Auszug aus dem Urteil Nr. 14/2007 vom 17. Januar 2007 Geschäftsverzeichnisnummer 4000 In Sachen : Klage auf völlige oder teilweise Nichtigerklärung des Dekrets der Flämischen Gemeinschaft vom 16. Dez
Auszug aus dem Urteil Nr. 14/2007 vom 17. Januar 2007
Gesch‰ftsverzeichnisnummer 4000
In Sachen : Klage auf vˆllige oder teilweise Nichtigerkl‰rung des Dekrets der Fl‰mischen Gemeinschaft vom 16. Dezember 2005 ´ zur Gr¸ndung der ˆffentlich-rechtlich gestalteten externen verselbst‰ndigten Agentur ' Vlaamse Regulator voor de Media ' (Fl‰mischer Regulator f¸r die Medien) und zur Ab‰nderung gewisser Bestimmungen der am 4. M‰rz 2005 koordinierten Dekrete ¸ber Rundfunk und Fernsehen ª, erhoben von J. Verstrepen.
Der Schiedshof,
zusammengesetzt aus den Vorsitzenden A. Arts und M. Melchior, und den Richtern P. Martens, R. Henneuse, M. Bossuyt, E. De Groot und J.-P. Moerman, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden A. Arts,
verk¸ndet nach Beratung folgendes Urteil:
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Gegenstand der Klage und Verfahren
Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 15. Juni 2006 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 16. Juni 2006 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob J. Verstrepen, wohnhaft in 2610 Wilrijk, Pater Damiaanstraat 24, Klage auf vˆllige oder teilweise Nichtigerkl‰rung des Dekrets der Fl‰mischen Gemeinschaft vom 16. Dezember 2005 ´ zur Gr¸ndung der ˆffentlich-rechtlich gestalteten externen verselbst‰ndigten Agentur ' Vlaamse Regulator voor de Media ' (Fl‰mischer Regulator f¸r die Medien) und zur Ab‰nderung gewisser Bestimmungen der am 4. M‰rz 2005 koordinierten Dekrete ¸ber Rundfunk und Fernsehen ª (verˆffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 30. Dezember 2005, zweite Ausgabe).
(...)
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In rechtlicher Beziehung
(...)
B.1.1. Der Kl‰ger beantragt die vˆllige oder teilweise Nichtigerkl‰rung des fl‰mischen Dekrets vom 16. Dezember 2005 ´ zur Gr¸ndung der ˆffentlich-rechtlich gestalteten externen verselbst‰ndigten Agentur ' Vlaamse Regulator voor de Media ' (Fl‰mischer Regulator f¸r die Medien) und zur Ab‰nderung gewisser Bestimmungen der am 4. M‰rz 2005 koordinierten Dekrete ¸ber Rundfunk und Fernsehen ª.
B.1.2. Der Hof muss die Tragweite der Nichtigkeitsklage auf der Grundlage des Inhalts der Klageschrift und insbesondere auf der Grundlage der Darlegung der vorgebrachten Klagegr¸nde bestimmen. Der Hof stellt fest, dass der einzige Klagegrund ausschliesslich gegen die Artikel 176 ß 1 Nr. 4 und 176quinquies ß 1 Nr. 3 der am 4. M‰rz 2005 koordinierten fl‰mischen Dekrete ¸ber Rundfunk und Fernsehen, eingef¸gt durch Artikel 2 des angefochtenen Dekrets, gerichtet ist, so dass die Pr¸fung auf diese Bestimmungen zu begrenzen ist.
B.1.3. Artikel 176 der koordinierten Mediendekrete bestimmt:
´ ß 1. Wenn die allgemeine Kammer innerhalb der Grenzen ihrer in Artikel 169 ß 2 dieser Dekrete angef¸hrten Befugnisse eine Ubertretung der Bestimmungen dieser Dekrete feststellt, kann sie der betreffenden Rundfunkanstalt, dem...
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