Auszug aus dem Urteil Nr. 9/2007 vom 11. Januar 2007 Geschäftsverzeichnisnummer 4036 In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung des Gesetzes vom 20. Juli 2006 zur Abänderung des ordentliches Gesetzes vom
Auszug aus dem Urteil Nr. 9/2007 vom 11. Januar 2007
Gesch‰ftsverzeichnisnummer 4036
In Sachen : Klage auf Nichtigerkl‰rung des Gesetzes vom 20. Juli 2006 zur Ab‰nderung des ordentliches Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der fˆderalen Staatsstruktur, erhoben von der VoG ´ FÈdÈration royale de l'Industrie des Eaux et des Boissons rafraÓchissantes ª und anderen.
Der Schiedshof,
zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Melchior und A. Arts, und den Richtern P. Martens, R. Henneuse, M. Bossuyt, E. De Groot, L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke und J. Spreutels, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Melchior,
verk¸ndet nach Beratung folgendes Urteil:
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Gegenstand der Klage und Verfahren
Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 17. August 2006 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 18. August 2006 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerkl‰rung des Gesetzes vom 20. Juli 2006 zur Ab‰nderung des ordentliches Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der fˆderalen Staatsstruktur (verˆffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 7. August 2006): die VoG ´ FÈdÈration royale de l'Industrie des Eaux et des Boissons rafraÓchissantes ª, mit Vereinigungssitz in 1050 Br¸ssel, avenue GÈnÈral de Gaulle 51/5, die ´ NestlÈ Waters Benelux ª AG, mit Gesellschaftssitz in 6740 Etalle, rue du Bois 1, und die ´ Danone Waterbrands Benelux ª AG, mit Gesellschaftssitz in 1150 Br¸ssel, avenue de Broqueville 12.
Der von denselben klagenden Parteien erhobenen Klage auf einstweilige Aufhebung des vorerw‰hnten Gesetzes vom 20. Juli 2006 wurde durch Urteil Nr. 156/2006 vom 18. Oktober 2006, das im Belgischen Staatsblatt vom 23. Oktober 2006 verˆffentlicht wurde, stattgegeben.
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In rechtlicher Beziehung
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Hinsichtlich der angefochtenen Bestimmung
B.1.1. In der Fassung vor dem Programmgesetz vom 22. Dezember 2003 bestimmte Artikel 371 des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der fˆderalen Staatsstruktur:
´ ß 1. Eine Verpackungsabgabe wird erhoben zu dem Zeitpunkt, wenn in Einzelverpackungen verpackte Getr‰nke f¸r den Konsum bereitgestellt werden, zum Satz von 11,6262 EUR je Hektoliter des in diesen Verpackungen verpackten Produktes.
ß 2. Wiederverwendbare Verpackungen unterliegen nicht der Verpackungsabgabe, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden:
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die nat¸rliche oder juristische Person, die in Einzelverpackungen verpackte Getr‰nke f¸r den Konsum bereitstellt, weist nach, dass diese Verpackungen wiederverwendbar sind, das heisst, dass sie wenigstens sieben Mal wieder gef¸llt werden kˆnnen und dass diese Verpackungen mit einem Pfandsystem zur¸ckgenommen und tats‰chlich wiederverwendet werden;
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das Pfand betr‰gt mindestens 0,16 EUR f¸r Verpackungen mit einem Inhalt von mehr als 0,5 Liter und 0,08 EUR f¸r Verpackungen mit einem Inhalt von 0,5 Liter oder weniger;
[...]
ß 3. Von der Verpackungsabgabe befreit sind:
[...]
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Getr‰nkeverpackungen, die haupts‰chlich aus einem der in Anhang 18 vorgesehenen Materialien bestehen;
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Getr‰nkeverpackungen, die je nach Art des Materials aus einer Mindestmenge von wiederverwerteten Stoffen bestehen, deren Prozentsatz durch einen im Ministerrat beratenen und anschliessend durch ein Gesetz best‰tigten kˆniglichen Erlass festgelegt wird.
ß 4. Die in Paragraph 3 vorgesehene Befreiung wird unter folgenden Bedingungen gew‰hrt:
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die nat¸rliche oder juristische Person, die in Einzelverpackungen verpackte Getr‰nke f¸r den Konsum bereitstellt, weist nach, dass diese Verpackungen den vom Kˆnig festgelegten Bedingungen entsprechen;
[...]
ß 5. Eine vom Wirtschaftsminister anerkannte unabh‰ngige Kontrolleinrichtung pr¸ft den Gehalt an wiederverwerteten Stoffen der Getr‰nkeverpackungen auf der Grundlage der Anteile an wiederverwerteten Stoffen und neuen Rohstoffen, die zur Herstellung von Getr‰nkeverpackungen, f¸r die eine Befreiung gelten kann, verwendet werden ª.
B.1.2. Artikel 358 Buchstabe a) des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2003 verringerte den Satz der Verpackungsabgabe auf einen Betrag von 9,8537 Euro je Hektoliter.
Artikel 358 Buchstabe b) hob Nr. 3 von Paragraph 3 des vorerw‰hnten Artikels 371 auf, w‰hrend die Buchstaben c) und d) die Paragraphen 4 beziehungsweise 5 desselben Artikels 371 aufhoben.
Diese ƒnderungen f¸hrten zur Abschaffung der Mˆglichkeit f¸r die nicht wiederverwendbaren Verpackungen, in den Genuss der Befreiung von der Abgabe im Sinne von Artikel 371 zu gelangen.
Ausserdem f¸gte Artikel 359 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2003 in das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 einen Artikel 371bis ein, durch den der Kˆnig dazu erm‰chtigt wurde, eine Befreiung von der Verpackungsabgabe f¸r Einweg-Getr‰nkeverpackungen vorzusehen, die zu einem gewissen Teil Recyclingmaterial enthalten, wobei Er dessen Mindestprozentsatz festlegte.
B.2. In seinem Urteil Nr. 186/2005 vom 14. Dezember 2005 hat der Hof die Artikel 358 Buchstaben b), c) und d) und 359 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2003 f¸r nichtig erkl‰rt, die Folgen des f¸r nichtig erkl‰rten Artikels 358 Buchstaben...
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