Urteil Nr. 5/2001 vom 25. Januar 2001 Geschäftsverzeichnisnummern 1796, 1798, 1799, 1800, 1801, 1802 und 1805 In Sachen: Klagen auf völlige oder teilweise Nichtigerklärung des Gesetzes vom 22. April 1

Urteil Nr. 5/2001 vom 25. Januar 2001

Geschäftsverzeichnisnummern 1796, 1798, 1799, 1800, 1801, 1802 und 1805

In Sachen: Klagen auf völlige oder teilweise Nichtigerklärung des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen, erhoben von S. Artois und anderen.

Der Schiedshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden G. De Baets und M. Melchior, und den Richtern L. François, J. Delruelle, A. Arts, R. Henneuse und M. Bossuyt, unter Assistenz des Kanzlers L. Potoms, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden G. De Baets,

verkündet nach Beratung folgendes Urteil:

I. Gegenstand der Klagen

  1. Mit Klageschriften, die dem Hof mit am 8. und 9. November 1999 bei der Post aufgegebenen Einschreibebriefen zugesandt wurden und am 9. und 10. November 1999 in der Kanzlei eingegangen sind, wurde Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 11. Mai 1999, zweite Ausgabe) erhoben von S. Artois, wohnhaft in 2980 Zoersel, Boogstraat 11 (Rechtssache Nr. 1796), J. Lejeune, wohnhaft in 4000 Lüttich, Quai Saint-Léonard 16/C, Bk. 011 (Rechtssache Nr. 1798), M. De Muynck, wohnhaft in 8370 Blankenberge, L. Van Audenaerdestraat 7 (Rechtssache Nr. 1799), M. De Paepe, wohnhaft in 9860 Oosterzele, Houte 131 (Rechtssache Nr. 1800), L. Coninx, wohnhaft in 3000 Löwen, Dagobertstraat 32, E. De Meyer, wohnhaft in 9550 Sint-Antelinks, Kauwstraat 106, L. Vercammen, wohnhaft in 3320 Hoegaarden, Altenaken 16, und K. De Tremerie, wohnhaft in 9550 Sint-Lievens-Esse, Zavelstraat 75 (Rechtssache Nr. 1801), und B. Claus, wohnhaft in 9880 Aalter, Lentakkerstraat 6, Bk. C (Rechtssache Nr. 1802).

  2. Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 9. November 1999 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 15. November 1999 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob J. Decock, wohnhaft in 8510 Kortijk-Rollegem, Schreiboomstraat 69, Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 19 Nrn. 3, 4 und 5 und 60 § 1 des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 11. Mai 1999, zweite Ausgabe).

    Die Klage auf einstweilige Aufhebung derselben Gesetzesbestimmungen wurde durch das Urteil Nr. 140/99 vom 22. Dezember 1999, das im Belgischen Staatsblatt vom 22. Februar 2000 veröffentlicht wurde, zurückgewiesen.

    Diese Rechtssache wurde unter der Nummer 1805 ins Geschäftsverzeichnis des Hofes eingetragen.

    II. Verfahren

  3. Rechtssachen Nrn. 1796, 1798, 1799, 1800, 1801 und 1802

    Durch Anordnungen vom 9. und 10. November 1999 hat der amtierende Vorsitzende gemäss den Artikeln 58 und 59 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Schiedshof die Richter der jeweiligen Besetzungen bestimmt.

    Die referierenden Richter haben Artikel 71 bzw. 72 des organisierenden Gesetzes in den jeweiligen Rechtssachen nicht für anwendbar erachtet.

    Durch Anordnung vom 25. November 1999 hat der Hof die Rechtssachen verbunden.

    Die Klagen wurden gemäss Artikel 76 des organisierenden Gesetzes mit am 26. November 1999 bei der Post aufgegebenen Einschreibebriefen notifiziert; mit denselben Briefen wurde die Verbindungsanordnung notifiziert.

    Die durch Artikel 74 des organisierenden Gesetzes vorgeschriebene Bekanntmachung erfolgte im Belgischen Staatsblatt vom 11. Januar 2000.

