14. NOVEMBER 2006 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Festlegung der Bedingungen und Modalitäten für die Anwerbung des geschäftsführenden Direktors und des Personaldirektors einer Wohnungsbaugesellschaft öffentlichen Dienstes

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des durch das Dekret vom 29. Oktober 1998 eingeführten Wallonischen Wohngesetzbuches, insbesondere des Artikels 159;

Aufgrund des am 28. August 2006 abgegebenen Vorschlags der "Société wallonne du Logement" (Wallonische Wohnungsbaugesellschaft);

Aufgrund des am 23. Oktober 2006 in Anwendung des Artikels 84 Absatz 1 1° der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatrats;

Auf Vorschlag des Ministers des Wohnungswesens, des Transportwesens und der räumlichen Entwicklung,

Beschliesst :

Artikel 1 - Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. Gesetzbuch: das Wallonische Wohngesetzbuch;

  2. Gesellschaft: die Wohnungsbaugesellschaft öffentlichen Dienstes.

Art. 2 - Der Verwaltungsrat der Gesellschaft wird mit der Anwerbung des geschäftsführenden Direktors und des Personaldirektors beauftragt, ausser wenn diese Befugnis durch die Satzungen auf ein anderes Verwaltungsorgan übertragen wird.

Im Hinblick auf den Aufruf an die Öffentlichkeit zur Einreichung von Bewerbungen und vor jeder Anstellung von Personal erstellt der Verwaltungsrat oder das zu diesem Zweck bevollmächtigte Verwaltungsorgan ein Profil der zu besetzenden Funktion sowie den Betrag der damit verbundenen Entlohnung, der der von der Regierung in Ausführung der Artikel 158bis bis 159 des Gesetzbuches festgelegten Besoldungsordnung entspricht.

Art. 3 - § 1 - Die Bewerber für die Stelle des geschäftsführenden Direktors, die die in Artikel 158 § 1 des Gesetzbuches erwähnten Bedingungen erfüllen und die sich nicht in einer in den Artikeln 129 und 150 des Gesetzbuches erwähnten Unvereinbarkeitslage befinden, kommen für die Auswahlprüfungen in Betracht.

§ 2 - Die "Société wallonne du Logement" organisiert eine schriftliche Vorauswahlprüfung im Zusammenhang mit dem in Artikel 2 Absatz 2 des vorliegenden Erlasses erwähnten Funktionsprofil.

§ 3 - Ein Prüfungsausschuss führt mit den Bewerbern, die die schriftliche Prüfung bestanden haben, ein Auswahlgespräch.

Der Prüfungsausschuss besteht aus:

- zwei Vertretern der Gesellschaft;

- einem Vertreter der...

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