Urteil Nr. 138/2002 vom 2. Oktober 2002 Geschäftsverzeichnisnummer 2404 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 25 des Gesetzes vom 14. Januar 2002 zur Festlegung von Massnahmen im Bereich d

Urteil Nr. 138/2002 vom 2. Oktober 2002

Geschäftsverzeichnisnummer 2404

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 25 des Gesetzes vom 14. Januar 2002 zur Festlegung von Massnahmen im Bereich der Gesundheitspflege, erhoben von B. Meeus.

Der Schiedshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden A. Arts und M. Melchior, und den Richtern L. François, P. Martens, M. Bossuyt, A. Alen und J.- P. Moerman, unter Assistenz des Kanzlers L. Potoms, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden A. Arts,

verkündet nach Beratung folgendes Urteil:

I. Gegenstand der Klage

Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 28. März 2002 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 29. März 2002 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob B. Meeus, wohnhaft in 3000 Löwen, Louis Melsensstraat 16, Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 25 des Gesetzes vom 14. Januar 2002 zur Festlegung von Massnahmen im Bereich der Gesundheitspflege (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 22. Februar 2002).

Mit derselben Klageschrift wurde ebenfalls Klage auf einstweilige Aufhebung der vorgenannten Gesetzesbestimmung erhoben. In seinem Urteil Nr. 129/2002 vom 10. Juli 2002 (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 13. Juli 2002) hat der Hof diese Gesetzesbestimmung einstweilig aufgehoben.

II. Verfahren

Durch Anordnung vom 29. März 2002 hat der amtierende Vorsitzende gemäss den Artikeln 58 und 59 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Schiedshof die Richter der Besetzung bestimmt.

Die referierenden Richter haben Artikel 71 bzw. 72 des organisierenden Gesetzes im vorliegenden Fall nicht für anwendbar erachtet.

Die Klage wurde gemäss Artikel 76 des organisierenden Gesetzes mit am 3. Mai 2002 bei der Post aufgegebenen Einschreibebriefen notifiziert.

Die durch Artikel 74 des organisierenden Gesetzes vorgeschriebene Bekanntmachung erfolgte im Belgischen Staatsblatt vom 22. Mai 2002.

Der Ministerrat, Wetstraat 16, 1000 Brüssel, hat mit am 20. Juni 2002 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief einen Schriftsatz eingereicht.

Dieser Schriftsatz wurde gemäss Artikel 89 des organisierenden Gesetzes mit am 24. Juni 2002 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief notifiziert.

Durch Anordnung vom 27. Juni 2002 hat der Hof die für die Urteilsfällung vorgesehene Frist bis zum 28. März 2003 verlängert.

Durch Anordnung vom 10. Juli 2002 hat der Hof die Rechtssache für verhandlungsreif erklärt und den Sitzungstermin auf den 25. September 2002 anberaumt.

Diese Anordnung wurde den Parteien und deren Rechtsanwälten mit am 15. Juli 2002 bei der Post aufgegebenen Einschreibebriefen notifiziert.

Die klagende Partei hat mit am 10. August 2002 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief einen Erwiderungsschriftsatz eingereicht.

Auf der öffentlichen Sitzung vom 25. September 2002

- erschienen

. der Kläger B. Meeus persönlich,

. RA B. Van Hyfte, in Brüssel zugelassen, für den Ministerrat,

- haben die referierenden Richter M. Bossuyt und L. François Bericht erstattet,

- wurden die vorgenannten Parteien angehört,

- wurde die Rechtssache zur Beratung gestellt.

Das Verfahren wurde gemäss den Artikeln 62 ff. des organisierenden Gesetzes, die sich auf den Sprachengebrauch vor dem Hof beziehen, geführt.

III. In rechtlicher Beziehung

- A -

Standpunkt der klagenden Partei

A.1. Der Kläger ist der Auffassung, dass er als Beamter über das rechtlich erforderliche Interesse verfüge, um die Nichtigerklärung der angefochtenen Bestimmung zu beantragen, da er infolge dieser Bestimmung für die mögliche Beförderung zum Sozialinspektor-Direktor beim Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung (LIKIV) Konkurrenz durch Beamte des Rangs 13, die nicht zum Korps gehörten, erhalten würde.

A.2.1. In einem ersten Klagegrund führt der Kläger einen Verstoss gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung an, da die angefochtene Bestimmung sein Recht auf Zugang zum Richter beeinträchtige.

Gemäss den Vorarbeiten sei die angefochtene Bestimmung notwendig gewesen, um angesichts der Rechtsprechung des Staatsrates eine rechtliche Klarheit zu schaffen in bezug auf die Personen, die sich um die Stelle als Sozialinspektor-Direktor bewerben könnten. Wie im Gutachten der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates bemerkt worden sei, werde jedoch nicht präzisiert, worin diese Unklarheit bestünde. Es werde ebensowenig auf die Bemerkung des Staatsrates geantwortet, dass die angefochtene Bestimmung wegen ihrer Beschaffenheit nicht in ein Gesetz gehöre, sondern in einen königlichen Erlass.

A.2.2. Der Kläger führt an, Artikel 25 des Gesetzes vom 14. Januar 2002 bezwecke lediglich, den Staatsrat daran zu hindern, sich zur etwaigen Gesetzeswidrigkeit des königlichen Erlasses vom 8. November 1998 zu äussern.

Angesichts einer vom Kläger beim Staatsrat eingereichten Nichtigkeitsklage mit Antrag auf Aussetzung habe der Staatsrat nämlich durch das Urteil Nr. 91.992 vom 8. Januar 2001 eine individuelle Verwaltungsentscheidung, die auf dem obenerwähnten königlichen Erlasses beruht habe, einstweilig aufgehoben. Der Staatsrat habe dabei den Standpunkt vertreten, dass der...

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