Urteil Nr. 138/98 vom 16. Dezember 1998 Geschäftsverzeichnisnummer 1271 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 12 F des Gesetzes vom 20. Mai 1997 zur Festlegung verschiedener Massnahme

Urteil Nr. 138/98 vom 16. Dezember 1998

Geschäftsverzeichnisnummer 1271

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 12 F des Gesetzes vom 20. Mai 1997 zur Festlegung verschiedener Massnahmen bezüglich des öffentlichen Dienstes, erhoben von der VoE Nationale Confederatie der Griffiers, Secretarissen en Personeel van de Griffies en de Parketten van de Hoven en Rechtbanken (Ceneger) und von H. Vanmaldeghem.

Der Schiedshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden L. De Grève und M. Melchior, und den Richtern H. Boel, L. François, J. Delruelle, R. Henneuse und M. Bossuyt, unter Assistenz des Kanzlers L. Potoms, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden L. De Grève,

verkündet nach Beratung folgendes Urteil:

I. Gegenstand der Klage

Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 7. Januar 1998 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 8. Januar 1998 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben die VoE Nationale Confederatie der Griffiers, Secretarissen en Personeel van de Griffies en de Parketten van de Hoven en Rechtbanken, mit Vereinigungssitz in 1000 Brüssel, Gerichtsgebäude, Poelaertplein, und H. Vanmaldeghem, wohnhaft in 9840 De Pinte, Reevijver 6, Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 12 F des Gesetzes vom 20. Mai 1997 zur Festlegung verschiedener Massnahmen bezüglich des öffentlichen Dienstes (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 8. Juli 1997).

II. Verfahren

Durch Anordnung vom 8. Januar 1998 hat der amtierende Vorsitzende gemäss den Artikeln 58 und 59 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Schiedshof die Richter der Besetzung bestimmt.

Die referierenden Richter haben Artikel 71 bzw. 72 des organisierenden Gesetzes im vorliegenden Fall nicht für anwendbar erachtet.

Die Klage wurde gemäss Artikel 76 des organisierenden Gesetzes mit am 26. Februar 1998 bei der Post aufgegebenen Einschreibebriefen notifiziert.

Die durch Artikel 74 des organisierenden Gesetzes vorgeschriebene Bekanntmachung erfolgte im Belgischen Staatsblatt vom 11. März 1998.

Der Ministerrat, Wetstraat 16, 1000 Brüssel, hat mit am 9. April 1998 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief einen Schriftsatz eingereicht.

Dieser Schriftsatz wurde gemäss Artikel 89 des organisierenden Gesetzes mit am 28. April 1998 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief notifiziert.

Die klagenden Parteien haben mit am 26. Mai 1998 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief einen Erwiderungsschriftsatz eingereicht.

Durch Anordnung vom 30. Juni 1998 hat der Hof die für die Urteilsfällung vorgesehene Frist bis zum 7. Januar 1999 verlängert.

Durch Anordnung vom 23. September 1998 hat der Hof die Rechtssache für verhandlungsreif erklärt und den Sitzungstermin auf den 4. November 1998 anberaumt.

Diese Anordnung wurde den Parteien und deren Rechtsanwälten mit am 24. September 1998 bei der Post aufgegebenen Einschreibebriefen notifiziert.

Auf der öffentlichen Sitzung vom 4. November 1998

- erschienen

. RA D. Lindemans, in Brüssel zugelassen, für die klagenden Parteien,

. RA W. Timmermans loco RA P. Peeters, in Brüssel zugelassen, für den Ministerrat,

- haben die referierenden Richter M. Bossuyt und R. Henneuse Bericht erstattet,

- wurden die vorgenannten Rechtsanwälte angehört,

- wurde die Rechtssache zur Beratung gestellt.

Das Verfahren wurde gemäss den Artikeln 62 ff. des organisierenden Gesetzes, die sich auf den Sprachengebrauch vor dem Hof beziehen, geführt.

III. In rechtlicher Beziehung

- A -

Klageschrift

A.1.1. Im ersten Teil der Klageschrift bringen die Kläger Argumente zur Unterstützung ihres Interesses an der Nichtigkeitsklage vor.

Aufgrund von Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen der öffentlichen Hand und den Gewerkschaften ihres Personals sei es Sache des Königs, die durch dieses Gesetz festgelegte Regelung unter den Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die Er festlege, auf bestimmte Personenkategorien, darunter das Personal der « Dienststellen, die der rechtsprechenden Gewalt beistehen », für anwendbar zu erklären oder nicht. Die angefochtene Bestimmung bezwecke den Ausschluss der Greffiers von der Kategorie von Personen, auf die das vorgenannte Gesetz nicht für anwendbar erklärt werden könne.

A.1.2. Die Kläger vertreten die Auffassung, dass sie schon jetzt ein ausreichendes aktuelles Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Bestimmung hätten, obwohl noch ein königlicher Erlass erforderlich sei, damit das Gesetz tatsächlich auf die Greffiers anwendbar gemacht werde, und obwohl es - ihrer Ansicht nach - bestreitbar und ganz bestimmt nicht eindeutig sei, dass die Greffiers unter den Begriff « Personal der Dienststellen, die der rechtsprechenden Gewalt beistehen » fallen würden, weshalb sich die Frage erhebe, ob die Greffiers durch die blosse Abänderung von Artikel 1 § 2 Nr. 2 wohl aufgrund von Artikel 1 § 1 Nr. 1 in den Anwendungsbereich des Gesetzes versetzt werden könnten.

A.1.3. Was insbesondere die erste klagende Partei betrifft, wird darauf hingewiesen, dass sie die beruflichen Interessen u.a. der Greffiers vertrete, dass ihr Vereinigungszweck sich demzufolge vom allgemeinen Interesse unterscheide, dass sie diesen Zweck auch tatsächlich verfolge und dass sie ein Gesprächspartner des Justizministers und des Justizausschusses für Angelegenheiten, die die Greffiers anbelangen würden, sei.

Sowohl die Klägerin selbst als auch die Greffiers würden unmittelbar und in ungünstigem Sinne durch die Tatsache betroffen, dass die Greffiers nicht länger dem Wirkungsbereich des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 entzogen seien und dass sie dem Personal des öffentlichen Dienstes im allgemeinen und dem Personal der Kanzleien und Parkette im besonderen gleichgestellt würden. Ausserdem bestehe die Gefahr, dass infolge der Durchführung der angefochtenen Bestimmung die Klägerin nicht mehr als Gesprächspartner der öffentlichen Hand berücksichtigt werde.

A.1.4. Der zweite Kläger, der Chefgreffier sei, weise ebenfalls das rechtlich erforderliche Interesse nach, da die angefochtene Bestimmung ihn für gewisse Aspekte seines Statuts zu Unrecht einer spezifischen Situation entziehe, die sich von derjenigen der anderen Beamten unterscheide.

A.2.1. In einem einzigen Klagegrund werfen die Kläger der angefochtenen Bestimmung einen Verstoss gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung mit der Begründung vor, dass die Greffiers der ordentlichen Gerichtsbarkeit...

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