Urteil Nr. 30/2003 vom 26. Februar 2003 Geschäftsverzeichnisnummer 2598, 2600, 2602, 2603, 2605, 2617 und 2621 In Sachen: Klagen auf völlige oder teilweise einstweilige Aufhebung des Gesetzes vom 13.

Urteil Nr. 30/2003 vom 26. Februar 2003

Geschäftsverzeichnisnummer 2598, 2600, 2602, 2603, 2605, 2617 und 2621

In Sachen: Klagen auf völlige oder teilweise einstweilige Aufhebung des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 zur Abänderung des Wahlgesetzbuches und seiner Anlage sowie des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 zur Festlegung verschiedener Abänderungen der Wahlgesetzgebung, erhoben von H. Vandenberghe und anderen, von G. Annemans und anderen, von B. Laeremans und H. Goyvaerts, von R. Duchatelet, von der VoG Nieuw-Vlaamse Alliantie und anderen und von J. Van den Driessche.

Der Schiedshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden A. Arts und M. Melchior, und den Richtern L. François, P. Martens, R. Henneuse, M. Bossuyt, E. De Groot, L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman und E. Derycke, unter Assistenz des Kanzlers L. Potoms, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden A. Arts,

verkündet nach Beratung folgendes Urteil:

I. Gegenstand der Klagen auf einstweilige Aufhebung

  1. Mit Klageschriften, die dem Hof mit am 14., 16. und 24. Januar 2003 bei der Post aufgegebenen Einschreibebriefen zugesandt wurden und am 15., 17. und 27. Januar 2003 in der Kanzlei eingegangen sind, erhoben Klage auf völlige oder teilweise (Artikel 2 bis 6, 9, 10 und 11) einstweilige Aufhebung des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 zur Abänderung des Wahlgesetzbuches und seiner Anlage (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 10. Januar 2003):

    1. H. Vandenberghe, wohnhaft in 3110 Rotselaar, Walenstraat 12, H. Van Rompuy, wohnhaft in 1640 Sint-Genesius-Rode, Hoevestraat 41, und C. Devlies, wohnhaft in 3000 Löwen, Bondgenotenlaan 132;

    2. B. Laeremans, wohnhaft in 1850 Grimbergen, Nieuwe Schapenweg 2, und H. Goyvaerts, wohnhaft in 3001 Heverlee, Huttenlaan 21;

    3. die VoG Nieuw-Vlaamse Alliantie, mit Sitz in 1000 Brüssel, Barricadenplein 12, G. Bourgeois, wohnhaft in 8870 Izegem, Baronnielaan 12, D. Pieters, wohnhaft in 3000 Löwen, Brouwerstraat 33, F. Brepoels, wohnhaft in 3500 Hasselt, Maastrichtersteenweg 144, B. Weyts, wohnhaft in 1653 Dworp, 's Hertogenbos 15, L. Maes, wohnhaft in 1930 Zaventem, Groenveld 16, und M. Billiau, wohnhaft in 7780 Comines, chaussée de Wervicq 431.

  2. Mit Klageschriften, die dem Hof mit am 14., 16., 20. und 24. Januar 2003 bei der Post aufgegebenen Einschreibebriefen zugesandt wurden und am 15., 17., 21. und 27. Januar 2003 in der Kanzlei eingegangen sind, erhoben Klage auf völlige oder teilweise (Artikel 6, 10, 12, 16, 29 und 30) einstweilige Aufhebung des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 zur Festlegung verschiedener Abänderungen der Wahlgesetzgebung (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 10. Januar 2003):

    1. H. Vandenberghe, H. Van Rompuy und C. Devlies, vorgenannt;

    2. G. Annemans, wohnhaft in 2050 Antwerpen, Blancefloerlaan 175 Bk. 91, B. Laeremans und H. Goyvaerts, vorgenannt, und J. Van Hauthem, wohnhaft in 1750 Lennik, Scheestraat 21;

    3. R. Duchatelet, wohnhaft in 2100 Deurne, E. Van Steenbergenlaan 52;

    4. die VoG Nieuw-Vlaamse Alliantie, G. Bourgeois, D. Pieters, F. Brepoels, B. Weyts, L. Maes und M. Billiau, vorgenannt.

