Auszug aus dem Urteil Nr. 9/2008 vom 17. Januar 2008 Geschäftsverzeichnisnummer 4255 In Sachen : Präjudizielle Frage in Bezug auf Artikel 82 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997, ersetzt durch Arti

Auszug aus dem Urteil Nr. 9/2008 vom 17. Januar 2008

Gesch‰ftsverzeichnisnummer 4255

In Sachen : Pr‰judizielle Frage in Bezug auf Artikel 82 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997, ersetzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 4. September 2002, gestellt vom Friedensrichter des vierten Kantons Gent.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Bossuyt und M. Melchior, und den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, J.-P. Snappe, E. Derycke und J. Spreutels, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Bossuyt,

verk¸ndet nach Beratung folgendes Urteil:

  1. Gegenstand der pr‰judiziellen Frage und Verfahren

    In seinem Urteil vom 26. Juni 2007 in Sachen der VoG ´ Algemeen Ziekenhuis St. Lucas en Volkskliniek ª gegen Nancy Stadeus, dessen Ausfertigung am 3. Juli 2007 in der Kanzlei des Hofes eingegangen ist, hat der Friedensrichter des vierten Kantons Gent folgende pr‰judizielle Frage gestellt:

    ´ Verstˆsst Artikel 82 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997, ersetzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 4. September 2002 zur Ab‰nderung des Konkursgesetzes vom 8. August 1997, des Gerichtsgesetzbuches und des Gesellschaftsgesetzbuches, gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, indem die Schulden infolge der Verpflichtung zur Wiedergutmachung des Schadens im Zusammenhang mit dem Tod oder der Beeintr‰chtigung der kˆrperlichen Unversehrtheit einer Person, der bzw. die vom Konkursschuldner verursacht wurde, nicht von der Entschuldbarkeit betroffen sind, w‰hrend die Schulden infolge der Verpflichtung zur Wiedergutmachung des Schadens im Zusammenhang mit dem Tod oder der Beeintr‰chtigung der kˆrperlichen Unversehrtheit der Person des Konkursschuldners selbst sehr wohl von der Entschuldbarkeit betroffen sind? ª.

    (...)

  2. In rechtlicher Beziehung

    (...)

    B.1. Artikel 82 Absatz 3 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 in der durch das Gesetz vom 4. September 2002 abge‰nderten Fassung bestimmt:

    ´ Die Entschuldbarkeit bleibt ohne Folgen auf Unterhaltsschulden des Konkursschuldners und auf Schulden, die aus der Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz bei Tod oder Anschlag auf die kˆrperliche Unversehrtheit einer Person, an dem der Konkursschuldner schuld ist, hervorgehen ª.

    B.2. Die Bestimmung ist Bestandteil der Konkursgesetzgebung, die im Wesentlichen dazu dient, einen billigen Ausgleich zwischen den Interessen des Schuldners und denjenigen der Gl‰ubiger herzustellen.

    Die Entschuldbarkeitserkl‰rung stellt f¸r...

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