Auszug aus dem Urteil Nr. 147/2007 vom 28. November 2007 Geschäftsverzeichnisnummer 4173 In Sachen : Präjudizielle Frage in Bezug auf Artikel 211bis des Strafprozessgesetzbuches, gestellt vom Kassat

Auszug aus dem Urteil Nr. 147/2007 vom 28. November 2007

Gesch‰ftsverzeichnisnummer 4173

In Sachen : Pr‰judizielle Frage in Bezug auf Artikel 211bis des Strafprozessgesetzbuches, gestellt vom Kassationshof.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus dem Richter und stellvertretenden Vorsitzenden P. Martens, dem Vorsitzenden M. Bossuyt, den Richtern R. Henneuse, E. De Groot, L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman und J. Spreutels, und dem emeritierten Vorsitzenden A. Arts gem‰ss Artikel 60bis des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Richters P. Martens,

verk¸ndet nach Beratung folgendes Urteil:

  1. Gegenstand der pr‰judiziellen Frage und Verfahren

    In seinem Urteil vom 28. Februar 2007 in Sachen A. K.N., dessen Ausfertigung am 13. M‰rz 2007 in der Kanzlei des Hofes eingegangen ist, hat der Kassationshof folgende pr‰judizielle Frage gestellt:

    ´ Verstˆsst Artikel 211bis des Strafprozessgesetzbuches gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, indem er ausschliesst, dass ein Angeklagter, dem der Erstrichter eine Geldbusse auferlegt hat, durch das Berufungsgericht zu einer gleichartigen Arbeitsstrafe verurteilt werden kann, ohne dass dieses Gericht einstimmig befindet, insofern diese Strafe schwerer ist als die erstere? ª.

    (...)

  2. In rechtlicher Beziehung

    (...)

    B.1. Artikel 211bis des Strafprozessgesetzbuches bestimmt:

    ´ Im Falle eines Freispruchs oder einer Anordnung zur Einstellung des Verfahrens kann das Berufungsgericht die Verurteilung oder die Verweisung nur einstimmig verf¸gen. Die gleiche Einstimmigkeit ist erforderlich, damit das Berufungsgericht die gegen den Angeschuldigten verh‰ngten Strafen heraufsetzen kann. Das Gleiche gilt bei der Untersuchungshaft f¸r die ƒnderung einer zugunsten des Angeschuldigten ergangenen Anordnung ª.

    B.2. Da die Arbeitsstrafe, wie der Kassationshof im Verweisungsurteil anf¸hrt, als schwerer angesehen wird als die Geldbusse, kann ein Angeklagter, der in erster Instanz zu einer Geldbusse verurteilt wurde, aufgrund der fraglichen Bestimmung nur erreichen, dass in der Berufungsinstanz eine Arbeitsstrafe auferlegt wird, wenn das Berufungsgericht dies einstimmig beschliesst.

    B.3. Der Hof wird gefragt, ob der vorerw‰hnte Artikel 211bis gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung verstosse, insofern er die Mˆglichkeit eines Angeklagten, der in erster Instanz zu einer Geldbusse korrektionaler Art verurteilt worden sei, in der...

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