  3. Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 30. Januar 2003 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 31. Januar 2003 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob J. Van den Driessche, wohnhaft in 1700 Dilbeek, Baron de Vironlaan 80 Bk. 25, Klage auf Nichtigerklärung und einstweilige Aufhebung von Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 zur Abänderung des Wahlgesetzbuches und seiner Anlage und von Artikel 16 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 zur Festlegung verschiedener Abänderungen der Wahlgesetzgebung.

    Sämtliche klagenden Parteien beantragen ebenfalls die Nichtigerklärung der Bestimmungen, deren einstweilige Aufhebung beantragt wird.

    Diese Rechtssachen wurden unter den Nummern 2598 (a.1.), 2600 (b.1.), 2602 (a.2.), 2603 (b.2.), 2605 (b.3.), 2617 (a.3. und b.4.) und 2621 (c.) ins Geschäftsverzeichnis des Hofes eingetragen.

    II. Verfahren

  4. Rechtssachen Nrn. 2598, 2600, 2602, 2603 und 2605

    Durch Anordnungen vom 15., 17. und 21. Januar 2003 hat der amtierende Vorsitzende gemäss den Artikeln 58 und 59 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Schiedshof die Richter der jeweiligen Besetzungen bestimmt.

    Die referierenden Richter haben Artikel 71 bzw. 72 des organisierenden Gesetzes in den jeweiligen Rechtssachen nicht für anwendbar erachtet.

    Durch Anordnung vom 21. Januar 2003 hat der Hof die Rechtssachen verbunden.

    Durch Anordnung vom selben Tag hat der Vorsitzende A. Arts die Rechtssachen dem vollzählig tagenden Hof vorgelegt.

    Durch Anordnung vom 21. Januar 2003 hat der Hof den Sitzungstermin auf den 12. Februar 2003 anberaumt, nachdem er die in Artikel 76 § 4 des obenerwähnten Sondergesetzes genannten Behörden darauf hingewiesen hat, dass ihre etwaigen schriftlichen Bemerkungen spätestens am 10. Februar 2003 bei der Kanzlei eingehen sollen.

    Die letztgenannte Anordnung wurde den besagten Behörden sowie den klagenden Parteien mit am 22. Januar 2003 bei der Post aufgegebenen Einschreibebriefen notifiziert.

  5. Rechtssache Nr. 2617

    Durch Anordnung vom 27. Januar 2003 hat der amtierende Vorsitzende gemäss den Artikeln 58 und 59 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Schiedshof die Richter der Besetzung bestimmt.

    Die referierenden Richter haben Artikel 71 bzw. 72 des organisierenden Gesetzes im vorliegenden Fall nicht für anwendbar erachtet.

    Durch Anordnung vom 28. Januar 2003 hat der Hof die Rechtssache Nr. 2617 mit den bereits verbundenen Rechtssachen Nrn. 2598, 2600, 2602, 2603 und 2605 verbunden.

    Durch Anordnung vom selben Tag hat der Hof den Sitzungstermin auf den 12. Februar 2003 anberaumt, nachdem er die in Artikel 76 § 4 des obenerwähnten Sondergesetzes genannten Behörden darauf hingewiesen hat, dass ihre etwaigen schriftlichen Bemerkungen spätestens am 10. Februar 2003 bei der Kanzlei eingehen sollen.

    Diese Anordnungen wurden den besagten Behörden sowie den klagenden Parteien mit am 29. Januar 2003 bei der Post aufgegebenen Einschreibebriefen notifiziert.

  6. Rechtssache Nr. 2621

    Durch Anordnung vom 31. Januar 2003 hat der amtierende Vorsitzende gemäss den Artikeln 58 und 59 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Schiedshof die Richter der Besetzung bestimmt.

    Die referierenden Richter haben Artikel 71 bzw. 72 des organisierenden Gesetzes im vorliegenden Fall nicht für anwendbar erachtet.

    Durch Anordnung vom 5. Februar 2003 hat der Hof den Sitzungstermin auf den 12. Februar 2003 anberaumt, nachdem er die in Artikel 76 § 4 des obenerwähnten Sondergesetzes genannten Behörden darauf hingewiesen hat, dass ihre etwaigen schriftlichen Bemerkungen spätestens am 10. Februar 2003 bei der Kanzlei eingehen sollen.

