Auszug aus dem Urteil Nr. 181/2006 vom 29. November 2006 Geschäftsverzeichnisnummer 3877 In Sachen : Klage auf völlige oder teilweise Nichtigerklärung von Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Juli 2005 zur

Auszug aus dem Urteil Nr. 181/2006 vom 29. November 2006

Gesch‰ftsverzeichnisnummer 3877

In Sachen : Klage auf vˆllige oder teilweise Nichtigerkl‰rung von Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Juli 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen und der Artikel 85 und 86 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2005, erhoben von der VoG ´ Sociare, Socioculturele Werkgeversfederatie ª und der VoG ´ Davidsfonds ª.

Der Schiedshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden A. Arts und M. Melchior, und den Richtern R. Henneuse, M. Bossuyt, J.-P. Snappe, E. Derycke und J. Spreutels, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden A. Arts,

verk¸ndet nach Beratung folgendes Urteil:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 27. Januar 2006 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 30. Januar 2006 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf vˆllige oder teilweise Nichtigerkl‰rung von Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Juli 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (verˆffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 28. Juli 2005) und der Artikel 85 und 86 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2005 (verˆffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 30. Dezember 2005, zweite Ausgabe): die VoG ´ Sociare, Socioculturele Werkgeversfederatie ª, mit Vereinigungssitz in 1000 Br¸ssel, J. Stevensstraat 8, und die VoG ´ Davidsfonds ª, mit Vereinigungssitz in 3000 Lˆwen, Blijde-Inkomststraat 79.

    (...)

  2. In rechtlicher Beziehung

    (...)

    B.1. Die Nichtigkeitsklage ist gegen Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Juli 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen sowie gegen die Artikel 85 und 86 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2005 gerichtet.

    Diese Bestimmungen lauten:

    ´ Art. 7 [des vorerw‰hnten Gesetzes vom 20. Juli 2005]. In Artikel 38 ß 3quater des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grunds‰tze der sozialen Sicherheit f¸r Lohnempf‰nger, eingef¸gt durch den kˆniglichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und abge‰ndert durch den kˆniglichen Erlass vom 8. August 1997, das Gesetz vom 22. Mai 2001 und das Gesetz vom 27. Dezember 2004, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt:

    ' Einen Solidarit‰tsbeitrag m¸ssen Arbeitgeber zahlen, die gleich welches auch zu anderen als rein beruflichen Zwecken benutzte Fahrzeug direkt oder indirekt ihrem Arbeitnehmer zur Verf¸gung stellen, ungeachtet gleich welchen finanziellen Beitrags des Arbeitnehmers zur Finanzierung oder Benutzung dieses Fahrzeugs. Als dem Arbeitnehmer zu anderen als rein beruflichen Zwecken zur Verf¸gung gestelltes Fahrzeug gelten alle Fahrzeuge, die auf den Namen des Arbeitgebers zugelassen sind oder die Gegenstand eines Miet- oder Leasingvertrags oder gleich welchen anderen Vertrags f¸r die Benutzung des Fahrzeugs sind, ausser wenn der Arbeitgeber nachweist, dass entweder die Benutzung zu anderen als rein beruflichen Zwecken ausschliesslich durch eine Person geschieht, auf die nicht die soziale Sicherheit f¸r Arbeitnehmer Anwendung findet, oder dass das Fahrzeug zu rein beruflichen Zwecken benutzt wird. ' ª.

    ´ Art. 85 [des vorerw‰hnten Programmgesetzes vom 27. Dezember 2005]. Im Sinne von Artikel 38 ß 3quater des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grunds‰tze der sozialen Sicherheit f¸r Lohnempf‰nger, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004 und abge‰ndert durch das Gesetz vom 20. Juli 2005, ist unter ' dem Arbeitnehmer zu anderen als rein beruflichen Zwecken zur Verf¸gung gestelltes Fahrzeug ' unter anderem ein Fahrzeug zu verstehen, das dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zur Verf¸gung gestellt wird, um die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz individuell zur¸ckzulegen, und/oder zu Privatzwecken, sowie ein f¸r die gemeinschaftliche Befˆrderung von Arbeitnehmern benutztes Fahrzeug.

    1. 86 [des vorerw‰hnten Programmgesetzes vom 27. Dezember 2005]. In Artikel 38 ß 3quater des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grunds‰tze der sozialen Sicherheit f¸r Lohnempf‰nger, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004 und abge‰ndert durch das Gesetz vom 20. Juli 2005, wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 der folgende Absatz eingef¸gt:

      ' Wird ein Fahrzeug f¸r die gemeinschaftliche Befˆrderung von Arbeitnehmern benutzt, so ist der in diesem Artikel festgelegte Solidarit‰tsbeitrag geschuldet, ausser wenn es sich um ein durch die Sozialpartner vereinbartes System der Befˆrderung von Arbeitnehmern handelt, wonach ein zur Klasse N1 gehˆrendes Fahrzeug benutzt wird, in dem neben dem Fahrer mindestens zwei andere Arbeitnehmer des Unternehmens w‰hrend mindestens 80 % der zur¸ckgelegten Strecke von und zu der Wohnung des Fahrers anwesend sind, und wenn der Arbeitnehmer dar¸ber hinaus nachweist, dass dieses Fahrzeug nicht auf andere Weise privat benutzt wird. ' ª.

      In Bezug auf die Zul‰ssigkeit der Klage

      B.2.1. Der Ministerrat stellt die Zul‰ssigkeit der Klage in Abrede. Obwohl die Nichtigkeitsklage formell gegen eine Reihe von Bestimmungen der Gesetze vom 20. Juli 2005 und 27. Dezember 2005 gerichtet sei, gehe sowohl aus dem Wortlaut und der Tragweite der angefochtenen Normen als auch aus den in der Klageschrift dargelegten Beschwerden hervor, dass die klagenden Parteien eigentlich Artikel 2 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 anfˆchten, gegen den sie vorher eine Nichtigkeitsklage eingereicht h‰tten, die zum Urteil Nr. 94/2006 gef¸hrt habe. Bei den nunmehr angefochtenen Bestimmungen handele es sich um rein auslegende Bestimmungen, die keine neuen Normen einf¸hrten. Da das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004 im Belgischen Staatsblatt vom 31. Dezember 2004 verˆffentlicht worden sei, sei die vorliegende, am 27. Januar 2006 eingereichte Klage offensichtlich versp‰tet.

      B.2.2. Insofern sich die Einrede der Unzul‰ssigkeit der Klage auf deren versp‰tetes Einreichen st¸tzt, ist sie nicht annehmbar, da die Klageschrift innerhalb der Klageerhebungsfrist von sechs Monaten eingereicht wurde. Dass einige der nunmehr...

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