    In Artikel 91 des Gesetzbuches der der Einkommensteuer gleichgesetzten Steuern wird die Wortfolge ' Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 1902 über das Spiel, ergänzt durch das Gesetz vom 19. April 1963 und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 1974 ' durch die Wortfolge ' der Artikel 4, 7 und 8 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler ' ersetzt

    .

    In Bezug auf den gesetzlichen Rahmen

    B.2.1. Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 1902 über das Spiel, ergänzt durch das Gesetz vom 19. April 1963 und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 1974, (weiter unten: altes Gesetz über das Spiel) untersagte grundsätzlich das Aufstellen und Betreiben von Glücksspielen abgesehen von denjenigen, die durch diese Bestimmung oder kraft derselben erschöpfend aufgezählt wurden.

    B.2.2. Das alte Gesetz über das Spiel wurde durch Artikel 72 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler (weiter unten: Glücksspielgesetz) aufgehoben. Kraft Artikel 9 des königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2000 über den Betrieb und die Verwaltung der Glücksspieleinrichtungen der Klasse III, die Modalitäten der Beantragung und die Form der C-Lizenz trat diese Aufhebung am 30. Dezember 2000 in Kraft. Mit Wirkung von diesem Datum bestimmen die Artikel 4, 7 und 8 des Glücksspielgesetzes, welche Glücksspiele verboten sind. Diese Artikel lauten wie folgt:

    Art. 4. Es ist verboten, an gleich welchem Ort, unter gleich welcher Form und in gleich welcher direkten oder indirekten Weise ein oder mehrere Glücksspiele oder eine oder mehrere Glücksspieleinrichtungen zu betreiben, die nicht gemäss vorliegendem Gesetz zugelassen sind.

    Niemand darf ohne eine im Voraus von der Kommission für Glücksspiele erteilte Lizenz ein oder mehrere Glücksspiele oder eine oder mehrere Glücksspieleinrichtungen betreiben

    .

    Art. 7. Für jede dieser Klassen von Glücksspieleinrichtungen legt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Liste und die Anzahl...

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