  4. Rechtssache Nr. 1805

    Durch Anordnung vom 15. November 1999 hat der amtierende Vorsitzende gemäss den Artikeln 58 und 59 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Schiedshof die Richter der Besetzung bestimmt.

    Die referierenden Richter haben Artikel 71 bzw. 72 des organisierenden Gesetzes im vorliegenden Fall nicht für anwendbar erachtet.

    Die Klage wurde gemäss Artikel 76 des organisierenden Gesetzes mit am 24. November 1999 bei der Post aufgegebenen Einschreibebriefen notifiziert.

    Durch Anordnung vom 24. November 1999 hat der amtierende Vorsitzende die Besetzung um den Richter M. Bossuyt ergänzt und den gesetzmässig verhinderten Richter E. Cerexhe durch den Richter L. François ersetzt.

    Die durch Artikel 74 des organisierenden Gesetzes vorgeschriebene Bekanntmachung erfolgte im Belgischen Staatsblatt vom 4. Dezember 1999.

    Der Ministerrat, Wetstraat 16, 1000 Brüssel, hat mit am 7. Januar 2000 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief einen Schriftsatz eingereicht.

  5. Verbundene Rechtssachen

    Durch Anordnung vom 13. Januar 2000 hat der Hof die Rechtssache Nr. 1805 mit den bereits verbundenen Rechtssachen Nrn. 1796, 1798, 1799, 1800, 1801 und 1802 verbunden.

    Schriftsätze wurden eingereicht von

    - dem Ministerrat, Wetstraat 16, 1000 Brüssel, mit am 7. Januar 2000 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief,

    - dem Institut der Buchprüfer und Steuerberater, mit Sitz in 1050 Brüssel, Livornostraat 41, mit am 9. Februar 2000 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief.

    Diese Schriftsätze wurden gemäss Artikel 89 des organisierenden Gesetzes mit am 31. Mai 2000 bei der Post aufgegebenen Einschreibebriefen notifiziert.

    Durch Anordnungen vom 22. und 26. Juni 2000 hat der amtierende Vorsitzende auf Antrag der klagenden Parteien in den Rechtssachen Nrn. 1796, 1798, 1799, 1800 und 1801 die für die Einreichung eines Erwiderungsschriftsatzes vorgesehene Frist bis zum 3. August 2000 verlängert.

    Diese Anordnungen wurden den klagenden Parteien in den Rechtssachen Nrn. 1796, 1798, 1799, 1800 und 1801 mit am 23. und 27. Juni 2000 bei der Post aufgegebenen Einschreibebriefen notifiziert.

    Erwiderungsschriftsätze wurden eingereicht von

    - dem Institut der Buchprüfer und Steuerberater, mit am 28. Juni 2000 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief,

    - J. Decock, mit am 28. Juni 2000 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief,

    - B. Claus, mit am 4. Juli 2000 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief,

    - J. Lejeune, mit am 29. August 2000 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief,

    - S. Artois, mit am 30. August 2000 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief,

    - M. De Muynck, mit am 31. August 2000 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief,

    - M. De Paepe, mit am 31. August 2000 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief,

    - L. Coninx und anderen, mit am 31. August 2000 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief.

    Durch Anordnungen vom 27. April 2000 und vom 26. Oktober 2000 hat der Hof die für die Urteilsfällung vorgesehene Frist bis zum 8. November 2000 bzw. 8. Mai 2001 verlängert.