    Dieser Anordnung wurde den besagten Behörden sowie der klagenden Partei mit am 5. Februar 2003 bei der Post aufgegebenen Einschreibebriefen notifiziert.

    Durch Anordnung vom 11. Februar 2003 hat der Hof die Rechtssache Nr. 2621 mit den bereits verbundenen Rechtssachen Nrn. 2598, 2600, 2602, 2603, 2605 und 2617 verbunden.

  7. Sämtliche verbundenen Rechtssachen

    Der Ministerrat, Wetstraat 16, 1000 Brüssel, hat am 10. Februar 2003 schriftliche Bemerkungen hinterlegt.

    Auf der öffentlichen Sitzung vom 12. Februar 2003

    - erschienen

    . RA L. Wynant, in Brüssel zugelassen, und RA B. Beelen, in Löwen zugelassen, für die klagenden Parteien in den Rechtssachen Nrn. 2598 und 2600,

    . RA E. Pison, in Brüssel zugelassen, für die klagenden Parteien in den Rechtssachen Nrn. 2602 und 2603,

    . RA W. Niemegeers, in Gent zugelassen, für die klagenden Parteien in den Rechtssachen Nrn. 2605 und 2621,

    . RA M. Storme und RA I. Rogiers, in Brüssel zugelassen, für die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 2617,

    . RA P. Peeters, in Antwerpen zugelassen, RÄin B. Verdegem loco RA J.-L. Jaspar, in Brüssel zugelassen, und RA B. Degraeve loco RA B. Bronders, in Brügge zugelassen, für den Ministerrat,

    - haben die referierenden Richter L. Lavrysen und P. Martens Bericht erstattet,

    - wurden die vorgenannten Rechtsanwälte angehört,

    - wurden die Rechtssachen zur Beratung gestellt.

    Das Verfahren wurde gemäss den Artikeln 62 ff. des organisierenden Gesetzes, die sich auf den Sprachengebrauch vor dem Hof beziehen, geführt.

    III. In rechtlicher Beziehung

    - A -

    In bezug auf das Interesse

    A.1. Die Kläger in den Rechtssachen Nrn. 2598 und 2600 sind Wähler im Sinne von Artikel 1 des Wahlgesetzbuches und Kandidaten bei den nächsten föderalen Parlamentswahlen. Der erste Wähler ist gleichzeitig Senator, der zweite Kläger Abgeordneter, der dritte Kläger Präsident des Bezirksvorstandes der CD&V Löwen. Zur Untermauerung ihres Interesses verweisen sie auf die Rechtsprechung des Hofes, wonach jeder Wähler oder Kandidat das erforderliche Interesse aufweise, um die Nichtigerklärung von Bestimmungen zu beantragen, die seine Stimme oder Kandidatur in ungünstigem Sinne beeinflussen könnten.

    Auch die Kläger in den Rechtssachen Nrn. 2602, 2603, 2605 und 2621 sind Kandidaten bei den nächsten Parlamentswahlen. Die Kläger in der Rechtssache Nr. 2602 und die ersten drei Kläger in der Rechtssache Nr. 2603 sind gleichzeitig Abgeordnete, der vierte Kläger in der Rechtssache Nr. 2603 ist gleichzeitig Senator.

    Die erste klagende Partei in der Rechtssache Nr. 2617 ist eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht; sie bezweckt die « Verteidigung und Förderung der politischen, kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Flamen ». Sie tritt als politische Partei bei den Wahlen auf und hat Mandatare in der Abgeordnetenkammer. Die weiteren Kläger in derselben Rechtssache treten als Wähler und Kandidaten bei den nächsten Parlamentswahlen auf. Der zweite, dritte und vierte Kläger sind ebenfalls Abgeordnete.

    In bezug auf den ersten Klagegrund in der Rechtssache Nr. 2598

    A.2. Der Klagegrund ist abgeleitet aus einem Verstoss gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, in Verbindung mit den Artikeln 63 und 64 der Verfassung, mit Artikel 3 des ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT