Auszug aus dem Urteil Nr. 127/2009 vom 16. Juli 2009 Geschäftsverzeichnisnummer 4651 In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 83 und 84 (« Die Verwendung von Partituren im Unterricht ») des

Auszug aus dem Urteil Nr. 127/2009 vom 16. Juli 2009

Geschäftsverzeichnisnummer 4651

In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 83 und 84 (« Die Verwendung von Partituren im Unterricht ») des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 « zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) », erhoben von der « SEMU » Gen.mbH und anderen.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Bossuyt und M. Melchior, und den Richtern P. Martens, R. Henneuse, E. De Groot, L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, E. Derycke und J. Spreutels, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Bossuyt,

verkündet nach Beratung folgendes Urteil:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 4. März 2009 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 5. März 2009 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 83 und 84 (« Die Verwendung von Partituren im Unterricht ») des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 « zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 29. Dezember 2008, vierte Ausgabe): die « SEMU » Gen.mbH, mit Gesellschaftssitz in 9130 Kieldrecht, Merodestraat 38, die « D.M.P. » Gen.mbH, mit Gesellschaftssitz in 2060 Antwerpen, Waghemakerestraat 14, die « Uitgaven Andel Editions » PGmbH, mit Gesellschaftssitz in 8400 Ostende, Klaprozenstraat 30, die « Euprint » PGmbH, mit Gesellschaftssitz in 3001 Löwen-Heverlee, Parkbosstraat 3, und die « Golden River Music » oHG, mit Gesellschaftssitz in 2800 Mecheln, Dobbelhuizen 54.

    Mit derselben Klageschrift beantragten die klagenden Parteien ebenfalls die einstweilige Aufhebung derselben Bestimmungen. In seinem Urteil Nr. 69/2009 vom 23. April 2009 (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 27. April 2009) hat der Hof den vorerwähnten Artikel 83 einstweilig aufgehoben.

    (...)

  2. In rechtlicher Beziehung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen

    B.1.1. Die klagenden Parteien beantragen die Nichtigerklärung der Artikel 83 und 84 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 « zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) ».

    Artikel 83 dieses Gesetzes ersetzt Nr. 4bis von Artikel 22 § 1 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte (weiter unten: Urhebergesetz), eingefügt durch das Gesetz vom 31. August 1998; diese Bestimmung lautet nunmehr:

    Wenn ein Werk erlaubterweise veröffentlicht worden ist, kann der Urheber sich nicht widersetzen gegen:

    [...]

    4bis. teilweise oder vollständige Vervielfältigung von Artikeln, Partituren, Werken der bildenden Künste oder von kurzen Bruchstücken aus anderen Werken auf graphischem oder ähnlichem Träger, wenn diese Vervielfältigung zur Veranschaulichung des Unterrichts oder zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung erfolgt, sofern dies durch den verfolgten nichtgewinnbringenden Zweck gerechtfertigt ist und der normalen Nutzung des Werkes nicht schadet

    .

    Artikel 84 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 bestimmt:

    Artikel 83 tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft

    .

    B.1.2. Mit dem angefochtenen Artikel 83 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 bezweckte der Gesetzgeber, « die vollständige Vervielfältigung der Partituren eines individuellen Musikwerkes zur Veranschaulichung des Unterrichts oder zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung zu erlauben » (Parl. Dok., Kammer, 2008-2009, DOC 52-1608/001, S. 60). Vor dieser Änderung konnten in diesem Rahmen lediglich « kurze Bruchstücke » aus Partituren vervielfältigt werden.

    B.2. Das Gesetz vom 22...

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