Auszug aus dem Entscheid Nr. 155/2012 vom 20. Dezember 2012 Geschäftsverzeichnisnummer 5489 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 15 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 zur Reform des Gerichtsb

Auszug aus dem Entscheid Nr. 155/2012 vom 20. Dezember 2012

Geschäftsverzeichnisnummer 5489

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 15 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 zur Reform des Gerichtsbezirks Brüssel, erhoben von Georges Frisque.

Der Verfassungsgerichtshof, beschränkte Kammer,

zusammengesetzt aus dem Präsidenten R. Henneuse und den referierenden Richtern F. Daoût und A. Alen, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut,

verkündet nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 28. September 2012 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 1. Oktober 2012 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob Georges Frisque, wohnhaft in 1050 Brüssel, rue Wéry 39, Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 15 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 zur Reform des Gerichtsbezirks Brüssel (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 22. August 2012).

    Am 16. Oktober 2012 haben die referierenden Richter F. Daoût und A. Alen in Anwendung von Artikel 71 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof den Präsidenten davon in Kenntnis gesetzt, dass sie dazu veranlasst werden könnten, dem in beschränkter Kammer tagenden Gerichtshof vorzuschlagen, einen Entscheid zu verkünden, in dem festgestellt wird, dass die Klage auf Nichtigerklärung offensichtlich unzulässig ist.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    B.1. Artikel 142 Absatz 3 der Verfassung und Artikel 2 Nr. 2 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof erfordern, dass jede natürliche Person, die eine Nichtigkeitsklage erhebt, ein Interesse nachweist. Das erforderliche Interesse liegt nur bei jenen Personen vor, deren Situation durch die angefochtene Rechtsnorm unmittelbar und ungünstig beeinflusst werden könnte. Die Popularklage ist nicht zulässig.

    Um den Erfordernissen nach Artikel 6 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 zu entsprechen, müssen die in der Klageschrift vorgebrachten Klagegründe ebenfalls angeben, welche Vorschriften, deren Einhaltung der Gerichtshof gewährleistet, verletzt wären und welche Bestimmungen gegen diese Vorschriften verstossen würden, und darlegen, in welcher Hinsicht diese Vorschriften durch die fraglichen Bestimmungen verletzt würden.

    B.2. Die klagende Partei beantragt die Nichtigerklärung von Artikel 15 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 zur Reform des Gerichtsbezirks Brüssel.

    Der besagte Artikel 15 bestimmt:

    Artikel 150 [des...

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