Urteil Nr. 30/2000 vom 21. März 2000 Geschäftsverzeichnisnummer 1648 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung des Organisationsbereichs 57 (Kunstunterricht), Programme 7 und 8, und der Artikel 1 und 38,

Urteil Nr. 30/2000 vom 21. März 2000

Geschäftsverzeichnisnummer 1648

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung des Organisationsbereichs 57 (Kunstunterricht), Programme 7 und 8, und der Artikel 1 und 38, soweit sie sich auf diese Programme beziehen, des Dekrets der Französischen Gemeinschaft vom 3. November 1997 zur Festlegung des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans der Französischen Gemeinschaft für das Haushaltsjahr 1998, erhoben von der Flämischen Regierung.

Der Schiedshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden G. De Baets und M. Melchior, und den Richtern H. Boel, L. François, P. Martens, J. Delruelle, A. Arts, R. Henneuse, M. Bossuyt und E. De Groot, unter Assistenz des Kanzlers L. Potoms, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden G. De Baets,

verkündet nach Beratung folgendes Urteil:

I. Gegenstand der Klage

Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 22. März 1999 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 23. März 1999 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die Flämische Regierung, Martelaarsplein 19, 1000 Brüssel, Klage auf Nichtigerklärung des Organisationsbereichs 57 (Kunstunterricht), Programme 7 und 8, und der Artikel 1 und 38, soweit sie sich auf diese Programme beziehen, des Dekrets der Französischen Gemeinschaft vom 3. November 1997 zur Festlegung des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans der Französischen Gemeinschaft für das Haushaltsjahr 1998 (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 23. September 1998).

II. Verfahren

Durch Anordnung vom 23. März 1999 hat der amtierende Vorsitzende gemäss den Artikeln 58 und 59 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Schiedshof die Richter der Besetzung bestimmt.

Die referierenden Richter haben Artikel 71 bzw. 72 des organisierenden Gesetzes im vorliegenden Fall nicht für anwendbar erachtet.

Die Klage wurde gemäss Artikel 76 des organisierenden Gesetzes mit am 13. Februar 1999 bei der Post aufgegebenen Einschreibebriefen notifiziert.

Die durch Artikel 74 des organisierenden Gesetzes vorgeschriebene Bekanntmachung erfolgte im Belgischen Staatsblatt vom 17. April 1999.

Die Regierung der Französischen Gemeinschaft, Surlet de Chokierplein 15-17, 1000 Brüssel, hat mit am 28. Mai 1999 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief einen Schriftsatz eingereicht.

Dieser Schriftsatz wurde gemäss Artikel 89 des organisierenden Gesetzes mit am 11. August 1999 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief notifiziert.

Die Flämische Regierung hat mit am 13. September 1999 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief einen Erwiderungsschriftsatz eingereicht.

Durch Anordnung vom 29. Juni 1999 hat der Hof die für die Urteilsfällung vorgesehene Frist bis zum 22. März 2000 verlängert.

Durch Anordnung vom 22. Dezember 1999 hat der Hof die Rechtssache für verhandlungsreif erklärt und den Sitzungstermin auf den 19. Januar 2000 anberaumt.

Durch Anordnung vom 22. Dezember 1999 hat der Richter und stellvertretende Vorsitzende L. François die Rechtssache dem vollzählig tagenden Hof vorgelegt.

Die Anordnung zur Verhandlungsreiferklärung wurde den Parteien und deren Rechtsanwälten mit am 24. Dezember 1999 bei der Post aufgegebenen Einschreibebriefen notifiziert.

Auf der öffentlichen Sitzung vom 19. Januar 2000

- erschienen

. RA P. Devers, in Gent zugelassen, für die Flämische Regierung;

. RA M. Uyttendaele und RÄin N. Van Laer, in Brüssel zugelassen, für die Regierung der Französischen Gemeinschaft,

- haben die referierenden Richter M. Bossuyt und R. Henneuse Bericht erstattet,

- wurden die vorgenannten Rechtsanwälte angehört,

- wurde die Rechtssache zur Beratung gestellt.

Da der Richter H. Coremans gesetzmässig verhindert war, hat der Richter E. Cerexhe nicht an der Beratung teilgenommen.

Das Verfahren wurde gemäss den Artikeln 62 ff. des organisierenden Gesetzes, die sich auf den Sprachengebrauch vor dem Hof beziehen, geführt.

III. In rechtlicher Beziehung

- A -

Standpunkt der Flämischen Regierung

A.1.1. Die Flämische Regierung beantragt die Nichtigerklärung des Dekrets der Französischen Gemeinschaft vom 3. November 1997 zur Festlegung des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans der Französischen Gemeinschaft für das Haushaltsjahr 1998, soweit die Regierung der Französischen Gemeinschaft dazu ermächtigt wird, dem Personal der französischsprachigen Musikakademie von Wezembeek-Oppem, d.h. einer Filiale der französischsprachigen Musikakademie von Sint-Pieters-Woluwe, Gehaltszuschüsse zu gewähren und sich an den Funktionszuschüssen dieser Filiale zu beteiligen.

Im einzigen Klagegrund macht die Flämische Regierung geltend, die angefochtenen...

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