    Durch Anordnung vom 22. November 2000 hat der Hof die Rechtssachen für verhandlungsreif erklärt und den Sitzungstermin auf den 13. Dezember 2000 anberaumt, nachdem er die Parteien aufgefordert hat,

    - da sich einerseits aus den angefochtenen Bestimmungen, so wie sie vom Ministerrat und vom Institut der Buchprüfer und Steuerberater ausgelegt werden, ergibt, dass die zugelassenen Buchhalter und Buchhalter-Steuersachverständigen, die die Eigenschaft als Steuerberater erwerben möchten, auf ihren erstgenannten Titel verzichten müssen, während Buchprüfer ihren Titel beibehalten können, wenn sie auch die Eigenschaft als Steuerberater erwerben, und andererseits das Gesetz vom 22. April 1999 (Artikel 48) nicht auszuschliessen scheint, dass Buchprüfer als Mitglied des Berufsinstituts der zugelassenen Buchhalter und Steuersachverständigen (I.P.C.F.) aufgenommen werden können, ohne auf ihre Eigenschaft als Buchprüfer zu verzichten,

    - sich auf der Sitzung mündlich zu der Frage zu äussern, ob Buchprüfer in die Liste des I.P.C.F. eingetragen werden können und - bejahendenfalls - ob sie in diesem Fall die Titel als Buchprüfer und als zugelassener Buchhalter kumulieren dürfen, wobei die eventuellen Schriftstücke (keine Ergänzungsschriftsätze) der Parteien zur Unterstützung ihres Standpunktes spätestens drei Tage vor der Sitzung den übrigen Parteien zu übermitteln sind, da sie widrigenfalls nicht vom Hof berücksichtigt werden können.

    In derselben Anordnung hat der Hof festgestellt, dass der gesetzmässig verhinderte Richter E. Cerexhe als Mitglied der Besetzung durch den Richter R. Henneuse ersetzt wird.

    Die Anordnung wurde den Parteien und deren Rechtsanwälten mit am 23. November 2000 bei der Post aufgegebenen Einschreibebriefen notifiziert.

    Dem Hof wurden von K. De Tremerie am 6. Dezember 2000 und von J. Lejeune sowie vom Institut der Buchprüfer und Steuerberater mit am 8. Dezember 2000 bei der Post aufgegebenen Einschreibebriefen Schriftstücke übermittelt.

    Auf der öffentlichen Sitzung vom 13. Dezember 2000

    - erschienen

    . RÄin C. Vanderkerken, in Hasselt zugelassen, für S. Artois,

    . RÄin C. Matthijs, in Kortrijk zugelassen, für J. Decock und P. De Paepe,

    . J. Lejeune, L. Coninx und B. Claus, persönlich,

    . RA P. Peeters, in Brüssel zugelassen, für den Ministerrat,

    . RA M. Lebbe, in Brüssel zugelassen, für das Institut der Buchprüfer und Steuerberater,

    - haben die referierenden Richter A. Arts und J. Delruelle Bericht erstattet,

    - wurden die vorgenannten Parteien angehört,

    - wurden die Rechtssachen zur Beratung gestellt.

    Das Verfahren wurde gemäss den Artikeln 62 ff. des organisierenden Gesetzes, die sich auf den Sprachengebrauch vor dem Hof beziehen, geführt.

    III. In rechtlicher Beziehung

    - A -

    In bezug auf die Zulässigkeit und den Gegenstand der Klagen

    A.1.1. Der Kläger in der Rechtssache Nr. 1796, der auf seine Eigenschaften als zugelassener Buchhalter-Steuersachverständiger und als Inhaber des Diploms der Ausbildung zum Betriebsleiter, ausgestellt für den Beruf als Steuerberater, hinweist, beantragt die Nichtigerklärung der Artikel 16 bis 33 und von Artikel 60 des Gesetzes vom 22. April 1999.

    A.1.2. Der Kläger in der Rechtssache Nr. 1798 beantragt als Steuerexperte die Nichtigerklärung von Artikel 60 des Gesetzes vom 22. April 1999 sowie der Bestimmungen dieses Gesetzes, die die zugelassenen Buchhalter von der Liste der Steuerberater ausschliessen würden.

    A.1.3. Die klagenden Parteien in den Rechtssachen Nrn. 1799 und 1800 verweisen auf ihre Eigenschaft als zugelassener Buchhalter beziehungsweise zugelassener Buchhalter-Steuersachverständiger. Sie beantragen die...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT