Auszug aus dem Urteil Nr. 123/2009 vom 16. Juli 2009 Geschäftsverzeichnisnummer 4667 In Sachen : Klage auf teilweise Nichtigerklärung des flämischen Dekrets vom 10. Juli 2008 zur Festlegung eines Rah

Auszug aus dem Urteil Nr. 123/2009 vom 16. Juli 2009

Geschäftsverzeichnisnummer 4667

In Sachen : Klage auf teilweise Nichtigerklärung des flämischen Dekrets vom 10. Juli 2008 zur Festlegung eines Rahmens für die flämische Chancengleichheits- und Gleichbehandlungspolitik, erhoben von der « Landelijke Bediendencentrale - Nationaal Verbond voor Kaderpersoneel » und Ferdinand Wyckmans.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Bossuyt und M. Melchior, und den Richtern P. Martens, R. Henneuse, E. De Groot, L. Lavrysen und E. Derycke, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Bossuyt,

verkündet nach Beratung folgendes Urteil:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 23. März 2009 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 24. März 2009 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 6 § 1 Nr. 1, 16 §§ 1, 2 und 3, 17 § 1, 18, 21 §§ 1 und 2, 25, 26, 27, 31, 32, 36 §§ 2 und 3 und 40 des flämischen Dekrets vom 10. Juli 2008 zur Festlegung eines Rahmens für die flämische Chancengleichheits- und Gleichbehandlungspolitik (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 23. September 2008): die « Landelijke Bediendencentrale - Nationaal Verbond voor Kaderpersoneel », mit Sitz in 2000 Antwerpen, Sudermanstraat 5, und Ferdinand Wyckmans, wohnhaft in 2530 Boechout, Lange Kroonstraat 20.

    Am 2. April 2009 haben die referierenden Richter E. Derycke und R. Henneuse in Anwendung von Artikel 72 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 den Hof davon in Kenntnis gesetzt, dass sie dazu veranlasst werden könnten, vorzuschlagen, ein Urteil in unverzüglicher Beantwortung zu verkünden.

    (...)

  2. In rechtlicher Beziehung

    (...)

    B.1. Das angefochtene Dekret bezweckt die Schaffung eines Rahmens für die flämische Chancengleichheitspolitik. Darüber hinaus kreiert das Dekret einen allgemeinen Rahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung in Bezug auf die Zuständigkeiten der Flämischen Gemeinschaft und der Flämischen Region (Artikel 2).

    Das angefochtene Dekret bezweckt die Umsetzung europäischer Richtlinien und die Ausführung von Verträgen zur Bekämpfung von Diskriminierung (Artikel 3).

    B.2. Das Dekret verbietet Diskriminierung aufgrund « des Geschlechts, des Alters, der sexuellen Ausrichtung, des Zivilstandes, der Geburt, des Vermögens, des Glaubens oder der Weltanschauung, der politischen Uberzeugung, der Sprache, des Gesundheitszustands, einer Behinderung, einer körperlichen oder genetischen Eigenschaft, der sozialen Stellung, der...

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