Auszug aus dem Entscheid Nr. 52/2012 vom 29. März 2012 Geschäftsverzeichnisnummer 5179 In Sachen: Vorabentscheidungsfrage in Bezug auf Artikel 265 § 2 des Gesellschaftsgesetzbuches

Auszug aus dem Entscheid Nr. 52/2012 vom 29. März 2012

Geschäftsverzeichnisnummer 5179

In Sachen: Vorabentscheidungsfrage in Bezug auf Artikel 265 § 2 des Gesellschaftsgesetzbuches, gestellt vom Handelsgericht Mons.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten R. Henneuse und M. Bossuyt, und den Richtern A. Alen, J.-P. Snappe, E. Derycke, J. Spreutels und T. Merckx-Van Goey, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten R. Henneuse,

verkündet nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Vorabentscheidungsfrage und Verfahren

    In seinem Urteil vom 26. Mai 2011 in Sachen des Landesamtes für soziale Sicherheit gegen Rosario Franciamore, dessen Ausfertigung am 6. Juli 2011 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat das Handelsgericht Mons folgende Vorabentscheidungsfrage gestellt:

    Verstösst Artikel 265 § 2 des Gesellschaftsgesetzbuches gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung,

    indem

    er bestimmt, dass Geschäftsführer einer PGmbH, ehemalige Geschäftsführer und alle anderen Personen, die effektiv befugt gewesen sind, die Gesellschaft zu verwalten, persönlich und gesamtschuldnerisch haftbar gemacht werden können für die Gesamtheit oder einen Teil der zum Zeitpunkt der Verkündung des Konkurses geschuldeten Sozialbeiträge, Beitragszuschläge, Verzugszinsen und der Pauschalentschädigung (...), wenn sich diese Personen im Laufe eines Zeitraums von fünf Jahren vor Verkündung des Konkurses in der in Artikel 38 § 3octies Nr. 8 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger beschriebenen Situation befunden haben, ohne dass sie die auf ihnen lastende Haftungsvermutung widerlegen können,

    während

    Artikel 442quater des EStGB 1992, der ebenfalls eine gesamtschuldnerische Haftung der Leiter einer Handelsgesellschaft im Falle der Nichtzahlung des Berufssteuervorabzugs durch die Gesellschaft vorsieht,

    - bestimmt, dass diese Haftung vom Nachweis eines Verschuldens im Sinne von Artikel 1382 des Zivilgesetzbuches abhängig ist,

    - dass in dem Fall, wo die wiederholte Nichtzahlung des Berufssteuervorabzugs durch die Gesellschaft aus einem solchen Verschulden hervorzugehen gilt, der Beweis des Gegenteils angetreten werden kann, und

    - dass es keine Verschuldensvermutung gibt, wenn die Nichtzahlung aus Zahlungsschwierigkeiten hervorgeht, die zur Eröffnung eines Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation, eines Konkursverfahrens oder eines Verfahrens der gerichtlichen Auflösung geführt haben,

    und während

    Artikel 93undecies C [des Mehrwertsteuergesetzbuches] ähnliche Bestimmungen im Falle der Nichtzahlung der Mehrwertsteuer enthält?

    .

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    B.1.1. Artikel 265 § 2 des Gesellschaftsgesetzbuches bestimmt:

    Unbeschadet von § 1 können Geschäftsführer, ehemalige Geschäftsführer und alle anderen Personen, die effektiv befugt gewesen sind, die Gesellschaft zu verwalten, vom Landesamt für soziale Sicherheit und vom Konkursverwalter persönlich und gesamtschuldnerisch haftbar gemacht werden für die Gesamtheit oder einen Teil der zum Zeitpunkt der Verkündung des Konkurses geschuldeten Sozialbeiträge, Beitragszuschläge, Verzugszinsen und der Pauschalentschädigung erwähnt in Artikel 54ter des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, wenn erwiesen ist, dass ein von ihnen begangener als schwerwiegend anzusehender Fehler dem Konkurs zugrunde lag, oder wenn sich die Geschäftsführer, ehemaligen Geschäftsführer und Verantwortlichen im Laufe eines Zeitraums von fünf Jahren vor Verkündung des Konkurses in der in Artikel 38 § 3octies Nr. 8 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger beschriebenen Situation befunden haben.

    Das Landesamt für soziale Sicherheit oder der Konkursverwalter erheben vor dem Handelsgericht, das über den Konkurs der Gesellschaft erkennt, Klage in Sachen persönliche und gesamtschuldnerische Haftung der in Absatz 1 erwähnten Leiter.

    Paragraph 1 Absatz 2 ist in Bezug auf vorerwähnte Schulden nicht auf das vorerwähnte Landesamt und den vorerwähnten Konkursverwalter anwendbar.

    Als schwerwiegend anzusehender Fehler gilt jede schwere und organisierte Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und die Tatsache, dass die Gesellschaft von einem Geschäftsführer oder Verantwortlichen geleitet wird, der in mindestens zwei Konkursen, Liquidationen oder gleichartigen Verrichtungen verwickelt war, die zu Schulden bei einer Einrichtung zur Einziehung von Sozialbeiträgen geführt haben. Der König kann nach Stellungnahme des geschäftsführenden Ausschusses des Landesamts für soziale Sicherheit Sachverhalte, Angaben oder Umstände bestimmen, die im Hinblick auf die Anwendung des vorliegenden Paragraphen ebenfalls als schwerwiegend anzusehender Fehler betrachtet werden können

    .

    Artikel 38 § 3octies des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, auf den im...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT