Urteil Nr. 189/2002 vom 19. Dezember 2002 Geschäftsverzeichnisnummer 2373 In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung von Artikel XIII.2 des Dekrets der Flämischen Gemeinschaft vom 13. Juli 2001 über de

Urteil Nr. 189/2002 vom 19. Dezember 2002

Geschäftsverzeichnisnummer 2373

In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung von Artikel XIII.2 des Dekrets der Flämischen Gemeinschaft vom 13. Juli 2001 über den Unterricht-XIII-Mosaik, erhoben von der VoG Hiberniaschool und der VoG Volwassenenonderwijs L.B.C.-N.V.K.

Der Schiedshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden A. Arts und M. Melchior, und den Richtern L. François, P. Martens, R. Henneuse, M. Bossuyt, E. De Groot, L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman und E. Derycke, unter Assistenz des Kanzlers L. Potoms, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden A. Arts,

verkündet nach Beratung folgendes Urteil:

I. Gegenstand der Klage

Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 20. Februar 2002 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 25. Februar 2002 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben die VoG Hiberniaschool, mit Sitz in 2000 Antwerpen, Volksstraat 40, und die VoG Volwassenenonderwijs L.B.C.-N.V.K., mit Sitz in 2000 Antwerpen, Sudermanstraat 5, Klage auf Nichtigerklärung von Artikel XIII.2 des Dekrets der Flämischen Gemeinschaft vom 13. Juli 2001 über den Unterricht-XIII-Mosaik (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 27. November 2001, erste Ausgabe).

II. Verfahren

Durch Anordnung vom 25. Februar 2002 hat der amtierende Vorsitzende gemäss den Artikeln 58 und 59 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Schiedshof die Richter der Besetzung bestimmt.

Die referierenden Richter haben Artikel 71 bzw. 72 des organisierenden Gesetzes im vorliegenden Fall nicht für anwendbar erachtet.

Die Klage wurde gemäss Artikel 76 des organisierenden Gesetzes mit am 15. März 2002 bei der Post aufgegebenen Einschreibebriefen notifiziert.

Die durch Artikel 74 des organisierenden Gesetzes vorgeschriebene Bekanntmachung erfolgte im Belgischen Staatsblatt vom 30. März 2002.

Durch Anordnung vom 29. April 2002 hat der Vorsitzende A. Arts auf Antrag der Flämischen Regierung vom 26. April 2002 die für die Einreichung eines Schriftsatzes vorgesehene Frist um fünfzehn Tage verlängert.

Diese Anordnung wurde der Flämischen Regierung mit am 29. April 2002 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief notifiziert.

Die Flämische Regierung, Martelaarsplein 19, 1000 Brüssel, hat mit am 16. Mai 2002 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief einen Schriftsatz eingereicht.

Dieser Schriftsatz wurde gemäss Artikel 89 des organisierenden Gesetzes mit am 23. Mai 2002 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief notifiziert.

Die klagenden Parteien haben mit am 20. Juni 2002 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief einen Erwiderungsschriftsatz eingereicht.

Durch Anordnung vom 27. Juni 2002 hat der Hof die für die Urteilsfällung vorgesehene Frist bis zum 20. Februar 2003 verlängert.

Durch Anordnung vom 3. Juli 2002 hat der Hof die Rechtssache für verhandlungsreif erklärt und den Sitzungstermin auf den 25. September 2002 anberaumt.

Durch Anordnung vom selben Tag hat der Vorsitzende A. Arts die Rechtssache dem vollzählig tagenden Hof vorgelegt.

Die Anordnung zur Verhandlungsreiferklärung wurde den Parteien und deren Rechtsanwälten mit am 4. Juli 2002 bei der Post aufgegebenen Einschreibebriefen notifiziert.

Auf der öffentlichen Sitzung vom 25. September 2002

- erschienen

. RA L. Lenaerts, in Antwerpen zugelassen, für die klagenden Parteien,

. RAin R. Rombaut, in Antwerpen zugelassen, für die Flämische Regierung,

- haben die referierenden Richter L. Lavrysen und P. Martens Bericht erstattet,

- wurden die vorgenannten Rechtsanwälte angehört,

- wurde die Rechtssache zur Beratung gestellt.

Das Verfahren wurde gemäss den Artikeln 62 ff. des organisierenden Gesetzes, die sich auf den Sprachengebrauch vor dem Hof beziehen, geführt.

III. In rechtlicher Beziehung

- A -

A.1. Zwischen der VoG Hiberniaschool, der ersten klagenden Partei, und der Flämischen Gemeinschaft liegt ein Streit über die Rückforderung eines zu Unrecht gezahlten Betrages vor. In einem Urteil vom 29. Juni 2001 hat das Gericht erster Instanz Antwerpen erklärt, der Zahlungsbefehl zur Erstattung sei « null und nichtig » und « kann keinerlei Folge haben ». Die Flämische Gemeinschaft hat am 27. September 2001 gegen dieses Urteil Berufung eingelegt.

Auch die VoG Volwassenenonderwijs L.B.C.-N.V.K., die zweite klagende Partei, ficht die Rückforderung eines zu Unrecht ausgezahlten Betrags durch die Flämische Gemeinschaft an. Sie möchte sich dabei auf die Argumentation des Gerichts erster Instanz Antwerpen in dem obenerwähnten Urteil stützen.

Diese Argumentation besagt im wesentlichen, dass die Rückforderung als verjährt zu betrachten sei, da seit dem Inkrafttreten von Artikel 198 § 1 des Dekrets vom 31. Juli 1990 über den Unterricht-II die Verjährungsfrist für die Rückzahlung von zu Unrecht ausgezahlten Summen nur mehr gemäss Artikel 2244 des Zivilgesetzbuches unterbrochen werden könne und nicht mehr mit einem bei der Post aufgegebenen Einschreibebrief, wie es zuvor möglich gewesen sei aufgrund von Artikel 7 § 2 des Gesetzes vom 6. Februar 1970 über die Verjährung der Schuldforderungen zu Lasten oder zugunsten des Staates und der Provinzen (Artikel 106 § 2 der koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung).

Die Bestimmung des Dekrets vom 14. Juli 1998 über den Unterricht IX, die es erneut ermöglicht hat, mit einem bei der Post aufgegebenen Einschreibebrief die Verjährung zu unterbrechen, wurde wegen ihrer rückwirkenden Kraft durch den Hof mit dem Urteil Nr. 36/2000 für nichtig erklärt. Der nunmehr angefochtene Artikel, der nach dem Urteil des Gerichts erster Instanz Antwerpen angenommen wurde, dient dazu, die ursprüngliche Formbedingung durch eine auslegende Bestimmung wieder in Kraft zu setzen.

A.2. Die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage wird nicht angefochten.

A.3. Vor der Darlegung ihrer Klagegründe bemerken die klagenden Parteien, dass Artikel 7 § 2 des Gesetzes vom 6. Februar 1970, auf den die angefochtene Bestimmung verweise, als Artikel 106 § 2 in die koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung aufgenommen worden sei. Sie leiten daraus ab, dass Artikel 7 § 2 nur noch auf die Provinzen Anwendung finden könne. Insofern der angefochtene Artikel besage, dass Artikel 198 des Dekrets vom 31. Juli 1990 über den Unterricht-II die Bestimmungen des obenerwähnten Artikels 7 § 2 nicht beeinträchtige, würde er somit nur auf den Unterricht der Provinzen Anwendung finden. Da der Dekretgeber gemäss den Vorarbeiten jedoch von einer weitergehenden Anwendung ausgegangen sei, fechten die klagenden Parteien die Bestimmung im Lichte des Willens des Dekretgebers an.

A.4. Die klagenden...

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