Auszug aus dem Urteil Nr. 159/2008 vom 20. November 2008 Geschäftsverzeichnisnummer 4329 In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung der Rubrik XXXVII Absatz 2 Nr. 2 von Tabelle A der Anlage des königlich

Auszug aus dem Urteil Nr. 159/2008 vom 20. November 2008

Geschäftsverzeichnisnummer 4329

In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung der Rubrik XXXVII Absatz 2 Nr. 2 von Tabelle A der Anlage des königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen, eingefügt durch Artikel 56 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006, in der durch Artikel 132 des Programmgesetzes vom 27. April 2007 abgeänderten Fassung, erhoben von der Stadt Poperinge und anderen.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Bossuyt und M. Melchior, und den Richtern P. Martens, R. Henneuse, E. De Groot, L. Lavrysen und J.-P. Snappe, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Bossuyt,

verkündet nach Beratung folgendes Urteil:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 5. November 2007 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 8. November 2007 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung der Rubrik XXXVII Absatz 2 Nr. 2 von Tabelle A der Anlage des königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen, eingefügt durch Artikel 56 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006, in der durch Artikel 132 des Programmgesetzes vom 27. April 2007 abgeänderten Fassung (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 8. Mai 2007, dritte Ausgabe): die Stadt Poperinge, die Stadt Nieuwpoort, die Gemeinde Houthulst, das Öffentliche Sozialhilfezentrum Ypern, das Öffentliche Sozialhilfezentrum Wervik und das Öffentliche Sozialhilfezentrum Koksijde.

    (...)

  2. In rechtlicher Beziehung

    (...)

    In Bezug auf den Umfang der Nichtigkeitsklage

    B.1.1. Artikel 56 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 hat in Tabelle A der Anlage des königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen eine Rubrik XXXVII mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    XXXVII. Abbruch und Wiederaufbau von Gebäuden in Stadtgebieten

    Der ermässigte Steuersatz von 6 Prozent ist auf Immobilienarbeiten und andere in Rubrik XXXI § 3 Nr. 3 bis 6 aufgezählte Leistungen anwendbar, die den Abbruch und den damit einhergehenden Wiederaufbau einer Wohnung zum Gegenstand haben.

    Für den Vorteil des...

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