Auszug aus dem Urteil Nr. 2/2010 vom 20. Januar 2010 Geschäftsverzeichnisnummer 4616 In Sachen : Klage auf teilweise Nichtigerklärung von Artikel 157 des Gesetzes vom 21. April 2007 über die Internie

Auszug aus dem Urteil Nr. 2/2010 vom 20. Januar 2010

Geschäftsverzeichnisnummer 4616

In Sachen : Klage auf teilweise Nichtigerklärung von Artikel 157 des Gesetzes vom 21. April 2007 über die Internierung von Personen mit Geistesstörung, abgeändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Juli 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (II), erhoben von M.S. und J.R.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Bossuyt und P. Martens, und den Richtern M. Melchior, R. Henneuse, E. De Groot, L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, J. Spreutels und T. Merckx-Van Goey, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Bossuyt,

verkündet nach Beratung folgendes Urteil:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 23. Januar 2009 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 26. Januar 2009 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben M.S. und J.R., die in 2200 Herentals, Lierseweg 102-104, Domizil erwählen, Klage auf teilweise Nichtigerklärung von Artikel 157 des Gesetzes vom 21. April 2007 über die Internierung von Personen mit Geistesstörung, abgeändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Juli 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (II) (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 7. August 2008).

    (...)

  2. In rechtlicher Beziehung

    (...)

    B.1. Die klagenden Parteien beantragen die Nichtigerklärung von Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Juli 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (II); dieser lautet:

    In Artikel 157 des Gesetzes vom 21. April 2007 über die Internierung von Personen mit Geistesstörung wird die Wortfolge ' und spätestens am ersten Tag des achtzehnten Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt ' durch die Wortfolge ' und spätestens am ersten Tag des vierundfünfzigsten Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt ' ersetzt

    .

    B.2.1. In der somit abgeänderten Fassung bestimmt Artikel 157 des vorerwähnten Gesetzes vom 21. April 2007:

    Mit Ausnahme des vorliegenden Artikels, der am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt, tritt jeder der Artikel des vorliegenden Gesetzes an dem vom König festgelegten Datum und spätestens am ersten Tag des vierundfünfzigsten Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft

    .

    B.2.2. Die klagenden Parteien sind Personen, die nach ihrer Verurteilung zu Freiheitsstrafen Gegenstand einer Entscheidung zur Internierung waren, die aufgrund von Artikel 21 des Gesetzes vom 1. Juli 1964 über den Schutz der Gesellschaft vor Anormalen, Gewohnheitsstraftätern und bestimmten Sexualstraftätern getroffen worden war. Ihr Interesse an der Nichtigerklärung von Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Juli 2008 ist daher nur gerechtfertigt, weil diese Bestimmung zur Folge hat, dass das Inkrafttreten der Bestimmungen des Gesetzes vom 21. April 2007, die anwendbar sind auf Personen, die zu Freiheitsstrafen verurteilt worden sind und anschliessend Gegenstand einer Entscheidung zur Internierung sind, nämlich die Artikel 82 bis 114 und 138 bis 144 des genannten Gesetzes, vom 1. Januar 2009 auf den 1. Februar 2012 verschoben wird.

    B.2.3. Die Artikel 82 bis 114 und 138 bis 144 des Gesetzes vom 21. April 2007 sehen die Möglichkeit der Internierung einer in Haft befindlichen Person aufgrund einer Entscheidung des Strafvollstreckungsgerichts (Artikel 82) vor, die nach einer kontradiktorischen Verhandlung getroffen wurde (Artikel 86) und in der angegeben wird, in welcher von der Föderalbehörde getragenen Einrichtung oder Abteilung zum Schutz der Gesellschaft die Internierung vollstreckt werden muss (Artikel 89). Sie bestimmen unter anderem die Modalitäten für die Organisation der Internierung und für deren Aufhebung (Artikel 90 bis...

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