Auszug aus dem Urteil Nr. 79/2003 vom 11. Juni 2003 Geschäftsverzeichnisnrn. 2410 und 2440 In Sachen : Klagen auf völlige oder teilweise Nichtigerklärung (Artikel 7 §§ 5 und 7) des Gesetzes vom 22.

Auszug aus dem Urteil Nr. 79/2003 vom 11. Juni 2003

Geschäftsverzeichnisnrn. 2410 und 2440

In Sachen : Klagen auf völlige oder teilweise Nichtigerklärung (Artikel 7 §§ 5 und 7) des Gesetzes vom 22. März 2002 zur Abänderung des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, erhoben von der « Centrale générale des services publics » und der « Union nationale des services publics ».

Der Schiedshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Melchior und A. Arts, und den Richtern P. Martens, R. Henneuse, M. Bossuyt, L. Lavrysen, J.-P. Snappe und E. Derycke, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Melchior,

verkündet nach Beratung folgendes Urteil:

  1. Gegenstand der Klagen und Verfahren

    1. Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 9. April 2002 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 10. April 2002 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die « Centrale générale des services publics », mit Sitz in 1000 Brüssel, place Fontainas 9-11, Klage auf Nichtigerklärung des Gesetzes vom 22. März 2002 zur Abänderung des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, insbesondere des Artikels 7 §§ 5 und 7 des vorgenannten Gesetzes vom 22. März 2002 (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 26. März 2002, dritte Ausgabe).

      Die von derselben klagenden Partei erhobene Klage auf einstweilige Aufhebung derselben Gesetzesbestimmungen wurde durch das Urteil Nr. 123/2002 vom 3. Juli 2002, das im Belgischen Staatsblatt vom 17. September 2002 veröffentlicht wurde, zurückgewiesen.

      Diese Rechtssache wurde unter der Nummer 2410 ins Geschäftsverzeichnis des Hofes eingetragen.

    2. Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 6. Mai 2002 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 7. Mai 2002 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die « Union nationale des services publics », mit Sitz in 1000 Brüssel, rue de la Sablonnière 25, Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 7 § 5 des Gesetzes vom 22. März 2002 zur Abänderung des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 26. März 2002).

      Diese Rechtssache wurde unter der Nummer 2440 ins Geschäftsverzeichnis des Hofes eingetragen.

      (...)

  2. In rechtlicher Beziehung

    (...)

    Die angefochtenen Bestimmungen

    B.1.1. Die Nichtigkeitsklagen beziehen sich auf das Gesetz vom 22. März 2002 zur Abänderung des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen.

    B.1.2. Artikel 7 des Gesetzes vom 22. März 2002 fügt in das Gesetz vom 21. März 1991 einen Artikel 161ter ein, der innerhalb des Verwaltungsrats des NGBE verschiedene Ausschüsse einsetzt, deren Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsmodalitäten er präzisiert.

    Einer dieser Ausschüsse ist der strategische Ausschuss, bei dem die klagenden Parteien je nach dem Fall bestimmte, durch die Paragraphen 5 und 7 von Artikel 7 geregelte Modalitäten bezüglich der Zusammensetzung, Einsetzung und Arbeitsweise beanstanden; die Klagen beschränken sich insgesamt auf diese o.a. Paragraphen.

    Bezüglich des strategischen Ausschusses bestimmt der neue Artikel 161ter :

    § 1. Der Verwaltungsrat setzt einen Rechnungsprüfungsausschuss, einen Ernennungs- und Lohnausschuss sowie einen strategischen Ausschuss ein.

    [...]

    § 5. Der strategische Ausschuss setzt sich zusammen aus:

    1. den Mitgliedern des Verwaltungsrats;

    2. sechs Mitgliedern, die die Gewerkschaftsorganisationen vertreten, die bei einer überberuflichen Organisation mit Sitz im Nationalen Arbeitsrat angeschlossen sind.

    Die Sitze werden diesen Gewerkschaftsorganisationen entsprechend ihrer jeweiligen Vertretung in der NGBE zugewiesen.

    Jede der drei Gewerkschaftsorganisationen hat mindestens einen Vertreter.

    Wenn eine Gewerkschaftsorganisation mehr als einen Vertreter hat, wird jede Sprachrolle vertreten.

    Diese Mitglieder werden durch den König mittels eines im Ministerrat beratenen Erlasses auf Vorschlag des für die Eisenbahn zuständigen Ministers ernannt.

    Die Vertreter der Gewerkschaftsorganisationen werden für einen erneuerbaren Zeitraum von sechs Jahren ernannt.

    Sie werden durch den König mittels eines im Ministerrat beratenen Erlasses abgesetzt.

    Dem strategischen Ausschuss gehören ebenso viele Frankophone wie Niederländischsprachige an.

    § 6. Unbeschadet der dem Verwaltungsrat und dem Direktionsausschuss verliehenen Zuständigkeiten ist der strategische Ausschuss zuständig für:

    1. die Ausarbeitung, die Verhandlung und die Aufsicht über die Ausführung des mehrjährigen Investitionsplans der NGBE in Beratung mit dem Orientierungsausschuss;

    2. die Verhandlung und die Aufsicht über die Ausführung des Geschäftsführungsvertrags in dem durch die Artikel 3 bis 5 dieses Gesetzes festgelegten Rahmen, in Beratung mit dem Orientierungsausschuss;

    3. das Erstellen eines vorhergehenden Gutachtens bezüglich der Entscheidungen des Verwaltungsrats über alle Massnahmen, die die Beschäftigung mittel- und langfristig beeinflussen können;

    4. das Erstellen eines vorhergehenden Gutachtens bezüglich der Entscheidungen des Verwaltungsrats hinsichtlich der allgemeinen...

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